Fachbeiträge & Kommentare zu Beitragsberechnung

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Versicherungen im Wohnungse... / 9.2 Beitragsberechnung

Die Gebäudeglasversicherung ist eine pauschale Versicherung, die alle oben genannten Glasarten erfasst, unabhängig von Anzahl und Größe. Hinweis Gebäudeneubauwert Für Mehrfamilienhäuser erfolgt die Beitragsberechnung unter Zugrundelegung des Gebäudeneubauwerts. Die Versicherung erfolgt unter Berücksichtigung der Verglasungsart: Form I: alle genannten Gläser des gesamten Gebäude...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 2.5 Abzugsbeschränkungen

Rz. 93 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Gemäß § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden (z. B. Kosten für die Unterkunft im Ausland, Kosten für Sprachkurse, Fahrtkosten und Mehraufwendungen für Verpflegung). Sind Einkünfte aufgrund eines DBA freizustellen, sind r...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Finanzielle Aspekte des Arb... / 2.2 Zuschläge/Nachlässe

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen (§ 162 SGB VII), das sog. Bonus-Malus-System. Auf diese Weise wird das tatsächliche Unfallgeschehen in jedem einzelnen Unternehmen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Ein Unternehmen mit besonders vielen Unfällen...mehr

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Jansen, SGB VI § 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). 1 Allgemeines Rz. 2 Die Versicherungsberechtigung für Nachzahlungsbeiträge ergibt sich in Abhängigkeit vom jeweiligen zur Nachzahlung berechtigten Personenkreis aus §§ 204 bis 207, 282 bis...mehr

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Jansen, SGB VI § 209 Berech... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992).mehr

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Jansen, SGB VI § 209 Berech... / 2 Rechtspraxis

2.1 Versicherungsberechtigung Rz. 3 Die Voraussetzungen für eine Berechtigung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge ergeben sich aus §§ 204 bis 207 sowie den in §§ 282 bis 285 enthaltenen Übergangsregelungen. Ergänzend zu diesen Vorschriften enthält § 209 Abs. 1 zusätzliche Voraussetzungen zur Versicherungsberechtigung, die grundsätzlich für alle Nachzahlungsregelungen gelten...mehr

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Jansen, SGB VI § 209 Berech... / 2.3 Berechnungsgrundlagen für Nachzahlungsbeiträge

Rz. 10 § 209 Abs. 2 enthält lex specialis die Beitragsberechnungsgrundlagen für eine ordnungsgemäße Zahlung von freiwilligen Nachzahlungsbeiträgen. Danach sind der Beitragsberechnung die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167), die Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 i. V. m. Anlage 2 zum SGB VI) und der Beitragssatz (§ 158) zum Zeitpunkt der Nachzahlung zugrunde zu legen. Die Höh...mehr

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Jansen, SGB VI § 209 Berech... / 2.4.1 Nachzahlung von Beiträgen nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht

Rz. 14 Für Nachzahlungsbeiträge, die bis zum 31.12.1991 nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) gezahlt wurden, sind Entgeltpunkte - entsprechend dem damaligen Recht – grundsätzlich nach dem in § 70 Abs. 1 geregelten sog. Für-Prinzip zu ermitteln, weil das SGB VI für diese Beiträge keine hiervon abweichende ...mehr

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Jansen, SGB VI § 209 Berech... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Versicherungsberechtigung für Nachzahlungsbeiträge ergibt sich in Abhängigkeit vom jeweiligen zur Nachzahlung berechtigten Personenkreis aus §§ 204 bis 207, 282 bis 285. Ergänzend hierzu enthält § 209 Abs. 1 zusätzliche Voraussetzungen für die Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen, die grundsätzlich sowohl für die im 4. Kapitel (§§ 204 bis 207) al...mehr

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Jansen, SGB VI § 209 Berech... / 2.2 Nachzahlungszeitraum

