Fachbeiträge & Kommentare zu Bemessungsgrundlage

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

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Steuern in der Rechnungslegung / 3.3.3 Besonderheiten bei Organschaftsverhältnissen

Rz. 78 Bei Organschaftsverhältnissen ist der Organträger auch Steuerschuldner der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, soweit ihm die Bemessungsgrundlagen zuzurechnen sind. Lediglich für das sogenannte eigene Einkommen ist die Organgesellschaft Steuerschuldner (Versteuerung von Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter nach § 16 KStG)[1]. Die Obergesellschaft hat dah...mehr

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Steuern in der Rechnungslegung / 4.4.1.2 Steuerliche Überleitungsrechnung (Tax Reconciliation)

Rz. 164 Ausgangspunkt der Tax Reconciliation (steuerliche Überleitungsrechnung) ist, dass der im Einzel- bzw. Konzernabschluss ausgewiesene Steueraufwand/-ertrag nicht oder nur unzureichend mit dem ausgewiesenen Ergebnis vor Steuern korrespondiert.[1] Daher fordert IAS 12.81 c, die Abweichungen zwischen dem ausgewiesenen Steueraufwand/ -ertrag und dem auf Basis des ausgewies...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.2.1 Tarifvertrag

Rz. 7 Grundsätzlich darf durch Tarifverträge nicht zuungunsten der Arbeitnehmer bzw. der in §§ 10 und 11 EFZG genannten Personen abgewichen werden. Eine Ausnahme nennt § 12 EFZG selbst, indem auf § 4 Abs. 4 EFZG verwiesen wird. Dort ist geregelt, dass durch Tarifvertrag eine abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden kann.[1] Rz. 8 K...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Ziel von § 12 EFZG ist es, sicherzustellen, dass Arbeitnehmern (bzw. den nach §§ 10, 11 EFZG Anspruchsberechtigten) die Ansprüche aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz als Absicherung ihres Lebensunterhalts im Krankheitsfall und an Feiertagen verbleiben. Daher darf von den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht zuungunsten des genannten Personenkreises abgewich...mehr

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Perspektiven einer Internat... / 4.2 Von der HGB-basierten deutschen zur IFRS-basierten europäischen Steuerbilanz

Die steuerliche Argumentation vernachlässigt die schleichend schon lange, seit BilMoG auch offiziell gegebene Entkopplung von Handelsbilanz und Steuerbilanz. Beim Ansatz und bei der Bewertung von Rückstellungen, bei der außerplanmäßigen Abschreibung, beim Umfang des Betriebsvermögens etc. hat sich das Steuerrecht bereits in hohem Maße vom Handelsbilanzrecht gelöst. In einige...mehr

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Anträge auf Bescheidänderun... / 5. Änderungsanträge bei widerstreitender Steuerfestsetzung

Im Bereich der widerstreitenden Steuerfestsetzung (§ 174 AO) spielt der Antrag des Steuerpflichtigen bei einer Mehrfachberücksichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen (§ 174 Abs. 1 AO) eine entscheidende Rolle. Denn ist ein bestimmter Sachverhalt zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger in mehreren Bescheiden berücksichtigt worden, obwohl nach materiellem Steuerrec...mehr

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Perspektiven einer Internat... / 7 Fragen und Antworten

Fragen A.1 Überall in der EU gelten seit den 1980er Jahren die durch nationale Transformationsgesetze umgesetzten EU-Richtlinien für den Jahres- und Konzernabschluss. Warum hat dieses System nicht die Vereinheitlichung gebracht (die nun von den IFRS erwartet wird)? A.2 Welche beiden wesentlichen Vorteile kann die (freiwillige) Anwendung der IFRS einem Konzern bringen? A.3 Was s...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Geschäftsführergehalt / Zusammenfassung

