Fachbeiträge & Kommentare zu Behinderung

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Letztwillige Verfügung zu G... / B. Sozialhilferegress im Überblick

Rz. 3 Ausgangspunkt der Gestaltungsüberlegung zur Nachlassteilhabe sind die maßgeblichen Regelungen zum Sozialleistungsregress, soweit dieser von Einkommen oder Vermögen des Menschen mit Behinderung abhängig ist. Die Regressnormen ergeben sich aus dem SGB II (Bürgergeld), SGB IX (Eingliederungshilfe) und dem SGB XII (Sozialhilfe). Bei der Gestaltung darf nicht außer Acht gel...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / III. Nachteil des klassischen Behindertentestaments

Rz. 70 Die erbrechtliche Lösung ist durch die ständige Rechtsprechung des BGH[104] und des BSG[105] abgesichert. Gleichwohl wird die Gestaltung den Anforderungen in der Praxis nicht durchgängig gerecht. Dies gilt insbesondere bei kleineren und mittleren Vermögen. Rz. 71 Der Nachteil des klassischen Behindertentestaments liegt darin, dass in der Regel das Vermögen des Erblasse...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / IV. Beirat

Rz. 86 Dem späteren Erblasser steht es frei, den Vertrag mit dem Treuhänder nach seinen Vorstellungen auszugestalten, ohne dabei die engen Grenzen des Erbrechts beachten zu müssen. Er kann mittels Beirat zum Beispiel Geschwisterkinder oder weitere Personen aus der Peergroup in die Stiftungsverwaltung einbeziehen und hierdurch eine effektive Umsetzung des Stifterwillens und e...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / II. Testamentsvollstreckung

Rz. 58 Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist für den Schutz des ererbten Vermögens in der erbrechtlichen Lösung elementar. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung entzieht dem Erben die Verwaltungs- sowie die Verfügungsbefugnis über das ererbte Vermögen. Die Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers ist ausschließlich und absolut, weil sie gem. § 2211 BGB insowei...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / 1. Anmeldung zum Transparenzregister

Rz. 75 Die Treuhandstiftung bedarf keiner Anerkennung durch die staatliche Stiftungsaufsicht. Sie wird auch nicht in das Stiftungsregister einzutragen sein. Fraglich ist, ob die unselbstständige Stiftung zum Transparenzregister angemeldet werden muss, § 18 GwG. Rz. 76 Die Anmeldung zum Transparenzregister muss zunächst von rechtsfähigen Stiftungen erfolgen, vgl. § 20 Abs. 1 G...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / III. Zweck der Stiftung

Rz. 85 Zweck der Stiftung ist es, dem Destinatär (Kind mit Behinderung) solche Geld- oder Sachleistungen zuzuwenden, die der Verbesserung seiner Lebensqualität dienen, auf die der Sozialleistungsträger aber nach den sozialleistungsrechtlichen Vorschriften nicht zugreifen kann und hinsichtlich derer eine Anrechnung auf die dem Destinatär gewährten Sozialleistungen nicht in Be...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / 2. Sozialrechtliche Überkompensation

Rz. 94 Ansprüche aus § 11a Abs. 4, 5 SGB II, § 84 SGB XII scheiden aus, da das Kind mit Behinderung als Destinatär keinen Leistungsanspruch gegen die nichtselbstständige Familienverbrauchsstiftung erwirbt und eine Überkompensation der sozialrechtlichen Grundversorgung nicht erfolgt. § 11a Abs. 4, 5 SGB II und § 84 Abs. 1 S. 2 SGB XII sind ein entscheidender Faktor bei der Be...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Entfernungspauschale, Arbei... / 4.4 Abzug der tatsächlichen Kosten bei Behinderung

Behinderte Arbeitnehmer, deren Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt oder weniger als 70 % aber mindestens 50 % beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen "G" oder "aG" im Behindertenausweis), können (ab dem Eintritt der Behinderung) für ihre Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte anstelle der Entfernungspauschal...mehr