Rz. 9 Nachzahlungen sind gemäß § 209 Abs. 1 Satz 2 nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig. Dies gilt grundsätzlich sowohl für die Nachzahlungsregelungen der §§ 204 bis 207 als auch für die in §§ 282 bis 285 enthaltenen Übergangsregelungen, es sei denn, in den jeweiligen Nachzahlungsvorschriften ist explizit etwas anderes bestimmt. Darüber hinaus bl...mehr

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Jansen, SGB VI § 209 Berech... / 2.4 Leistungsrechtliche Bewertung von nachgezahlten freiwilligen Beiträgen

Rz. 13 Die leistungsrechtliche Bewertung nachgezahlter freiwilliger Beiträge ist in §§ 70 Abs. 1, Abs. 5, 256 Abs. 6 geregelt. Für die Bestimmung der einschlägigen Rechtsgrundlage, nach der Entgeltpunkte für nachgezahlte freiwillige Beiträge zu ermitteln sind, ist zunächst entscheidend, ob die Beitragsnachzahlung vor dem 1.1.1992 oder nach dem 31.12.1991 erfolgt ist. 2.4.1 Nac...mehr

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Jansen, SGB VI § 209 Berech... / 2.1 Versicherungsberechtigung

Rz. 3 Die Voraussetzungen für eine Berechtigung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge ergeben sich aus §§ 204 bis 207 sowie den in §§ 282 bis 285 enthaltenen Übergangsregelungen. Ergänzend zu diesen Vorschriften enthält § 209 Abs. 1 zusätzliche Voraussetzungen zur Versicherungsberechtigung, die grundsätzlich für alle Nachzahlungsregelungen gelten (vgl. auch Komm. zu Rz. 2). N...mehr

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Jansen, SGB VI § 209 Berech... / 2.4.2 Nachzahlung von Beiträgen nach dem ab 1.1.1992 geltenden Recht

Rz. 15 Für Beiträge, die nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB VI (§§ 204 bis 208) nachgezahlt wurden, sind gemäß § 70 Abs. 5 Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind (sog. In-Prinzip). Für Beiträge, die nach den Vors...mehr

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Sauer, SGB III § 342 Beitra... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 § 342 setzt voraus, dass ein in Beschäftigung stehender Arbeitnehmer während dieser Beschäftigung versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung ist. Dies richtet sich nach dem Zweiten Kapitel (§§ 24 ff.). Beitragspflichtig ist nur Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen, insbesondere abhängigen Beschäftigung. Rz. 3 Beiträge werden nur von versicherungspflichtige...mehr

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Jansen, SGB VI § 207 Nachza... / 2.3 Beitragshöhe/Teilzahlungen

Rz. 15 Die Beitragsberechnungsgrundlagen für eine ordnungsgemäße Beitragszahlung ergeben sich für Nachzahlungsbeiträge lex specialis aus § 209 Abs. 2. Danach sind der Beitragsberechnung die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167), die Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 i. V. m. Anlage 2 zum SGB VI) und der Beitragssatz (§ 158) im Zeitpunkt der Nachzahlung zugrunde zu legen. Die H...mehr

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Jansen, SGB VI § 206 Nachza... / 2.6 Beitragshöhe

Rz. 19 Die Berechnungsgrundlagen für eine ordnungsgemäße Beitragszahlung ergeben sich für freiwillige Nachzahlungsbeiträge lex specialis aus § 209 Abs. 2. Danach sind der Beitragsberechnung die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167), die Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 i. V. m. Anlage 2 zum SGB VI) und der Beitragssatz (§ 158) im Zeitpunkt der Nachzahlung zugrunde zu legen. D...mehr

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Jansen, SGB VI § 205 Nachza... / 2.6 Beitragshöhe

Rz. 11 Die Berechnungsgrundlagen für eine ordnungsgemäße Beitragszahlung ergeben sich für Nachzahlungsbeiträge lex specialis aus § 209 Abs. 2 . Danach sind der Beitragsberechnung die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167), die Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 i. V. m. der Anlage 2 zum SGB VI) und der Beitragssatz (§ 158) zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gel...mehr

