Fachbeiträge & Kommentare zu Berlin

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Literaturverzeichnis

Hinweis zur Benutzung des Literaturverzeichnisses: Sofern es sich bei den Autoren bzw. Herausgebern um Organisationen handelt, sind die aufgeführten Werke i. d. R. auf der Internetseite der jeweiligen Organisation verfügbar. Achtelik, Olaf, in: Herzog, Felix (Hrsg.), Geldwäschegesetz, 5. Auflage, München, 2023, § 24c KWG, § 25h KWG und § 6 GwG. ACI Deutschland e. V. – Arbeitsg...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.4 Geeignete Verrechnungssysteme

Rz. 150 Bevor näher auf ein Liquiditätstransferpreissystem eingegangen wird (→ BTR 3.1 Tz. 6), muss die Frage beantwortet werden, welche Anforderungen sich für die Institute der Gruppen 2 und 3 ableiten lassen. Dazu findet sich in den MaRisk bzw. den zugehörigen Schreiben der Aufsicht bisher nur eine überschaubare Zahl von Hinweisen. Die Notwendigkeit einer wie auch immer ge...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Fehlbedarf bei Wohnungen: Die Lücke wächst in Stadt und Land

Die Zuwanderung nach Deutschland fällt laut dem Institut der deutschen Wirtschaft (IW) deutlich höher aus als bisher erwartet – deshalb müssten mehr Wohnungen gebaut werden als gedacht. Einen signifikanten Fehlbedarf gibt es nicht mehr nur in den Großstädten. Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Köln ist bisher davon ausgegangen, dass 308.000 neue Wohnungen pro Jahr geb...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.6 Inhalt und Umfang des Auskunftsrechtes

Rz. 52 Die Institute haben im Hinblick auf die prozessuale Umsetzung des Auskunftsrechtes weitgehende Gestaltungsfreiheit. In der Praxis setzen viele Institute dabei weniger auf formale Vorschriften als vielmehr auf das allgemeine Verständnis für eine gute Governance. Es erscheint jedoch ratsam, in den Richtlinien oder Geschäftsordnungen der Beteiligten (Geschäftsleitung, Au...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.3 Einschaltung eines vertriebsunabhängigen Bereiches

Rz. 42 Bei der Entscheidung, ob es sich um neuartige Aktivitäten handelt, ist ein vom Markt bzw. vom Handel unabhängiger Bereich einzubinden. Es ist daher nicht möglich, dass z. B. ausschließlich der Handel oder der Markt darüber entscheiden, ob ein neues Produkt vorliegt oder nicht. Durch diese Einschränkung soll sichergestellt werden, dass bereits zu Beginn des NPP die Sic...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2 Ausgestaltung des Produktkataloges

Rz. 24 Für die konkrete inhaltliche Ausgestaltung des Produktkataloges werden keine Vorgaben gemacht. Auch die EBA fordert von den Instituten lediglich, so weit wie möglich eine zentrale Aufzeichnung ihrer Produkte und Dienstleistungen (einschließlich der ausgelagerten) zu führen, um die Überwachung von Änderungen zu erleichtern.[1] Es gilt das Prinzip der Proportionalität. ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Definition der Neuartigkeit

Rz. 37 In den MaRisk finden sich keine konkreten Hinweise, wann genau von einem neuen Produkt oder von Aktivitäten auf neuen Märkten einschließlich neuer Vertriebswege auszugehen ist. Zur Interpretation des Begriffes ist daher auf die individuellen Verhältnisse aus der Perspektive des Institutes abzustellen. So ist auch ein am Markt weitgehend etabliertes Produkt für ein Ins...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.5 Betrieb von Software und zugehörige Unterstützungsleistungen

Rz. 144 Im Zuge der fünften MaRisk-Novelle wurde die Abgrenzung zwischen einer Auslagerung und dem sonstigen Fremdbezug von Leistungen im Bereich der Software und der zugehörigen Unterstützungsleistungen neu geregelt. Die Aufsicht trägt damit der zunehmenden Bedeutung der Informationstechnik (IT) als Basisinfrastruktur für sämtliche fachlichen und nicht-fachlichen Prozesse i...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.5 Beteiligte

