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Finanzielle Aspekte des Arbeitsschutzes / 2.2 Zuschläge/Nachlässe

Dipl.-Ing. Andreas Terboven
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Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen (§ 162 SGB VII), das sog. Bonus-Malus-System. Auf diese Weise wird das tatsächliche Unfallgeschehen in jedem einzelnen Unternehmen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Ein Unternehmen mit besonders vielen Unfällen kann hierdurch einen Beitragszuschlag von bis zu 30 % des individuellen Beitrags erhalten. Auf der anderen Seite kann ein Unternehmen mit besonders wenigen Unfällen einen Nachlass von bis zu 30 % erhalten. Dies wird jedoch nicht von jeder BG exakt so praktiziert; es gibt hier durchaus Abweichungen einzelner Berufsgenossenschaften. Bei der Berechnung des Zuschlags bzw. Nachlasses werden üblicherweise die Vorjahre mit einbezogen. Durch das Zuschlag-/Nachlassverfahren (auch Beitragsausgleichsverfahren oder Bonus-Malus-System genannt) der Berufsgenossenschaften sollen Unternehmen, die keine oder nur wenige Unfälle haben, finanziell entlastet werden. Dies soll für ein Unternehmen einen Anreiz für die Unfallverhütung schaffen.

Bei der Berechnung eines etwaigen Zuschlags oder Nachlasses werden Berufskrankheiten und Wegeunfälle nicht berücksichtigt.

Genaueres bestimmt jede Berufsgenossenschaft in ihrer Satzung.

Bei einigen Berufsgenossenschaften stehen im Internet Beitragsrechner zur Verfügung.

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