Begriff Der Geschäftsführer einer GmbH ist verantwortlich für die Geschicke der GmbH und muss dazu in der Regel seine gesamte Arbeitskraft einsetzen. Geschäftsführer arbeiten nicht selten 60 Wochenstunden und mehr. Dafür steht dem Geschäftsführer ein Gehalt zu, das deutlich über dem Gehalt seiner Mitarbeiter liegt. Das Geschäftsführergehalt ist Betriebsausgabe bei der GmbH u...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Zweiter Bildungsweg / 3.4.2 Beitragsbemessung

Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist der monatliche Bedarfsbetrag nach dem BAföG für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Dieser beträgt ab dem Wintersemester 2022 812 EUR.[1] Der Beitragssatz zur Krankenversicherung berechnet sich aus 7/10 des bundesweit einheitlichen allgemeinen Beitragssatzes[2] (seit dem 1.1.2015 10,22 %). Soweit eine Krankenkasse einen kasse...mehr

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Die "Umsatzsteuer-Highlight... / 3. Weitere wichtige Entscheidungen

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Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Tschechien / 1.6 Rückfallklauseln

In bestimmten Fällen wird die Steuerfreistellung in Deutschland trotz Vorliegens der o. g. Voraussetzungen nicht gewährt. In diesen Fällen fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück. Entsprechende Regelungen können im DBA selbst enthalten sein[1] oder im nationalen Steuerrecht. Für Einkünfte von Arbeitnehmern gelten folgende solcher Rückfallklauseln: Rückfallklauseln n...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 6.2.9.1 Einschränkungen durch die Rechtsprechung

Rz. 50 Die Rechtsentwicklung zum einheitlichen Vertragswerk beruht auf richterlicher Rechtsfortbildung. Ob ein einheitliches Vertragswerk vorliegt, wird auf Grundlage von Indizien entschieden. Ein Zusammenhang des Verpflichtungsgeschäfts und weiteren Abreden ist gegeben, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Ents...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.1.6 Erschließungsbeiträge als Teil der Gegenleistung

Rz. 8f Grundsätzlich gehören zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung alle Leistungen des Erwerbers, die dieser dem Veräußerer nach den vertraglichen Vereinbarungen für den Erwerb des Grundstücks gewährt. Nach der Rechtsprechung des BFH ist für die Frage, was zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört, zunächst darauf abzustellen, in welchem tatsächlichen Zustan...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 3.2 Rechtsvorgänge über erbbaurechtsbelastete Grundstücke

Rz. 15 Für den Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks gelten in Bezug auf die Bemessungsgrundlage die allgemeinen Rechtsgrundsätze in § 8 Abs. 1 und § 9 GrEStG. Als Gegenleistung ist insbesondere der für das entsprechende erbbaurechtsbelastete Grundstück entrichtete Kaufpreis anzusetzen. Beim Erwerb von mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücken durch de...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.6 Vollständige oder wesentliche Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 8 GrEStG)

Rz. 13 Nach § 1 Abs. 2a GrEStG gilt die innerhalb von 5 Jahren unmittelbare oder mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mit der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.1.2 Kaufpreis

Rz. 2f Grunderwerbsteuerrechtlich ist unter Kaufpreis in Übereinstimmung mit dem bürgerlichen Recht das für den Kaufgegenstand (z. B. Grundstück) vereinbarte Entgelt zu verstehen; er muss grundsätzlich in Geld bestehen bzw. auf einen Geldbetrag lauten (§ 433 Abs. 2 BGB). Der Kaufpreis stellt damit eine Rechnungsgröße für die zu erbringende Leistung dar. Nicht erforderlich is...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 6.2.9.2 Folgewirkungen

Rz. 51a Liegen die Voraussetzungen des einheitlichen Vertragswerks vor, hat dies gravierende Auswirkungen. Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage erhöht sich ("große Grunderwerbsteuer"). Dies kann zu steuerlichen Belastungen führen, welche die grundstücksbezogenen Kosten um ein Mehrfaches übersteigen. Gerade bei geschlossenen Immobilienfonds sind Gestaltungen anzutreff...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 6.2.9 Bestimmung des Umfangs beim einheitlichen Vertragswerk