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Sauer, SGB III § 352a Anord... / 2.3 Beitragsverfahren

Rz. 10 Als eine die freiwillige Weiterversicherung durchführende Körperschaft hat die Bundesagentur für Arbeit auch einen Anspruch auf die Beiträge (§ 349a Satz 2). Der Beitragsanspruch entsteht mit Beginn der freiwilligen Weiterversicherung (§ 22 Abs. 1 SGB IV). Rz. 11 Beiträge sind nach den Bestimmungen der Anordnung monatlich oder kalenderjährlich im Voraus und in EUR zu z...mehr

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Teilzeitarbeit während der ... / 1.8.3 SV-rechtliche Behandlung der Jahressonderzahlung

Die Jahressonderzahlung stellt beitragsrechtlich einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar. Die Vorschriften des § 23a SGB IV finden entsprechend Anwendung. Sozialversicherungsrechtlich liegt während der Elternzeit ein laufendes Beschäftigungsverhältnis vor, unabhängig davon, ob eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird oder nicht. In den Monaten mit Teilzeitbeschäftigung fallen ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Einführung der Rentenversicherungspflicht für geringfügig Beschäftigte mit Befreiungsmöglichkeit (Opt-out)

Tz. 5 Stand: EL 136 – ET: 04/2024 Seit dem 01.01.2013 ist für geringfügig Beschäftigte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung die Regel. Dagegen sind kurzfristig Beschäftigte wie bisher versicherungsfrei. Dabei tragen die Versicherten (geringfügig Beschäftigten) den Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers. Sie können u. a. Ansprüche auf Erwerbsminderun...mehr

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Sommer, SGB V § 45 Krankeng... / 2.3.3.2 bei einem hauptberuflich selbstständig tätigen Versicherten

Rz. 64 Die Berechnung des Kinderkrankengeldes für hauptberuflich selbstständige Elternteile, die wegen der Erkrankung des Kindes (§ 45 Abs. 1) oder in der Zeit vom 1.1.2021 bis 7.4.2023 aus pandemiebedingten Gründen (Abs. 2a i.d. jeweils bis 7.4.2023 geltenden Fassungen) oder für die Zeit ab 1.1.2024 wegen der Mitaufnahme des Elternteils in die stationäre Behandlung des Kindes...mehr

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Sommer, SGB V § 45 Krankeng... / 2.3.6 Versicherungs- und Beitragspflicht des Kinderkrankengeldes

Rz. 69 Das Kinderkrankengeld unterliegt genauso wie das bei Arbeitsunfähigkeit zu zahlende Krankengeld unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung und führt – zumindest bei Pflichtversicherten – zu einem automatischen Erhalt der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Versicherungspflicht/Mitgliedscha...mehr

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Sommer, SGB V § 45 Krankeng... / 2.3.1 Überblick

Rz. 44 Bis auf die besondere Fallgestaltung des § 45 Abs. 4 (fortgeschrittenes Krankheitsstadium des Kindes mit nur noch begrenzter Lebenserwartung; vgl. Rz. 90 ff.) wird das Kinderkrankengeld seit dem Jahr 2015 nicht mehr so berechnet wie das bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit. Maßgeblich für die kalendertägliche Höhe des Kinderkrankengeldes ist jetzt bei Arbeitnehmern der...mehr

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Sommer, SGB V § 45 Krankeng... / 2.3.3.1.1 Begriff Nettoarbeitsentgelt

Rz. 57 Als Nettoarbeitsentgelt bezeichnet man das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Brutto-Arbeitsentgelt des für die Berechnung des Kinderkrankengeldes maßgeblichen Entgeltabrechnungszeitraums. Als Bruttoarbeitsentgelt ist dabei das Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV i. V. m. § 1 SvEV zugrunde zu legen. Als gesetzliche Abzüge gelten die bei der Lohn-/Gehaltsabrechnung einb...mehr