Rz. 188 Die Risikoanalyse muss grundsätzlich alle relevanten Aspekte umfassen, die für die angemessene Einbindung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse in das Risikomanagement von Bedeutung sind. Um dies zu gewährleisten, sind die von der Auslagerung maßgeblich betroffenen Organisationseinheiten bei der Risikoanalyse zu beteiligen. Welche Organisationseinheiten bei der ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.2 Anpassungsfähigkeit

Rz. 210 Bereits Max Weber machte deutlich, dass die klassischen Mittel der Regelsetzung, also z. B. Gesetze oder Verordnungen, bei einer dynamischen Ökonomie an ihre Grenzen stoßen. Auch bei der Finanzmarktregulierung besteht das grundsätzliche Problem, dass die Regulatoren mit den dynamischen und innovationsfreudigen Entwicklungen Schritt halten müssen. Regulatorische Initi...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.6 Allgemeine Service- und Unterstützungsleistungen

Rz. 151 Nicht als Auslagerung im aufsichtsrechtlichen Sinne einzustufen sind allgemeine Service- und Unterstützungsleistungen sowie die Nutzung von Infrastruktureinrichtungen, wie z. B. Geldautomatenversorgung, Kantinenbetrieb, Reinigungsdienst, Wachdienst, Fuhrpark, Betriebsarzt, technisches Gebäudemanagement, Strom, Wasser oder Postzustellung.[1] Diese Leistungen ohne eine...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.3 Vor- und Nachkalkulation

Rz. 70 Die zuständigen Entscheidungsträger bzw. die durch Delegation für die Genehmigung des Konzeptes bzw. die Aufnahme der laufenden Geschäftstätigkeit zuständigen internen Gremien, Mitarbeiter oder Organisationseinheiten benötigen eine fundierte Entscheidungsgrundlage. Dazu dienen insbesondere die Ergebnisse der Risikoanalyse und der Testphase sowie das Konzept zur Geschä...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.3 Anlassbezogene Änderungen der Organisationsrichtlinien

Rz. 21 Im Vergleich zu den MaK ist bei den MaRisk eine jährliche Überprüfung der Organisationsrichtlinien nicht obligatorisch.[1] Anpassungen der Organisationsrichtlinien sind vielmehr anlassbezogen vorzunehmen. Auf diese Weise kann angemessen auf Änderungen der internen und externen Rahmenbedingungen reagiert werden (z. B. Änderungen der geschäftsstrategischen Ausrichtung, ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Fahrzeuglackierer (Professi... / 5 Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit

Begehung von Unternehmen und Auswertung in Arbeitsschutzausschusssitzungen, Mitwirkung bei der Analyse und Beurteilung von Gefährdungen und Unfällen sowie bei der Ableitung präventiver Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einschließlich des Brand- und Explosionsschutzes, Unterstützung bei der Erarbeitung des Gefahrstoffverzeichnisses und der dazugehörigen Betriebsanw...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.4 Leistungen von Leiharbeitnehmern

Rz. 127 Bei Arbeitsüberlassungen, d. h. Leih- oder Zeitarbeitnehmern, handelt es sich um Mitarbeiter, die bei einem Leiharbeitsunternehmen, wie z. B. einer Zeitarbeitsfirma, angestellt und nur für eine begrenzte Zeit aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen dem Institut und dem Leiharbeitsunternehmen im Institut tätig sind. Sie erhalten ihre Vergütung sowie ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Qualitative oder quantitative Risikobewertung

Rz. 42 Die deutsche Aufsicht verlangt nicht zwingend eine quantitative Risikobewertung. Qualitative Einstufungen sind ebenfalls zulässig. Dabei erfolgt üblicherweise zunächst eine Bewertung des inhärenten Risikos des Prüfungsobjektes, bevor anschließend die Effektivität und Funktionsfähigkeit der internen Kontrollen (Kontrollrisiko) bewertet werden.[1] Rz. 43 In der Praxis we...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.5 Berücksichtigung ausgelagerter Aktivitäten und Prozesse