Rz. 47 Das FG Berlin hat es in einem Urteil v. 29.1.1998 (I/270/95, n. v.) abgelehnt, die Finanzierungskosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Hierunter fallen vor allem Gebühren für die Vermittlung der Dauerfinanzierung, des Eigenkapitals sowie Bauzeitzinsen und Vermietungsgarantie. Als einer einheitlichen Betrachtung zugängliche Aufwendungen kommen nach Auffassung ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 3.3 Erwerbsvorgänge im gesellschaftsrechtlichen Bereich

Rz. 16 Zur Bemessungsgrundlage beim Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen, Einbringungen und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage siehe § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GrEStG sowie die Kommentierung unter § 8 GrEStG Rz. 18 bis 22 und den bundeseinheitlich abgestimmten Erlass aus 1997/2000, z. B. FinMin Baden-Württemberg v. 19.12.1997, S 4520/2, in der d...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.1.7 Katalog der Gegenleistungen i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

Rz. 8r Abbruch-/Abrisskosten Ist Gegenstand eines Erwerbsvorgangs der Erwerb eines unbebauten Grundstücks und verpflichtet sich der Veräußerer vertraglich, den Abbruch des aufstehenden Gebäudes auf seine Kosten zu übernehmen, gehören die entsprechenden Aufwendungen nicht zur Gegenleistung. Übernimmt der Erwerber eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung (z. B. durch ein b...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 6.2.5 Die Entwicklung des Rechtsinstituts im Grunderwerbsteuerrecht

Rz. 40 Ausgehend von der unter 2.2 dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Bundesfinanzhof in einer Reihe von Urteilen das Gedankengebäude des einheitlichen Vertragswerkes auf das Grunderwerbsteuerrecht übertragen. Er hat entschieden, dass sich in den Fällen der Erwerb auch auf das Gebäude bezieht, wo der Grundstückskaufvertrag und die im Zusammenhang dam...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 6.1 Allgemeines

Rz. 34 Die Übereignung im Inland belegener Grundstücke unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Der Besteuerungstatbestand ist in den meisten Fällen verwirklicht durch den Abschluss eines rechtsgültigen Kaufvertrags oder eines anderen Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Es ist in das Belieben der Vertragsbeteiligten gestellt, ob ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 3.6 Gemischte Schenkung und Auflagenschenkung

Rz. 19 Bei einer gemischten Schenkung, bei der ein Grundstück teils entgeltlich und teils unentgeltlich erworben wird (vgl. § 3 GrEStG Rz. 41), entfällt die Gegenleistung in vollem Umfang auf den entgeltlich erworbenen Teil des Grundstücks; sie ist daher Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (vgl. BFH v. 20.4.1977, II R 48/76, BStBl II 1977, 676). Der Erwerb des unen...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.4.3.4 Hinzurechnung weiterer zusätzlicher Leistungen

Rz. 11e Bei den Erwerben im Zwangsversteigerungsverfahren sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage neben § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG auch die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 GrEStG einschlägig (BFH v. 16.10.1985, II R 99/85, BStBl II 1986, 148). So sind auch hier zusätzlich gewährte Leistungen i. S. v. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Gegenleistung hinzuzurechnen. ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 4.4 Leistungen Dritter an den Veräußerer (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG)

Rz. 27 Zur Gegenleistung gehören nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG auch Leistungen, die der Veräußerer von einem Dritten als Gegenleistung dafür erhält, dass er dem Erwerber das Grundstück überlässt. Die Vorschrift ergänzt folgerichtig § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG. Denn wenn auch Leistungen des Erwerbers an Dritte zur Erlangung des Eigentums am Grundstück zur Gegenleistung rechnen, ka...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.1.3.4 Gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer