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Jung, SGB VIII § 41 Hilfe f... / 2.5 Konkurrenzen zu anderen Leistungsträgern

Rz. 68 Für das Verhältnis von Leistungen nach dem SGB VIII und den Leistungen nach dem SGB IX und SGB XII hält § 10 Abs. 4 Satz 1 eine Regelung bereit. Danach gehen grundsätzlich die Leistungen der Jugendhilfe diesen Leistungen vor . Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 gehen jedoch abweichend von Satz 1 Leistungen nach § 27a Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 6 SGB XII und Leistungen der Einglied...mehr

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Jung, SGB VIII § 41 Hilfe f... / 2.1.1.5 Dauer der Hilfe nach Abs. 1 Satz 1

Rz. 32 Das Gesetz enthält bei der Bewilligung von Hilfen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres keine Vorgaben für die Dauer der Hilfen. Abs. 1 Satz 1 ordnet vielmehr ausdrücklich an, dass die Hilfe solange zu gewähren ist, wie es aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Eine prinzipielle Begrenzung des Bewilligungszeitraumes (auf 6 oder 12 Mo...mehr

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Jung, SGB VIII § 34 Heimerz... / 2.9 Vorrang der Jugendhilfe – § 10 Abs. 4 Satz 2

Rz. 64 Bei der Vorrangsregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 sind die vom Jugendhilfeträger als geeignet und notwendig festgestellten und auch erbrachten Leistungen in Form der Heimerziehung bzw. in sonstiger betreuter Wohnform nach § 34 keine Leistung, die nach dem SGB XII als Leistungen der Eingliederungshilfe für körperlich behinderte Menschen hätten erbracht werden können (LSG...mehr

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Jung, SGB VIII § 36a Steuer... / 2.3.1.5 Leistungsvoraussetzungen nach Nr. 2

Rz. 41 Nach Nr. 2 müssen die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung vorliegen. Dies stellt eine Selbstverständlichkeit des Leistungsrechts dar. So müssen bei Hilfen zur Erziehung die in § 27 Abs. 1 niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sein. Hilfe zur Erziehung kann nur beansprucht werden, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugend...mehr

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Jung, SGB VIII § 30 Erziehu... / 3 Literatur

Rz. 32 14. Kinder- und Jugendbericht v. 30.1.2013, BT-Drs. 17/12200 S. 336; 15. Kinder- und Jugendbericht v. 1.2.2017, BT-Drs. 18/11050 S. 434; 16. Kinder- und Jugendbericht v. 11.11.2020, BT-Drs. 19/24200; 17. Kinder- und Jugendbericht v. 18.9.2024, BT-Drs. 20/12900; DIJuF-Rechtsgutachten v. 8.7.2020, SN_2020_0548 DE – Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe und durch eine Erz...mehr

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Jung, SGB VIII § 36b Zusamm... / 2.2.1 Übergangsplanung nach Satz 1

Rz. 16 Abs. 2 Satz 1 enthält eine Sonderregelung bei einem Zuständigkeitsübergang vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf einen Träger der Eingliederungshilfe. Es handelt sich um eine verdrängende lex spezialis Regelung, wie sich aus der Formulierung "Abweichend von Absatz 1 ..." ergibt. Rz. 17 Ein solcher Zuständigkeitswechsel vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf ...mehr

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Arbeiten trotz Krankschreibung / 2.3 Zweifel an vorzeitiger Genesung – Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsleistung seines Arbeitnehmers anzunehmen, sofern der Arbeitnehmer ihm die Leistung zur rechten Zeit, in rechter Weise und am rechten Ort anbietet. Nimmt er die Arbeitsleistung nicht an, gerät er in Annahmeverzug. Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. Ist er dies nicht, gerät der Arbeitgeber nicht in Ann...mehr

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Jung, SGB VIII § 41 Hilfe f... / 2.1.1.1.1 Notwendigkeit – alte Rechtslage bis 9.6.2021