Rz. 83 Die Auslagerung von zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen darf nicht dazu führen, dass die Vorsorge für Notfälle vernachlässigt oder sogar komplett ausgeblendet wird. Das wäre insbesondere vor dem Hintergrund der großen Bedeutung der IT-Auslagerungen für die Institute ein fataler Trugschluss.[1] Rz. 84 Allerdings ist es schon unter Praktikabilitätsgesichtspunkten ka...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Gesonderte Beobachtung von Engagements

Rz. 2 In den MaRisk werden im Anschluss an die Kreditvergabe grundsätzlich drei Phasen unterschieden, die ein Engagement durchlaufen kann: die Normalbetreuung (→ BTO 1.2.2), die Intensivbetreuung und die Problemkreditbearbeitung (→ BTO 1.2.5). Die Intensivbetreuung, also die gesonderte Beobachtung von Engagements, stellt eine Zwischenstation in dieser Prozesskette dar. Ihr s...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 16.2 Auslagerungen von besonderen Funktionen

Rz. 486 Die im Zuge der sechsten MaRisk-Novelle eingefügten Erleichterungen für gruppeninterne Auslagerungen sind in Tz. 15 nicht abschließend geregelt. Seit der fünften MaRisk-Novelle können die Institute bereits Erleichterungen für Auslagerungen der besonderen Funktionen innerhalb einer Institutsgruppe in Anspruch nehmen. Eine vollständige Auslagerung der Risikocontrolling...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.6 Ad-hoc-Berichterstattung an das Aufsichtsorgan

Rz. 67 Für das Aufsichtsorgan unter Risikogesichtspunkten wesentliche Informationen sind von der Geschäftsleitung unverzüglich weiterzuleiten. Auch die EBA erwartet, dass die Geschäftsleitung das Aufsichtsorgan bei Bedarf unverzüglich informiert.[1] Hierfür hat die Geschäftsleitung gemeinsam mit dem Aufsichtsorgan ein geeignetes Verfahren festzulegen. Ähnlich wie bei der reg...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG und Vermieter

Die Installation von Balkonkraftwerken wird noch einfacher. Vermieter und WEG können den Einbau der Minisolaranlagen nicht mehr so einfach ablehnen. Der Bundestag hat entsprechende Änderungen im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht beschlossen. Der Bundestag hat am 4.7.2024 in zweiter und dritter Lesung Änderungen im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht beschlossen, um ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.5 IT-Unterstützung

Rz. 76 Die Beauftragung neuer Produkte durch die Markteinheiten sollte aus Effizienzgründen IT-gestützt erfolgen, wenngleich die Aufsicht das nicht vorschreibt. Eine wirkungsvolle IT-Unterstützung mit Wiedervorlage- und Benachrichtigungsfunktion kann für den Workflow den administrativen Aufwand deutlich reduzieren. Neben der Arbeitserleichterung und der damit verbundenen Zei...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Risikoanalyse

Rz. 169 Die MaRisk enthalten im Hinblick auf die Risikoanalyse keine konkreten Vorgaben. Es gilt der Grundsatz der Proportionalität. Die Intensität der Analyse hängt von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse ab. Die MaRisk verlangen lediglich, dass die maßgeblichen Organisationseinheiten bei der Erstellung der Risikoanalyse einz...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.1 Komplementäre Steuerungsperspektiven

Rz. 44 Zur Bestimmung des Zinsänderungsrisikos kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht: die Untersuchung der Auswirkungen von Zinsänderungen auf das handelsrechtliche Ergebnis, die sich im Zinsergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ablesen lassen (sogenannte "ertragsorientierte Messverfahren"), oder die Untersuchung der Auswirkungen von Zinsänderungen auf...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1.1 Sanierung

Rz. 4 Der Sanierungsprozess zielt auf die Wiedererlangung der Ertragskraft des Kreditnehmers ab, mit der im Idealfall auch die Verbesserung der Vermögenssituation durch Abbau der Ver- oder Überschuldung verbunden ist. In diesem Zusammenhang werden dem Kreditnehmer vom Institut umfangreiche Leistungen gewährt, wie z. B. Tilgungsaussetzungen, Verlängerungen oder Ausdehnungen v...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.3 Identifikation zeitkritischer Aktivitäten und Prozesse