Rz. 4m Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Zwar fällt unter diese Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich auch die Veräußerung eines Grundstücks. Diese Grundstücksveräußerung ist jedoch als ein unter...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.1.3.5 Weitere Leistungen als übernommene sonstige Leistungen

Rz. 4q Zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn gehört neben dem eigentlichen Kaufpreis für das Grundstück (vgl. § 2 GrEStG Rz. 3ff.) jede (weitere bzw. sonstige) Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt. Für die Frage nach der Gegenleistung ist...mehr

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Wertschöpfungsrechnung: Rec... / 2.3 Aufgaben der Wertschöpfungsrechnung

Rz. 12 Die Wertschöpfung nimmt vorrangig Informationsaufgaben wahr. Daneben unterstützt die Wertschöpfungsrechnung das Management bei der Wahrnehmung von Dispositions- und Steuerungsaufgaben. Zudem kann die Wertschöpfung als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung oder zur Bemessung von Abgaben und Beiträgen verwendet werden. Abbildung 2 zeigt die verschiedenen Funktionen fü...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 3.10 Erwerb der Verwertungsbefugnis (§ 1 Abs. 2 GrEStG)

Rz. 23 Beim Erwerb der Verwertungsbefugnis i. S. v. § 1 Abs. 2 GrEStG ist grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage grundsätzlich der Wert der Gegenleistung. Diese umfasst den Wert aller Leistungen des Erwerbers, die dieser dem Eigentümer als Entgelt für den Erwerb der Verwertungsbefugnis gewährt (vgl. BFH v. 26.7.2000, II R 33/98, BFH/NV 2001, 206). Wie beim Grundstückserwe...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 6.2.2 Der Grundfall und die Ausnahmen

Rz. 36 Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich das Grundstück in dem Zustand, in dem es sich zur Zeit des Rechtsträgerwechsels befindet. Ist das Grundstück zu diesem Zeitpunkt noch unbebaut, bedeutet dies, dass nur der Kaufpreis bzw. die Gegenleistung für das unbebaute Grundstück für die Festsetzung der Steuer herangezogen wird. Ist es bebaut, wird das...mehr

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Anzahlung / 1 Besteuerungszeitpunkt beim Leistenden

Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer frühestens in dem Zeitraum anzumelden, in dem die Leistung erbracht wurde (Sollversteuerung). Erhält jedoch der leistende Unternehmer schon vorher eine Anzahlung auf eine noch nicht erbrachte oder nicht fertig ausgeführte steuerpflichtige Leistung, muss er die darin enthaltene Umsatzsteuer bereits im Zeitraum der Vereinnahmung der Anzahlung...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 3.5 Treuhandgeschäfte und Auftragserwerb

Rz. 18 Bei grundstücksbezogenen Treuhandgeschäften ist hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nach den verschiedenen Erwerbsvorgängen sowie nach dem Vorliegen einer uneigennützigen oder eigennützigen Treuhand zu unterscheiden. Bei einem Auftragserwerb erlangt der Auftraggeber bzw. der Geschäftsherr die Verwertungsbefugnis i. S. v. § 1 Abs. 2 GrEStG am Grundstück. Zur Gegenleist...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 3.9 Übergang des Eigentums (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG)

Rz. 22 Zu den von § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG erfassten Fällen vgl. § 1 GrEStG Rz. 41ff. Beim Erwerb eines Erbanteils (vgl. § 1 GrEStG Rz. 42b) ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer die hierfür erbrachte, auf das Grundstück entfallende Gegenleistung (vgl. BFH v. 17.7.1975, II R 141/74, BStBl II 1976, 159). Bei Vorliegen einer Gesamtgegenleistung ist deren Aufteilung e...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 6.2.3 Die richterliche Rechtsfortbildung