Rz. 11 Bis zum 9.6.2021 galt der Begriff der Notwendigkeit. Rz. 12 Aufgrund der Eigenständigkeit des Anspruchs knüpft die Gewährung der Volljährigkeitshilfe nicht an einen wie auch immer gearteten Erziehungsbedarf an. Notwendig, aber auch ausreichend als Voraussetzung für die Förderung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 ist, dass die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer...mehr

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Jung, SGB VIII § 99 Erhebun... / 2.1.6 Erhebungsmerkmale Maßnahmen des Familiengerichts i. S. d. § 98 Abs. 1 Nr. 9 und 13 nach Abs. 6 bis 6b

Rz. 23 Abs. 6 bis 6b legt die Erhebungsstruktur für Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung, Sorgerechtsentziehung und sonstige familiengerichtliche Maßnahmen fest. Rz. 24 Da nicht alle Personen und Institutionen eine Maßnahme direkt – wie dies etwa Jugendämtern möglich ist – anregen, sondern lediglich Hinweise geben können, wurde durch das KJSG Abs. 6 Nr. 1 entsprechend zum 10.6....mehr

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Jung, SGB VIII § 41 Hilfe f... / 2.1.2.2 Fortsetzungshilfe nach Satz 2 HS 2

Rz. 35 Ausnahmsweise kann gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 HS 2 die Hilfe in begründeten Einzelfällen auch darüber hinaus bis zum 27. Lebensjahr fortgesetzt werden (vgl. auch bei Münder, SGB VIII, § 41 Rz. 9). Hierbei muss es sich aber um eine Fortsetzung einer bereits bewilligten zulässigen Hilfe bis zur Regelaltersgrenze handeln; sog. Fortsetzungshilfe (zum Begriff vgl. auch bei W...mehr

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Jung, SGB VIII § 34 Heimerz... / 3 Literatur

Rz. 68 14. Kinder- und Jugendbericht v. 30.1.2013, BT-Drs. 17/12200 S. 336; 15. Kinder- und Jugendbericht v. 1.2.2017, BT-Drs. 18/11050 S. 434; 16. Kinder- und Jugendbericht v. 11.11.2020, BT-Drs. 19/24200; 17. Kinder- und Jugendbericht v. 18.9.2024, BT-Drs. 20/12900; Achterfeld, Aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten für geduldete Kinder und Jugendliche in stationärer Unterbringun...mehr

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Jung, SGB VIII § 31 Sozialp... / 2.1.6 Ziele und Anspruchsinhalt

Rz. 27 Maßnahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß § 31 zielen auf eine umfassende Unterstützung der gesamten Familie ab, um eine Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen zu vermeiden und um die Erziehungsfähigkeit der Familie zu stärken, wiederherzustellen und zu sichern (Sächs. OVG, Beschluss v. 26.6.2018, 4 A 87/16). § 31 zielt damit auf die Beseitigung e...mehr

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Jung, SGB VIII § 41 Hilfe f... / 2.3.3 Prüfgegenstand Bedarf des jungen Menschen

Rz. 53 Der Jugendhilfeträger hat vor dem Hintergrund der individuellen Bedarfslage des jungen Menschen, selbst zu prüfen, ob Leistungen anderer Sozialleistungsträger notwendig erscheinen und daher ein Zuständigkeitsübergang auf diese in Betracht kommt. Maßstab ist dessen individuelle Bedarfslage. Rz. 54 Die insoweit naheliegende Fallkonstellation ist die wirtschaftliche Leist...mehr

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Jung, SGB VIII § 30 Erziehu... / 2.4 Abgrenzung

Rz. 14 Aus dem individuellen Ansatz der konkreten Hilfeart Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer können auch Anhaltspunkte bei der Abgrenzung zu anderen Hilfeformen abgeleitet werden. Bei gravierenden Verhaltensauffälligkeiten eines Jugendlichen wird statt der Hilfe nach § 30 eher eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 in Betracht kommen. Ist es erforderli...mehr

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Jung, SGB VIII § 32 Erziehu... / 3 Literatur