Rz. 30 Zeitkritisch sind grundsätzlich jene Aktivitäten und Prozesse, bei deren Beeinträchtigung für "definierte Zeiträume" ein "nicht mehr akzeptabler Schaden" für das Institut zu erwarten ist (→ AT 7.3 Tz. 1, Erläuterung). Insofern geht es für ein Institut darum, jene Aktivitäten und Prozesse zu ermitteln, bei denen eine Beeinträchtigung schon kurzfristig zu einem graviere...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Leiharbeitnehmer

Rz. 23 Bei Leiharbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) [1] handelt es sich um Mitarbeiter, die bei einem Leiharbeitsunternehmen, z. B. einer Zeitarbeitsfirma, angestellt und nur für eine begrenzte Zeit aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen dem Institut und dem Leiharbeitsunternehmen im Institut tätig sind. Sie erhalten ihre Vergütung so...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1 Bedeutung von Derivaten

Rz. 74 Derivaten kommt seit Beginn der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts eine immer größere Bedeutung zu. Ursprünglich zurückzuführen ist das Wachstum von Derivaten auf den Zusammenbruch des im Abkommen von Bretton Woods installierten Systems fester Wechselkurse. Weitere Deregulierungen sowie die damit einhergehende stärkere Vernetzung der internationalen Finanzmärkte...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.5 Inhalt des Notfallkonzeptes

Rz. 43 Die Erkenntnisse aus beiden Analysen dienen im nächsten Schritt dazu, das Notfallkonzept mit Leben zu füllen. Im "Notfallkonzept" sollen u. a. die Verantwortlichkeiten, Ziele und Maßnahmen zur Fortführung bzw. Wiederherstellung der zeitkritischen Aktivitäten und Prozesse bestimmt werden. Das Notfallkonzept muss zudem die Geschäftsfortführungs- und Wiederherstellungspl...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 14.1 Jährlicher Bericht über wesentliche Auslagerungen

Rz. 443 Der zentrale Auslagerungsbeauftragte bzw. das zentrale Auslagerungsmanagement haben mindestens jährlich einen Bericht über die wesentlichen Auslagerungen zu erstellen und der Geschäftsleitung zur Verfügung zu stellen. Der Bericht soll eine Aussage darüber treffen, ob die erbrachten Dienstleistungen der Auslagerungsunternehmen den vertraglichen Vereinbarungen entsprech...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.1 Zustimmungsvorbehalte mit Blick auf Weiterverlagerungen

Rz. 362 Das auslagernde Institut und der Dienstleister haben bei wesentlichen Auslagerungen im Auslagerungsvertrag eine Regelung über die Möglichkeit und die Modalitäten einer Weiterverlagerung zu vereinbaren, die sicherstellt, dass das Institut die bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen weiterhin einhält (→ AT 9 Tz. 7 lit. m). Seit der fünften MaRisk-Novelle aus dem Jahr 20...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Lehren aus der Finanzmarktkrise

Rz. 1 Nach Auffassung des Finanzstabilitätsrates ("Financial Stability Board", FSB) hat die Finanzmarktkrise verdeutlicht, dass viele Institute hinsichtlich ihrer Informationstechnologie und Datenarchitektur nicht in der Lage waren, Risikodaten vollständig und schnell genug zu aggregieren. Eine angemessene Steuerung der Risiken war daher nur eingeschränkt möglich, was bekann...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.1 Grenzen der Auslagerung für Kontrollbereiche und Kernbankbereiche

Rz. 248 Grundsätzlich können alle Aktivitäten und Prozesse ausgelagert werden, solange die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Abs. 1 KWG nicht beeinträchtigt wird (→ AT 9 Tz. 4). Im Zuge der fünften MaRisk-Novelle hat die BaFin die Anforderungen an die Auslagerung der Risikocontrolling-Funktion, der Compliance-Funktion und der Internen Revision aufgrund ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 10.3 Überwachung der Ausführung