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Sommer, SGB V § 45 Krankeng... / 2.3.3.1 bei Arbeitnehmern

Rz. 53 Basis für die Berechnung des Kinderkrankengeldes ist die Höhe des individuellen Netto-Arbeitsentgeltausfalls des Versicherten. Das Kinderkrankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Damit die Krankenkasse die Berechnung des Kinderkrankengeldes vornehmen kann, hat der Arbeitgeber der Krankenkasse die notwendigen Daten nach Beendigung des maßgeblichen Entgeltabrechnungszei...mehr

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Sauer, SGB III § 352 Verord... / 2.2 Pauschalierung der Beiträge

Rz. 9 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ermächtigen jeweils zur Vornahme einer Pauschalberechnung für die Beiträge der Wehr- und Zivildienstleistenden, die der Bund zu tragen hat, sowie für die Gefangenen, die die Länder zu tragen haben. Die Ermächtigungen betreffen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Regelungen dienen der Entbürokratisierung bei der Beitragsberechnung ...mehr

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Sauer, SGB III § 352 Verord... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Bestimmung eines geringeren Beitragssatzes zur Arbeitsförderung, zur pauschalen Beitragsberechnung und zum Beitragseinzugsverfahren. Damit verfolgt die Vorschrift den Zweck, außerhalb von förmlichen Gesetzgebungsverfahren kurzfristig Anpassungen der Rechtslage vorzunehmen, um insbesondere zu ei...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.2.2 Voraussetzungen für die Meldung durch Datenübertragung

Rz. 44 Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger dürfen die Meldungen seit dem 1.1.2006 nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln. Nach § 17 Abs. 1 DEÜV sind die Daten durch https in dem Standard zu übertragen, der in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 SGB IV festgelegt ist. Für den E...mehr

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Jansen, SGB IV § 28c Verord... / 2.2.2 Ermächtigung nach Nr. 2 (Voraussetzungen für die Zulassung)

Rz. 8 Hiernach ist das BMAS befugt, das Nähere über die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung per Verordnung zu regeln. Die Begründung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch u...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.11 Meldungen nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 (§ 28a Abs. 4a)

Rz. 123 Soweit bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Einzugsstelle auf Grundlage eingegangener Entgeltmeldungen nicht ausschließen kann, dass die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten (§ 22 Abs. 2 SGB IV), fordert sie den Arbeitgeber von Amts ...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.6 Meldungen in der Unfallversicherung (§ 28a Abs. 2a)

Rz. 94 Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16.2. des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten (§ 28a Abs. 2a Satz 1). Zu unterscheiden sind insoweit die allgemeinen Meldepflichten nach § 28a Abs. 1 Satz 1 und die besonderen Meldepflichten nach § 28a Abs. 2a (z...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.2.4. Meldungen für knappschaftliche Versicherte und Seeleute

Rz. 54 Die Übermittlung von Daten der knappschaftlich Versicherten und von Seeleuten erfolgt ebenfalls ausschließlich durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen (hierzu § 95 SGB IV). Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist auch hier, dass...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem sog. Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) in das SGB IV eingefügt und zwischenzeitlich mehrfach geändert worden. Erhebliche Änderungen wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) und dem Zweiten Gesetz zur Änderung d...mehr

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Sommer, SGB XI § 57 Beitrag... / 2.5 Beitragsberechnung bei Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind (Abs. 5)

Rz. 18 Leistungsansprüche aus der sozialen Pflegeversicherung ruhen grundsätzlich, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 1). § 26 Abs. 2 eröffnet Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, die Möglichkeit der Weiterversicherung. Abs. 5 sieht für diese Pe...mehr

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Sommer, SGB XI § 57 Beitrag... / 2.4 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weitere Versicherte der sozialen Pflegeversicherung (Abs. 4)

