Fachbeiträge & Kommentare zu Außensteuergesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Beschränkung auf steuerbare Vorerwerbe

Rz. 47 [Autor/Stand] Wenn § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG von "früheren Erwerben" spricht, sind hiermit nach dem Sinn und Zweck der Regelung (s.o. Rz. 1) nur in Deutschland steuerbare Erwerbe gemeint. Vorerwerbe, die weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht unterlagen, können nicht hinzugerechnet werden.[2] Aus demselben Grund können auch Erwerbe, die nicht Inl...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Anzeigepflichten

Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Für Vereine und andere Körperschaften bestehen insbesondere folgende praxisrelevante steuerrechtliche Anzeigepflichten: Eine faktische (nicht formalrechtliche) Anzeigeverpflichtung ergibt sich bei Gründung des Vereins/der Körperschaft aus § 60a AO (Anhang 1b): Die formellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung (wegen Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit o...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb

Rn. 98 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Das Vorliegen einer Wirtschaftstätigkeit ist ausgeschlossen, soweit die zwischengeschaltete Körperschaft nicht über einen für ihren Geschäftszweck angemessenen Geschäftsbetrieb verfügt. Dieses Merkmal entspricht grds der Vorgängerregelung in § 50d Abs 3 S 1 Nr 2 EStG idF des BeitrRLUmsG. Durch die Verbindung mit "soweit" kann auch ein partie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Doppelbesteuerung

Rz. 333 [Autor/Stand] Einnahmen aus Leistungen nicht von der Körperschaftsteuer befreiter Stiftungen, Vereine oder Vermögensmassen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nrn. 3–5 KStG können nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterliegen. Dies gilt grundsätzlich für alle Geldbezüge, in Geld bewertbare Sachen sowie für sonstige, üblicherweise bepreis...mehr

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§ 22 Einzeltestament / 2. Einzeltestament eines Ehegatten mit Gesellschaftsanteilen

Rz. 69 Fallbeispiel Die Erblasserin ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sie hält Anteile an zwei Familiengesellschaften, in welchen das Familienunternehmen geführt wird. Die Anteile hat sie schenkweise unter Nießbrauchsvorbehalt von ihrem Vater erhalten. Da der Gesellschafterkreis nach drei Generationen zunehmend zersplittert ist, hat ihr Familienstamm die GmbH-Anteile aus ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Boller/Eilinghoff/Schmidt, § 50d Abs 10 EStG idF des JStG 2009 – ein zahnloser Tiger?, IStR 2009, 109; Frotscher, Treaty override und § 50d Abs 10 EStG, IStR 2009, 593; Günkel/Lieber, Auslegungsfragen im Zusammenhang mit § 50d Abs 10 EStG idF des JStG 2009, Ubg 2009, 301; Hils, Neuregelung internationaler Sondervergütungen nach § 50d Abs 10 EStG, DStR 2009, 888; Korn, Grenzen de...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Vereinbarkeit mit DBA-Recht

Rn. 54 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Grundsätzlich knüpft § 50d Abs 3 EStG an das Vorliegen eines Quellensteuerentlastungsanspruchs auf der Grundlage eines DBA an. Die Frage des Verhältnisses zum Abkommensrecht stellt sich insoweit in allen Fällen, in denen einerseits ein Entlastungsanspruch nicht bereits aufgrund abkommensrechtlicher Missbrauchsvermeidungsvorschriften ausgesch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Rechtsentwicklung, zeitlicher Anwendungsbereich

Rn. 2 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Durch das StÄndG 2003 v 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645 ist Abs 1 S 2 des § 50d EStG rückwirkend ab VZ 2002 (§ 52 Abs 59a S 4 EStG) inhaltlich ergänzt worden, um zu gewährleisten, dass der Erstattungsanspruch auch die aufgrund eines Nachforderungs- oder Haftungsbescheides entrichtete Steuer beinhaltet. Darüber hinaus wurde in einem neuen Abs 8 d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Wirtschaftstätigkeit

Rn. 86 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Grundlegend für die Prüfung der sachlichen Entlastungsberechtigung ist zunächst das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit bei der Körperschaft, die den Entlastungsanspruch geltend macht. Wie bereits im Rahmen der Vorgängerregelung ist im Gesetz nicht positiv definiert, was eine "Wirtschaftstätigkeit" ausmacht; es wird lediglich negativ ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 5.3.2.3 Nahestehende Person