Rz. 377 Das Institut hat die Ausführung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse durch den Dienstleister ordnungsgemäß zu überwachen. Die Überwachung erstreckt sich in erster Linie auf die Ergebniskontrolle und die für diese Zwecke eingerichteten Prozesse und Strukturen. Folgende Aufgaben spielen im Rahmen der Überwachung eine wichtige Rolle:[1] Soll-Ist-Vergleiche auf Basi...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.4 Einheitlicher Aufsichtsmechanismus ("Single Supervisory Mechanism", SSM)

Rz. 125 Die EU-Finanzminister haben sich Mitte Dezember 2012 darauf geeinigt, bestimmte Institute unter eine einheitliche Aufsicht zu stellen, die bei der Europäischen Zentralbank angesiedelt wurde. Der durch die SSM-Verordnung [1] umgesetzte Einheitliche Aufsichtsmechanismus ("Single Supervisory Mechanism", SSM) setzt sich aus der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden der...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 10.5 Regelmäßige Beurteilung anhand vorzuhaltender Kriterien

Rz. 383 Bei wesentlichen Auslagerungen ist die Leistung des Auslagerungsunternehmens laufend anhand vorzuhaltender Kriterien (z. B. "Key Performance Indicators", "Key Risk Indicators") und vertraglich vereinbarter Informationen des Auslagerungsunternehmens zu überwachen. Die Qualität der erbrachten Leistungen ist regelmäßig zu beurteilen. Durch diese Anforderung wird zunächs...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Verbesserung des Anlegerschutzes

Rz. 16 Bereits mit der europäischen Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive, MiFID)[1] wurden die Erhöhung der Markttransparenz sowie die Stärkung des Wettbewerbes unter Anbietern von Finanzdienstleistungen und damit die Verbesserung des Anlegerschutzes angestrebt. Die MiFID hat außerdem den Börsenhandel liberalisiert, indem mit den "Multilateralen ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.1 Bedeutung für die Institute

Rz. 4 Bereits seit der zweiten MaRisk-Novelle im Jahr 2009 haben die Institute, soweit erforderlich, auch Maßnahmen zur Sicherstellung der Liquidität im Tagesverlauf zu ergreifen, wobei die Begriffe "Liquidität im Tagesverlauf" und "Innertagesliquidität" ("Intraday Liquidity") synonym für "untertägige Liquidität" verwendet werden. Mit diesen Begriffen sind jene liquiden Mitt...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.2 Unbestimmte Rechtsbegriffe

Rz. 139 Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich auch aus unbestimmten Rechtsbegriffen (z. B. "wesentlich" oder "angemessen"), deren Präzisierung für allgemeingültige Zwecke weder möglich noch zweckmäßig ist. Auch hier müssen Institute – innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraumes – eine sachgerechte, einzelfallabhängige Lösung zur Auslegung und Umsetzung der entspr...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.4 Beispiele für Notfallszenarien

Rz. 40 Aufgrund der Abhängigkeit von der IT wird wohl bei nahezu allen Instituten deren teilweiser oder vollständiger Ausfall als "zeitkritisch" und somit als Notfall eingestuft werden. Dasselbe trifft auf Liquiditätsengpässe zu, für deren Beseitigung sogar explizit ein Notfallplan gefordert wird (→ BTR 3.1 Tz. 9). Ähnlich bedeutsam kann der Ausfall wesentlicher Geschäftspro...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.4 Bewusste Inkaufnahme von Risikokonzentrationen

Rz. 159 Häufig ist die Begrenzung oder Reduzierung von Risikokonzentrationen jedoch extrem schwierig oder gar unmöglich. Hierfür sind teilweise Vorgaben verantwortlich, die sich aus der Zugehörigkeit zu einem Verbund ergeben und z. B. das Geschäftsgebiet von Sparkassen und Genossenschaftsbanken räumlich beschränken (Regionalprinzip). Auch der durch das wirtschaftliche Umfeld...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
§ 13 Green Bonds – Begebung... / 2 Ausgestaltungstypen von Green Bonds

Rz. 3 Die Bandbreite der möglichen Ausgestaltungstypen eines Green Bonds ist einer stetigen Änderung infolge der steigenden Beliebtheit des Finanzinstruments unterworfen. Nachfolgende Typen lassen sich unterscheiden, sie haben sämtlich bestimmte Green Bond Principles (GBP) einzuhalten: Anleihe Verwendung der Erlöse (Standard Green Use of Proceeds Bond): Der Erlös aus dem Verk...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 10.2 Steuerung der Risiken