Rz. 11 Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Daneben besteht für bestimmte Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 21, wenn sie weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem p...mehr

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Sommer, SGB XI § 57 Beitrag... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Im Gesetzentwurf waren die Regelungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen noch als eigenständiger Titel mit mehreren Vorschriften (§§ 55 bis 61) vorgesehen, ähnlich den Regelungen in §§ 226 ff. SGB V (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 122 bis 126). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurden sie dann zunächst in § 54 gebündelt (vgl. BT-Drs. 12/5920 S. 52), bevor sie als § 57 in K...mehr

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Sommer, SGB XI § 57 Beitrag... / 2.2 Beitragspflichtige Einnahmen bei Beziehern von Krankengeld (Abs. 2)

Rz. 5 Der Bezug von Krankengeld führt in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 224 SGB V zur Beitragsfreiheit. In der sozialen Pflegeversicherung ist eine solche Regelung jedoch nicht vorgesehen. Nach § 49 Abs. 2 i. V. m. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleiben Krankengeldbezieher weiterhin Mitglieder der Pflegeversicherung und sind folglich beitragspflichtig (vgl. § 54 Abs. ...mehr

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Sommer, SGB XI § 55 Beitrag... / 2.3.1 Beitragszuschlag für Kinderlose und Ausnahmen (Abs. 3 Satz 1 bis 3)

Rz. 7 Nachdem das BVerfG mit Urteil v. 3.4.2001 (1 BvR 1629/94) zunächst gefordert hatte, dass die Kindererziehungsleistung in der umlagefinanzierten sozialen Pflegeversicherung bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden muss, hat der Gesetzgeber einen Beitragszuschlag für Kinderlose erstmals zum 1.1.2005 in Abs. 3 Satz 1 normiert. Er erhöht den Beitragssatz nach Abs. 1...mehr

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Jansen, SGB VI § 200 Änderu... / 2.1 Beitragsberechnungsgrundlagen

Rz. 5 Bei Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind grundsätzlich folgende Beitragsberechnungsgrundlagen maßgebend: die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragssatz (§ 158), die im Zeitpunkt der Beitragszahlung gelten (§ 200 Satz 1 Nr. 1; bei Senkung des Beitragssatzes gilt nach Satz 2 der Vorschrift der Beitragssatz des Kal...mehr

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Jansen, SGB VI § 200 Änderu... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Satz 1 legt die Berechnungsgrundlagen für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum fest. Nach Satz 1 Nr. 1 sind der Beitragsberechnung grundsätzlich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragssatz (§ 158) des Jahres zugrunde zu legen, "in dem" die Beiträge gezahlt werden (sog. In-Prinzip). Abweichend von dem in Satz...mehr

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Jansen, SGB VI § 200 Änderu... / 2.2 Senkung des Beitragssatzes

Rz. 9 Abweichend von § 200 Satz 1 Nr. 1 ist bei Senkung des Beitragssatzes in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung und dem Zeitraum für den die Beiträge gezahlt werden, nach § 200 Satz 2 der Beitragssatz der Beitragsberechnung zugrunde zu legen, der in den Monaten galt, für den die Beiträge gezahlt werden. Durch diese Regelung sollen ungerechtfer...mehr

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Jansen, SGB VI § 200 Änderu... / 2 Rechtspraxis

Rz. 4 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden gemäß § 157 nach einem Vomhundertsatz (= Beitragssatz gemäß § 158) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (§ 159) berücksichtigt wird. Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist gemäß § 161 Abs. 2 wahlweise jeder Betrag zwischen der Mindestbeitra...mehr

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Jansen, SGB IV § 23a Einmal... / 2.6 Beitragsberechnung

Rz. 29 Nach der Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts können auch die Beiträge berechnet werden. Dabei sind die folgenden Hinweise zu beachten. 2.6.1 Zuordnung zu Beitragsgruppen Rz. 30 Für die Berechnung der Beiträge sind die Beitragsgruppen maßgebend, die in dem Monat gelten, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. S...mehr