Rz. 37 Die Rechtsprechung hat Kriterien entwickelt, wonach abweichend von diesem Grundsatz Bau- oder sonstige vertragliche Leistungen in Zusammenhang mit der Bebauung eines Grundstücks in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage miteinbezogen worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH v. 30.8.2017, II R 48/15, BStBl II 2018, 24 m. w. N.) bestimmt der ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 6.2.8.1 Vertragliche Vereinbarung mit dem Veräußerer unmittelbar

Rz. 45 Relativ unproblematisch ist der Fall zu beurteilen, bei dem der Erwerber bereits 45 beim Grundstückserwerb in mit dem Rechtsvorgänger (Veräußerer) geschlossene Verträge eintritt. Praxis-Beispiel A erwirbt mit Vertrag ein Grundstück von B. A hatte sich verpflichtet, dass das erworbene Grundstück von Bauunternehmer U bebaut wird, C die Baubetreuung übernimmt und D eine M...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.4.3.1 Das Meistgebot

Rz. 11b Beim Meistgebot (§ 81 Abs. 1 ZVG) handelt es sich um das höchste Gebot, das bis zum Schluss zur Versteigerung abgegeben worden ist. Es ist dem Protokoll (§ 78 ZVG) zu entnehmen und begründet den Anspruch auf den Zuschlag (vgl. § 81 ZVG). Das Meistgebot setzt sich aus dem geringsten Gebot und aus dem Mehrgebot zusammen. Das geringste Gebot besteht aus den zu leistende...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 2 Der im Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG besonders herausgehobene Kaufvertrag (§ 1 GrEStG Rz. 19ff.) stellt in der Praxis der Finanzämter das häufigste der Grunderwerbsteuer unterliegenden Verpflichtungsgeschäfte über ein inländisches Grundstück dar. Zivilrechtlich verpflichtet der Kaufvertrag über ein Grundstück den Veräußerer, dem Käufer das Grundstück zu überge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 3.4 Gebäude auf fremdem Boden

Rz. 17 Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG stehen Gebäude auf fremdem Boden den Grundstücken gleich. Rechtsvorgänge über Gebäude auf fremdem Boden unterliegen daher der Grunderwerbsteuer. Bei einem Gebäude auf fremdem Boden, das Scheinbestandteil (§ 95 Abs. 1 BGB) ist und bei dem sich die Eigentumsübertragung an den Grundsätzen für bewegliche Sachen (§§ 929ff. BGB) orientiert (vgl. ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.4.1 Vorbemerkung

Rz. 11 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG unterliegt das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren der Grunderwerbsteuer (vgl. hierzu § 1 GrEStG Rz. 51). Als Gegenleistung gelten hierbei nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG neben dem Meistgebot auch die Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben. Die frühere Steuervergünstigung für den Erwerb zur Rettung eines Grundp...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 3.1 Erbbaurechtsvorgänge

Rz. 14 Zur Gegenleistung bei Erbbaurechtsvorgängen gilt Folgendes: Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 GrEStG lässt nicht ohne Weiteres erkennen, auf welche Grundstücksgeschäfte die Vorschrift anzuwenden ist. Es könnte z. B. im Hinblick darauf, dass in § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nur vom "Kauf" gesprochen wird, fraglich sein, ob die Bestimmung auch für "andere Rechtsgeschäfte" i. S. d. ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.1.3.3 Vom Erwerber übernommene Kosten der Rechtsänderung

Rz. 4j Nach § 448 Abs. 1 BGB fallen die Kosten der Übergabe der verkauften Sache dem Verkäufer zur Last. Hierher gehören z. B. die Schätzungskosten, die Vermessungskosten sowie die Kosten für die Beschaffung von Katastermaterial. Werden diese Kosten wie gesetzlich vorgesehen vom Verkäufer getragen, berührt das die Gegenleistung nicht. Allerdings ist § 448 Abs. 1 BGB abdingba...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 3.7 Vergleich