Rz. 183 Die Regelung des Abs. 2 für nicht konzernangehörige Körperschaften gilt nicht nur bei schädlichen Zinszahlungen an den (unmittelbar oder mittelbar beteiligten) Anteilseigner, sondern auch bei Zinszahlungen an Personen, die dem wesentlich beteiligten Anteilseigner nahestehen. In diesem Fall muss nicht der Empfänger der Zinszahlungen, sondern der Anteilseigner, dem der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.4.4 Außensteuer

Rz. 31 Im Außensteuerrecht kann tatsächliche Ungewissheit darüber bestehen, ob die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 AStG auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit i. S. d. § 6 Abs. 3 AStG beruht.[1]mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 4.2.1 Maßgebliches Einkommen bei Körperschaften

Rz. 86 Das EBITDA errechnet sich nach § 4 Abs. 1 S. 2 EStG aus dem "maßgeblichen Gewinn", korrigiert um den Zinssaldo und bestimmte Abschreibungen. Für Körperschaften gilt § 4h Abs. 3 S. 1 EStG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des "maßgeblichen Gewinns" das "maßgebliche Einkommen" tritt.[1] Aus systematischen Gründen ergibt sich aber ein Unterschied zwischen dem "maßgebli...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 5.3.3 Aufhebung der Vorschrift (ab Vz 2024)

Rz. 229a § 8a Abs. 2 KStG ist durch Gesetz v. 22.12.2023 ersatzlos aufgehoben worden.[1] Grund hierfür war die Neufassung des § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG, auf den § 8a KStG in vollem Umfang verweist. Durch diese Neuregelung ist § 8a Abs. 2 KStG überflüssig geworden, da alle in Betracht kommenden Fälle jetzt bereits von § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG erfasst werden. Danac...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 5.3.2.4 Rückgriffsberechtigter Dritter

Rz. 198 Der Anwendungsbereich des Abs. 2 wird nicht nur auf dem Anteilseigner nahestehende Personen ausgedehnt, sondern auch auf einen Dritten, der weder dem Anteilseigner noch der Kapitalgesellschaft selbst nahesteht, wenn der Dritte für das Fremdkapital, das er der Körperschaft zur Verfügung gestellt hat, auf den Anteilseigner oder eine diesem nahestehende Person zurückgre...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 5.4.3 Einschränkungen für Körperschaften (§ 8a Abs. 3 KStG)

Rz. 237 § 8a Abs. 3 KStG enthält eine Einschränkung für Körperschaften beim Eigenkapitalvergleich. § 8a Abs. 3 KStG stellt daher eine Gegenausnahme zu der Ausnahmeregelung für die Zinsschranke nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG dar und suspendiert die Möglichkeit des Eigenkapitalvergleichs bei Vorliegen einer schädlichen Gesellschafter-Fremdfinanzierung. Diese Einschränkun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 2 Übersicht über § 4h EStG

Rz. 47 § 8a KStG schließt an § 4h EStG an und enthält lediglich Sonderregelungen für Körperschaften. § 4h KStG wird im Folgenden nicht kommentiert; vielmehr wird auf Frotscher, G., in Frotscher/Geurts, EStG, Kommentierung zu § 4h EStG verwiesen. Rz. 48 § 4h Abs. 1 EStG beschränkt die Abzugsfähigkeit des Zinsaufwandes eines Betriebs auf den Zinsertrag, darüber hinaus auf das v...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 5.3.1 Übersicht über die Regelung des § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b) EStG (bis Vz 2023)

Rz. 145 Nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b) EStG war die Regelung über die Zinsschranke nicht anwendbar, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilig zu einem Konzern gehört. Ab Vz 2024 wird nicht mehr auf eine Konzernangehörigkeit abgestellt, sondern auf Beziehungen zu nahestehenden Personen. Die folgenden Ausführungen zum Begriff des Konzerns sind aber noch für § 8a Abs. 3 KStG a...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 3.1.2 Körperschaften

Rz. 55 § 8a KStG enthält keine besondere Bestimmung für den persönlichen Geltungsbereich der Vorschrift. Damit gilt die Regelung für alle KSt-Subjekte i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG, also nicht nur für diejenigen Körperschaften, die nach § 8 Abs. 2 KStG nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben können[1], sondern auch für Vereine, Stiftungen, Zweckvermögen und gewerbliche Betriebe vo...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagevermögen / 2.3 Arten immaterieller Anlagegüter

Es wird unterschieden zwischen: Geschäfts- oder Firmenwert, Praxiswert, Geschäftswert- oder firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern, sonstigen immateriellen Anlagegütern. Sonstige immaterielle Anlagegüter sind u. a. Nutzungsrechte, Belieferungsrechte, Erfindungen, Patente, Urheberrechte. Hinweis Funktionsverlagerungen ins Ausland Seit 1.1.2008 haben immaterielle Wirtschaftsgüter und...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.3.2.4.3 Sonstige Fälle des Verlustes oder der Einschränkung des Besteuerungsrechts

