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Sommer, SGB V § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes / 2.3.6 Versicherungs- und Beitragspflicht des Kinderkrankengeldes

Siegfried Wurm
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Rz. 69

Das Kinderkrankengeld unterliegt genauso wie das bei Arbeitsunfähigkeit zu zahlende Krankengeld unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung und führt – zumindest bei Pflichtversicherten – zu einem automatischen Erhalt der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Diese Versicherungspflicht/Mitgliedschaft zieht automatisch eine Beitragspflicht zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nach sich. Zur Krankenversicherung besteht dagegen keine Beitragspflicht, da das Kinderkrankengeld nach § 224 beitragsfrei ist.

Zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind für die Zeit des Bezuges von Kinderkrankengeld auf der Basis von 80 % des auf den Kalendertag umgerechneten, ausgefallenen Brutto-Arbeitsentgelts oder des heranzuziehenden Brutto-Arbeitseinkommens (= 80 % des sog. Regelentgelts) Beiträge zu berechnen und zu zahlen. Die Krankenkasse hält dem Versicherten seinen Beitragsanteil bei der Auszahlung des Kinderkrankengeldes vom Zahlbetrag ein und führt diesen – zusammen mit dem Trägeranteil – an die entsprechenden Sozialversicherungsträger ab.

Wegen der Berechnung der zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung muss bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber der Krankenkasse im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" (Fundstelle: Rz. 94) sowohl das maßgeblichen Soll- als auch Ist-Bruttoarbeitsentgelt des entsprechenden Entgeltabrechnungszeitraums mitteilen. Aus der Differenz (= ausgefallenes Bruttoarbeitsentgelt) wird dann – wie bei der Berechnung des auf den Kalendertag entfallenden Teils des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (Rz. 53 ff.) – der auf den Kalendertag entfallende Teil des ausgefallenen Bruttoarbeitsentgelts berechnet. Die Beiträge werden dann aus 80 % des Bruttoarbeitsentgelts berechnet. Das Bruttoarbeitsentgelt wird dabei bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Sozialversicherungsträgers, an den die Beiträge zu zahlen sind, berücksichtigt (GR v. 3.12.2002, Tit. B. I.2.4). Diese beträgt im Jahr 2024 in der Pflegeversicherung 172,50 EUR täglich bzw. in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 251,67 EUR in den alten und 248,33 EUR in den neuen Bundesländern täglich.

Grundsätzlich hat sich der Krankengeldbezieher an den Beiträgen mit der Hälfte zu beteiligen. Allerdings gibt es zwei Besonderheiten zu beachten.

  • Der Beitragsanteil des Versicherten wird nur von der Leistung selbst – also aus dem Kinderkrankengeld-Zahlbetrag (vor dem Abzug der Beiträge) – berechnet (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, § 347 Nr. 5 Buchst. b SGB III sowie § 59 Abs. 2 SGB XI). Als Kinderkrankengeld gilt der Betrag, der sich aus 90 % oder 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts ergibt.
  • In der Pflegeversicherung ist die Besonderheit zu beachten, dass der Krankengeldbezieher den Beitragszuschlag für Kinderlose alleine trägt (was bei der Zahlung des Kinderkrankengeldes nur selten vorkommt, weil ein Kind – nämlich das erkrankte – ja vorhanden ist; vgl. § 59 Abs. 5 SGB XI).

Bei selbstständig Tätigen beträgt das Kinderkrankengeld 70 % des kalendertäglichen Arbeitseinkommens, von dem zuletzt vor dem Bezug des Kinderkrankengeldes der Krankenversicherungsbeitrag berechnet wurde. Dabei wird das auf den Kalendertag umgerechnete (Brutto-)Arbeitseinkommen nur bis zur Höhe der für die Krankenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (§ 45 Abs. 2 Satz 4; die auf den Kalendertag umgerechnete Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2024 172,50 EUR). Ausgangswert für die Berechnung der Beiträge ist jedoch nicht 70 %, sondern 80 % des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden (Brutto-)Arbeitsentgelts/-einkommens (bei selbstständig Tätigen also 80 % des Arbeitseinkommens, dass am Tag vor dem Fernbleiben von der Arbeit zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags herangezogen wurde; vgl. § 166 Abs. 1 Nr. 2e SGB VI, § 345 Satz 1 Nr. 5b SGB III und § 57 Abs. 2 Satz 6 SGB XI).

 

Rz. 70

Die Berechnung der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung vollzieht sich in 3 Schritten:

1. Ermittlung des Gesamtbeitrags aus 80 % des auf den Kalendertag umgerechneten, ausgefallenen Brutto-Arbeitsentgelts/-Arbeitseinkommens)

2. Berechnung des Versichertenanteils; Ausgangswert für die Berechnung dieses Versichertenanteils ist die Höhe der Leistung "Kinderkrankengeld" (= bei Arbeitnehmern 90 % oder 100 % des auf den Kalendertag umgerechneten, ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts bzw. bei selbstständig Tätigen 70 % des täglichen, der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Brutto-Arbeitseinkommens)

3. Differenz zwischen 1. und 2.: Anteil der Krankenkasse (Trägeranteil).

 
Praxis-Beispiel

1. Beispiel

Der versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer (Rechtskreis West) bleibt wegen einer Erkrankung seines 3-jährigen Kindes der Arbeit fern und hat Anspruch auf Kinderkrankengeld für die Zeit vom 17.1. bis 23.1.2024 (5 Arbeitstage, aber 7 Kalendertage)...

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