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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 9 Ausla ... / 16.2 Auslagerungen von besonderen Funktionen

Dr. Sibel Kocatepe
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Rz. 486

Die im Zuge der sechsten MaRisk-Novelle eingefügten Erleichterungen für gruppeninterne Auslagerungen sind in Tz. 15 nicht abschließend geregelt. Seit der fünften MaRisk-Novelle können die Institute bereits Erleichterungen für Auslagerungen der besonderen Funktionen innerhalb einer Institutsgruppe in Anspruch nehmen. Eine vollständige Auslagerung der Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion oder Internen Revision ist bei unwesentlichen Tochterunternehmen innerhalb einer Institutsgruppe zulässig, sofern das auslagernde Institut sowohl hinsichtlich seiner Größe, Komplexität und des Risikogehaltes seiner Geschäftsaktivitäten für den Finanzsektor als auch hinsichtlich seiner Bedeutung innerhalb der Gruppe als nicht wesentlich einzustufen ist. Gleiches gilt für Gruppen, wenn das Mutterunternehmen kein Institut und im Inland ansässig ist (→ AT 9 Tz. 5).[1]

 

Rz. 487

Die zwischenzeitliche Einschränkung, wonach die Auslagerung nur auf das übergeordnete Institut, also in der Regel das Mutterunternehmen, erfolgen darf, wurde im Rahmen der sechsten MaRisk-Novelle gestrichen. Folglich ist nunmehr z. B. auch eine Auslagerung von einem Tochterunternehmen in der Gruppe auf ein Schwesterunternehmen möglich.[2] Gleiches gilt für Gruppen, wenn das Mutterunternehmen kein Institut und im Inland ansässig ist. Da die Privilegierung nur für Auslagerungen innerhalb einer bankaufsichtlich relevanten Gruppe (→ AT 4.5 Tz. 1) gilt, kann sie nicht in analoger Weise auf Institute innerhalb eines Finanzverbundes angewandt werden.[3]

[1] Darüber hinaus dürfen kleine Institute die Compliance-Funktion und die Interne Revision auf gruppeninterne oder gruppenexterne Unternehmen vollständig auslagern, sofern deren Einrichtung vor dem Hintergrund der Institutsgröße sowie von Art, Umfang, Komplexit...

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