Rz. 375 Im Hinblick auf die Steuerung der auslagerungsspezifischen Risiken sind unterschiedliche Maßnahmen denkbar, deren Eignung nicht unwesentlich von der konkreten Ausgestaltung des Auslagerungsvertrages abhängt. Insbesondere die folgenden Maßnahmen können einen effektiven Beitrag zur Steuerung der Risiken leisten: Die Leistungsbeziehung zwischen auslagerndem Institut und ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.2 Prüfungsmethoden

Rz. 31 Im Rahmen der Prüfungsplanung muss sich die Interne Revision über die Art der eingesetzten Prüfungsmethoden im Klaren sein, die unterschiedlich aufwendig sein können. Konkrete Vorgaben werden hierzu nicht gemacht, so dass grundsätzlich Methodenfreiheit besteht. Die Entscheidung über das konkrete Vorgehen hängt im Wesentlichen vom jeweiligen Prüfungsobjekt ab. Die Inte...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.3 Offenlegungsanforderungen für die Kreditanalyse

Rz. 192 Aus dem Wegfall der detaillierten Auslegungsschreiben zu § 18 KWG konnte nur dann ein echter Nutzen gezogen werden, wenn im Einzelnen geprüft wurde, welche der bisherigen Vorgaben institutsindividuell überhaupt erforderlich sind. Insbesondere jene Regelungen, die nur aus formalen Gründen umgesetzt wurden, unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten jedoch wirtschaftlich kaum...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.3 Berücksichtigung bei der Risikosteuerung

Rz. 173 Die Erkenntnisse aus der Erlösquotensammlung sind bei der Steuerung der Adressenausfallrisiken angemessen zu berücksichtigen. Die Bedeutung der Sicherheitenwerte erschließt sich aus der Berechnung des erwarteten Verlustbetrages im Kreditgeschäft als Produkt aus der geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeit ("Probability of Default", PD), der Verlustquote bei Ausfall ("Lo...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1 Bedeutung des Risikomanagements

Rz. 1 Risiken sind fester Bestandteil der menschlichen Umwelt. Neben gesundheitlichen Risiken, politischen Risiken oder unternehmerischen Risiken existiert eine Vielzahl weiterer Risiken. Ihre Dimensionen rücken dabei häufig erst durch Katastrophen, Unternehmenspleiten, Unfälle oder Krankheiten in das Bewusstsein unserer Gesellschaft. Risiken sind allgegenwärtig. Je offener ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
§ 8 Frameworks, Standards, ... / 2.1.1 Hintergrund und Zielsetzung

Rz. 135 Das Carbon Disclosure Project (CDP) ist eine im Jahr 2000 in London gegründete gemeinnützige Organisation mit dem Ziel, als globales Offenlegungssystem von Umweltdaten für Investoren, Unternehmen, Städte, Staaten und Regionen zu fungieren. Einmal jährlich erhebt das CDP im Namen von Investoren anhand von standardisierten Bewertungsfragebögen auf freiwilliger Basis Da...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.4 Einbeziehung in das Risikomanagement

Rz. 185 Betrachtet man den gesamten Auslagerungsprozess, der von der strategischen Grundsatzentscheidung über die Anbahnung und Implementierung bis hin zum Regelbetrieb reicht, so nimmt die "Analyse der Risiken" eine exponierte Stellung ein.[1] Erst durch deren Einbindung in den Auslagerungsprozess entfaltet die Risikoanalyse ihre volle Wirksamkeit. Zugleich trägt das Instit...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Streit um Verlängerung der Mietpreisbremse: 2028 oder 2029?

Die Verlängerung der Mietpreisbremse in angespannten Wohnungsmärkten ist im Koalitionsvertrag vorgesehen. Jetzt streitet sich Ampel-Partner SPD mit Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) um Details und um die Frist: Ende 2028 oder 2029? Die Mietpreisbremse in angespannten Wohnungsmärkten wurde im Jahr 2015 eingeführt und läuft Ende 2025 aus. Im April 2024 einigten sich di...mehr