Rz. 20 Wird zur Beilegung eines Streits oder zur Beseitigung einer Ungewissheit zwischen den Vertragsparteien ein Vergleich (vgl. § 779 BGB) geschlossen, so tritt an die Stelle des streitigen oder ungewissen Rechtsverhältnisses ein einvernehmlich herbeigeführtes Rechtsverhältnis neuen Inhalts. Bei einer auf einem solchen Vergleich beruhenden Verpflichtung zur Übereignung ein...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 6.2.1 Die rudimentäre Kodifikation

Rz. 35 Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 hat mittelbar auch Auswirkungen bei dem einheitlichen Vertragswerk mit sich gebracht. Eine gesetzliche Regelung existiert zwar immer noch nicht; § 8 Abs. 2 S. 2 GrEStG bestimmt aber, dass unter bestimmten Umständen Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer auch das fertig gestellte Gebäude sein kann. Damit wird jetzt an ei...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.2 Tausch (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG)

Rz. 9 Von einem Tausch ist auszugehen, wenn sich der Erwerber eines Grundstücks ausschließlich zu einer Gegenleistung verpflichtet, die keinen Kaufpreis i. S. v. § 433 Abs. 2 BGB darstellt. Dies wäre z. B. bei einer Vereinbarung der Fall, bei der sich der Grundstückserwerber gegenüber dem Veräußerer ausschließlich zur mietfreien Überlassung eines (anderen) Grundstücks oder z...mehr

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Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 4.1 Zusätzliche (nachträgliche) Leistungen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG)

Rz. 24 Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG gehören zur Gegenleistung auch Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt. Mit der Einbeziehung dieser Leistungen in die Bemessungsgrundlage soll die Erfassung der vollen Gegenleistung gewährleistet werden (BFH v. 15.11.1998, II R 71/88, BStBl II 1...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 5 Behandlung der für den Erwerbsvorgang zu entrichtenden Grunderwerbsteuer (§ 9 Abs. 3 GrEStG)

Rz. 28 Nach § 9 Abs. 3 GrEStG ist die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichtende Grunderwerbsteuer der Gegenleistung weder hinzuzurechnen noch von ihr abzuziehen. Mit dieser Vorschrift soll offenkundig "eine Steuer von der Steuer" verhindert werden. Sie erfasst nur die Fälle, in denen einer der an dem jeweiligen Erwerbsvorgang Beteiligten (oder auch ein daran unb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.5 Enteignung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG)

Rz. 12 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG gilt als Gegenleistung bei der Enteignung die Entschädigung. Diese kann sowohl als Barentschädigung (z. B. § 99 BauGB) oder in Form einer Landentschädigung (z. B. §§ 9, 100 BauGB) gewährt werden. Auch andere Entschädigungsformen, wie z. B. die Begründung eines Rechts, sind denkbar. Als Entschädigungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG sind n...mehr

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Anzahlung / 4 Rückgängigmachung der vereinbarten Leistung bzw. ausbleibende Leistung nach erfolgter ­Anzahlung

Der anzahlende Unternehmer kann auch dann einen Vorsteuerabzug (erstmalig) im Zeitraum der Anzahlung und Erhalt einer ordnungsgemässen Anzahlungsrechnung geltend machen, wenn die zukünftige Leistungserbringung objektiv unsicher ist. Der (erstmalige) Vorsteuerabzug ist jedoch laut Rechtsprechung ausnahmsweise dann nicht zulässig, wenn anhand objektiver Umstände der Anzahlende...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 9 Gegenl... / 2.1.3 Vom Käufer übernommene sonstige Leistungen

Rz. 3 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gehören bei einem Kauf auch die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen zur Gegenleistung. Diese Einbeziehung "sonstiger Leistungen" in die Gegenleistung ergibt sich eigentlich bereits aus dem allgemeinen Gegenleistungsbegriff. Als sonstige Leistungen sind dementsprechend alle Leistungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelba...mehr