Rz. 37 14. Kinder- und Jugendbericht v. 30.1.2013, BT-Drs. 17/12200 S. 336; 15. Kinder- und Jugendbericht v. 1.2.2017, BT-Drs. 18/11050 S. 434; 16. Kinder- und Jugendbericht v. 11.11.2020, BT-Drs. 19/24200; 17. Kinder- und Jugendbericht v. 18.9.2024, BT-Drs. 20/12900; DIJuF-Rechtsgutachten v. 26.9.2017, Sn_2017_0417 – Zuständigkeit für die Nachmittagsbetreuung von Kindern und Ju...mehr

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Jung, SGB VIII § 41a Nachbe... / 2.1.2 Leichte Sprache

Rz. 12 Durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 bei der Nachbetreuungshilfe auch der Anspruch auf verständliche, nachvollziehbare und wahrnehmbare Beratung und Unterstützung eingefügt. Der Begriff "wahrnehmbar" war bereits im ursprünglichen Text vorgesehen (vgl. Gesetzesentwurf: BR-Drs. 5/21 S. 14 = BT-D...mehr

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Jung, SGB VIII § 40 Kranken... / 2.1 Krankenhilfe – Anspruchsvoraussetzungen – Satz 1 HS 1

Rz. 7 Satz 1 ordnet an, wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten. Für die Gewährung von Krankenhilfe stellt § 40 Satz 1 als Anspruchsvoraussetzung das Vorliegen einer Krankheit auf und beschränkt die Gewährung auf bestimmte Hilfearten. Der Begriff der Krankheit ist weder im SGB VIII noch im SGB V gesetz...mehr

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BEM: Pflichten der Beteiligten / 4 Pflichten der Rehabilitationsträger

Bis 31.12.2017 hatten die durch das BRHG aufgelösten Gemeinsamen Servicestellen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung der Rehabilitationsträger in erster Linie koordinierende und beratende Funktion. Einzelheiten waren noch ungeklärt. An die Stelle der Gemeinsamen Servicestellen sind jetzt die Rehabilitationsträger getreten. Im Rahmen eines BEM-Verfahrens wichtig können...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 1.2 Geltung auch für nicht schwerbehinderte Menschen

Nach dem Wortlaut von § 167 Abs. 2 SGB IX gilt die Regelung für "Beschäftigte". Der Begriff des Beschäftigten ist umfassend, er erfasst nicht nur schwerbehinderte Arbeitnehmer, sondern alle Arbeitnehmer im Betrieb, unabhängig von einer (Schwer-)Behinderung.[1] Die Einordnung der Vorschrift in das im SGB IX geregelte Schwerbehindertenrecht ist insoweit irreführend und systemw...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 2 Ziele des BEM

Die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements hat nach dem Wortlaut von § 167 Abs. 2 SGB IX zum Ziel, bestehende Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, den Arbeitsplatz zu erhalten. Durch geeignete Prävention soll Erkrankungen, die zum Verlust des Arbeitsplatzes führen könnten, entgegengewirkt werden. Durch einen frühz...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 7 Betriebliche Inklusionsvereinbarungen/Finanzielle Förderung

Nach § 166 Abs. 1 SGB IX sind Arbeitgeber zum Abschluss einer Inklusionsvereinbarung mit den Schwerbehindertenvertretungen sowie den betrieblichen Interessenvertretungen i. S. v. § 176 SGB IX, d. h. dem Betriebs- oder Personalrat verpflichtet. Dieses Instrument soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben verbessern. Hierzu hat das Gesetz Regelungsgegenst...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Kraftfahrzeugsteuer: Steuer... / 2.1 Allgemeines

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht nach § 3a KraftStG folgende Arten von Begünstigungen vor: Steuerbefreiung nach § 3a Abs. 1 KraftStG; Steuerermäßigung um 50 % nach § 3a Abs. 2 KraftStG; besitzstandswahrende Regelung für bestimmte Behinderte nach § 17 KraftStG, denen zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des KraftStG v. 22.7.1978[1] die Kraftfahrzeugsteuer erlassen war....mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Kraftfahrzeugsteuer: Steuer... / 2.3 Steuerermäßigung um 50 % nach § 3a Abs. 2 KraftStG