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Jansen, SGB IV § 23a Einmal... / 2.2 Zeitpunkt der Beitragsberechnung

Rz. 4 Abs. 1 Satz 3 und die Abs. 2 bis 5 regeln den Zeitpunkt der Berechnung der Beiträge für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt und dessen Zuordnung zu den jeweiligen Beitragsmonaten. Die am gemeinsamen Beitragseinzug Beteiligten sind aus Vereinfachungsgründen allerdings auch damit einverstanden, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nicht dem Entgeltabrechnungszeitrau...mehr

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Jansen, SGB IV § 23a Einmal... / 2.3 Ermittlung des beitragspflichtigen Teils

Rz. 5 Um den beitragspflichtigen Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu ermitteln, muss zuvor die Höhe der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze bis zum Ende des Entgeltabrechnungszeitraums, in dem das einmalige Arbeitsentgelt gezahlt wird, berechnet werden, § 23a Abs. 3. Auf diese Berechnung kann verzichtet werden, wenn das beitragspflichtige monatliche Arbeitse...mehr

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Jansen, SGB IV § 23a Einmal... / 2.3.3 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in den Monaten Januar bis März ("März-Klausel")

Rz. 13 Einmaliges Arbeitsentgelt, das in den Monaten Januar bis März gezahlt wird, ist gemäß Abs. 4 dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits am 31.12. des Vorjahres bestanden hat, das einmalige Arbeitsentgelt von dem gleichen Arbeitgeber gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen Arbei...mehr

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Jansen, SGB IV § 23a Einmal... / 2.3.2 Mehrfache Zahlung von einmaligem Arbeitsentgelt

Rz. 12 Werden im Laufe eines Kalenderjahres mehrere einmalige Arbeitsentgelte gezahlt, sind bei jeder Zahlung die beitragspflichtigen Teile zu ermitteln. Für die Vergleichsberechnung darf dabei nur das Arbeitsentgelt herangezogen werden, das auch der Beitragsberechnung unterlegen hat. Somit müssen die wegen Überschreitens der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen nicht beitra...mehr

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Jansen, SGB IV § 22 Entsteh... / 2.1.1 Beitragspflicht bei gesetzlichen Mindestlöhnen und bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen

Rz. 5 Mit Blick auf das Entstehungsprinzip wird bei Betriebsprüfungen i. d. R. eingehend geprüft, ob die gesetzlichen Mindestlöhne (vgl. insbesondere ab 1.1.2015 das Mindestlohngesetz als Art. 1 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes v. 11.8.2014, BGBl. I S. 1348; § 8 AÜG i. d. F. v. 1.4.2017 – "Equal-Pay"-Prinzip) oder die nach allgemein verbindlichen Tarifverträgen (§ 5 Tarif...mehr

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Jansen, SGB IV § 23 Fälligkeit / 2.2.1 Zahlung der Beiträge in Höhe des Vormonatssolls

Rz. 5a Nach der Ergänzung des § 23 Abs. 1 um einen neuen Satz 3 durch das Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse v. 22.8.2006 ist die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in voraussichtlicher Höhe inzwischen erleichtert worden. Nunmehr kann der Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe der Summe der Beiträge des Vormonats zahlen. Bis zum 31.12.2016 war ...mehr

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Jansen, SGB IV § 26 Beansta... / 2.2 Begriff "Zu Unrecht entrichtete Beiträge"

Rz. 4 Eine Legaldefinition des Begriffs "zu Unrecht entrichtete Beiträge" ist im SGB nicht enthalten. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass darunter die Beiträge zu verstehen sind, die ohne Rechtsgrund entrichtet worden sind. Maßgeblich für die Prüfung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beitragsentrichtung (BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 AL 4/13 R). Zu Unrecht sind Beit...mehr