Schwerbehinderte, die durch einen Ausweis i. S. d. SGB IX oder des Art. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen können (Merkzeichen "G" oder "Gl"), dass sie infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder gehörlos si...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 101 Period... / 2.3.2 Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach Teilsatz 3

Rz. 7 Für die Erhebungen zur Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 3 wurde der Beginnzeitpunkt durch das KICK abermals auf 2007 verschoben, weil sich das ursprünglich vorgesehene Konzept für die Erhebung in diesem Bereich als unpraktikabel erwiesen hat (BT-Drs. 15/1552 S. 11). Aus diesem Grund war der Beginn zuv...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Garagen und Stellplätze / 2.1 Begriffe und allgemeine Anforderungen

Neben der Einstufung zu welchem Typ Garage das jeweilige Bauwerk gehört, finden sich heute in einigen Ländern auch zusätzliche Definitionen wie die Einrichtung von Frauenparkplätzen, Anschluss an Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie Einstellplätze für Personen mit Kleinkindern (Hessen), Parkplätze für Menschen mit Behinderung oder wie in Hamburg allgemeine Anforderungen ...mehr

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Sauer, SGB IX § 78 Assisten... / 2.3 Leistungen an Eltern mit Behinderungen (Abs. 3)

Rz. 11 Die Leistungen für Assistenz nach Abs. 1 umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder (Abs. 3). Nach Angaben des Bundesverbandes behinderter und chronisch kranker Eltern e. V. leben in Deutschland ca. 1,8 Mio. behinderte und chronisch kranke Eltern mit ihren minderjährigen Kindern in einem Haushalt zusamm...mehr

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Sauer, SGB IX § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 in das SGB IX eingefügt. 1 Allgemeines Rz. 2 Die Vorschrift bestimmt künftig ein Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen, an welchem Ort er am ...mehr

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Sauer, SGB IX § 62 Wahlrech... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 5 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Bestandsaufnahme und Empfehlungen des Deutschen Vereins zur selbstbestimmten Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderung, NDV 2020, 404. Walter/Weber, Quo vadis WfbM?, BlWohlfPfl 2022, 99.mehr

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Sauer, SGB IX § 62 Wahlrech... / 2.1 Wunsch- und Wahlrecht

Rz. 3 Mit der Einführung der anderen Leistungsanbieter (§ 60) wird Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen haben, nunmehr eine Alternative zu einer beruflichen Bildung und Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ermöglicht. In Betracht kommt wie bisher die Werkstatt für behinderte Menschen, in deren Einz...mehr

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Sauer, SGB IX § 62 Wahlrech... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift bestimmt künftig ein Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen, an welchem Ort er am Arbeitsleben teilhaben möchte (Abs. 1) und verpflichtet die unterschiedlichen Leistungserbringer zur Zusammenarbeit (Abs. 2).mehr

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Sauer, SGB IX § 62 Wahlrech... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 in das SGB IX eingefügt.mehr

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Sauer, SGB IX § 62 Wahlrech... / 2.2 Zusammenarbeit der Leistungserbringer

Rz. 4 Aus dem Wunschrecht des Menschen mit Behinderungen ergibt sich die Verpflichtung der Leistungsanbieter zur Zusammenarbeit. Werden Teile einer Leistung im Verantwortungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters erbracht, so bedarf die Leistungserbringung der Zustimmung des unmittelbar verantwortlichen Leistungsanbieters. Für d...mehr

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Sauer, SGB IX § 84 Hilfsmittel / 2.1 Hilfsmittel (Abs. 1)

Rz. 3 Hilfen nach Abs. 1 können Menschen mit Behinderungen beanspruchen. Menschen mit Behinderungen sind solche Personen nach § 2. Danach sind Menschen mit Behinderungen solche, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellsch...mehr

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Sauer, SGB IX § 62 Wahlrech... / 2 Rechtspraxis

2.1 Wunsch- und Wahlrecht Rz. 3 Mit der Einführung der anderen Leistungsanbieter (§ 60) wird Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen haben, nunmehr eine Alternative zu einer beruflichen Bildung und Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ermöglicht. In Betracht kommt wie bisher die Werkstatt für behindert...mehr

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Sauer, SGB IX § 83 Leistung... / 2.2 Leistungsberechtigte (Abs. 2)

Rz. 4 Leistungen nach § 83 stehen behinderten Menschen i. S. v. § 2 Abs. 1 zu. Dies sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Menschen, ...mehr

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Sauer, SGB IX § 118 Instrum... / 2.1.2 Instrument zur Bedarfsermittlung

Rz. 4 Der Begriff des Instruments wird in § 13 Abs. 1 legaldefiniert. Es handelt sich um standardisierte Arbeitsmittel nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen. Nach § 13 Abs. 2 sollen die Instrumente eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung gewährleisten und die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung sichern. Zu diesem Zweck sollen sie ...mehr

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Sauer, SGB IX § 75 Leistung... / 2.1 Zielrichtung der Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Abs. 1)

Rz. 4 Hilfe zu Bildungsangeboten können nach Abs. 1 Menschen mit Behinderungen haben. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 sind Menschen mit Behinderungen solche Personen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrsc...mehr

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Sauer, SGB IX § 78 Assisten... / 2.1 Umfang der Assistenzleistungen (Abs. 1)

Rz. 4 Nach Abs. 1 Satz 1 werden Leistungen für Assistenz zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstruktur erbracht. Der Begriff "Assistenz" bringt in Abgrenzung zu förderzentrierten Ansätzen der Betreuung ein verändertes Verständnis von professioneller Hilfe zum Ausdruck. Die Leistungsberechtigten sollen dabei unterstützt werde...mehr

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Sauer, SGB IX § 79 Heilpäda... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält Voraussetzungen und Umfang der Leistungen für die Gewährung heilpädagogischer Maßnahmen. Heilpädagogische Leistungen können sowohl als Einzelleistung als auch als Komplexleistung gewährt werden. Die Differenzierung folgt nach Maßgaben des § 79. Gemäß Abs. 1 werden heilpädagogische (Einzel-) Leistungen an noch nicht eingeschulte Kinder erbracht, w...mehr

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Sauer, SGB IX § 79 Heilpäda... / 2.1 Zielkonkretisierung nach Abs. 1 Satz 1

Rz. 3 Nach Abs. 1 Satz 1 werden heilpädagogische Leistungen an noch nicht eingeschulte Kinder erbracht. "Kinder" i. S. d. SGB IX sind Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Joussen, in: HK-SGB IX, § 56 Rz. 7). Eine gesetzliche Definition, was unter "heilpädagogischen Leistungen" zu verstehen ist, existiert nicht. Heilpädagogik ist die spezialisierte Erz...mehr

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Sauer, SGB IX § 111 Leistun... / 2.2.2 Leistungen bei anderen Anbietern

Rz. 6 Die Beschäftigungsmöglichkeiten für behinderte Menschen werden nach Abs. 1 Nr. 2 erweitert. Sie sind nicht beschränkt auf Arbeiten in einer WfbM. Hinzu kommen Anbieter, die die Anforderungen nach § 60 erfüllen. Damit wird für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine WfbM haben, eine Alternative zur beruflichen Bildung und zur Beschäftigung in diese...mehr

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Sauer, SGB IX § 77 Leistung... / 2.1 Leistungen für Wohnraum (Abs. 1)

Rz. 3 Nach Abs. 1 Satz 1 werden Leistungen für Wohnraum erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten Lebens geeignet ist. Die Vorschrift ist nicht abschließend (Joussen, in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, § 77 Rz. 4) und weit auszulegen, da die Wohnung als soziales Grundbedürfnis menschlicher Existenz darstel...mehr