Rz. 383 Wenn auch die Fälle der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine andere Betriebsstätte die häufigsten Fälle der Entstrickung sein werden, kann eine Entstrickung doch auch auf andere Weise erfolgen. § 4 Abs. 1 S. 3 EStG knüpft nur an die Tatsache der Entstrickung an und macht die Regelung nicht davon abhängig, auf welche Weise diese Entstrickung erfolgt. Rz. 383a So w...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.3.2 Regelung für Wirtschaftsjahre, die ab 2024 beginnen

Rz. 71c Durch G. v. 22.12.2023[1] wurde die Konzernzugehörigkeit im Anschluss an die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates v. 12.7.2016[2] angepasst. Nach Art. 4 Abs. 3 S. 1 Buchst. b, S. 3 ATAD 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 4 ATAD 1 kann ein vollständiger Zinsabzug für ein eigenständiges Unternehmen gewährt werden. Eigenständig ist danach ein Unternehmen, das nicht Teil einer zu Rec...mehr

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Preisanpassungsklausel - AB... / 2 Inhalt

Die Preisanpassungsklausel des § 1a AStG gilt für alle unbeschr. und beschr. Stpfl. aller Rechtsformen, nach § 1 Abs. 1 S. 2 auch für Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften. Anzuwenden ist sie auf alle Verrechnungspreisvereinbarungen, die (auch) immaterielle Werte betreffen, unabhängig davon, ob das Geschäft eine Mehrzahl von materiellen und immateriellen Werten b...mehr

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Preisanpassungsklausel - AB... / 3 Praxisfragen

Es ist unklar, ob § 1a AStG auch auf Vorgänge zwischen Stammhaus und Betriebsstätte anwendbar ist. Dafür spricht, dass diese Beziehungen nach § 1 Abs. 4 S. 1 AStG "Geschäftsbeziehungen" i. S. d. § 1a S. 1 AStG sind. Dagegen spricht, dass § 1 Abs. 5 AStG den § 1a AStG nicht in Bezug nimmt, dass § 1 Abs. 4 AStG nur für "diese Vorschrift" gilt, also nur für § 1 AStG, nicht für ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.3.1.1 Zur Systematik der Vorschrift

Rz. 352 Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 7.12.2006[1] mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 enden, eingeführt worden.[2] Rz. 353 Die Bedeutung der Neuregelung besteht in einer umfassenden gesetzlichen Regelung der sog. Entstrickung für betriebliche Einkünfte. Bisher enthielt das Gesetz keinen allgemeinen Entstrickungstatbestand. Es gab lediglich einzelne...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 1.3 Verhältnis zu anderen Regelungen

Rz. 14 § 4h EStG steht in Konkurrenz zu anderen Regelungen, insbesondere zu § 4 Abs. 4a EStG und § 10d EStG. Das Verhältnis zu diesen Regelungen ergibt sich aus der Systematik des § 4h EStG, der Zinsen in bestimmter Höhe als (noch) nicht abzugsfähige Betriebsausgaben einordnet. Rz. 14a Bei pauschalierender Gewinnermittlung ist die Zinsschranke nicht anwendbar. Das betrifft in...mehr

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Preisanpassungsklausel - AB... / 1 Systematische Einordnung

Die Vorschrift soll das deutsche Steueraufkommen sichern. Es soll sichergestellt werden, dass im Inland geschaffene immaterielle Werte nicht ohne angemessene steuerliche Belastung durch Lizensierung oder Verkauf ins Ausland verlagert werden können. Die Übertragung oder Nutzungsüberlassung eines immateriellen Wertes ist nach Verrechnungspreisgrundsätzen nach § 1 Abs. 3c AStG ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.4.1.2 Konzernbegriff ab 2024

Rz. 72b Fraglich ist, welcher Konzernbegriff ab Vz 2024 anzuwenden ist. In § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG ist der Konzernbegriff durch G. v. 22.12.2023 geändert worden, indem für den Begriff des verbundenen Unternehmens (Konzern) auf § 1 Abs. 2 AStG verwiesen wird (Rz. 71c).[1] Der Begriff der nahestehenden Personen in § 1 Abs. 2 AStG geht über den Begriff des Konzerns hina...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.3.2.5 Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts bei Nutzungen

Rz. 388 Eine Entstrickung liegt auch vor, wenn das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich der Nutzungen des Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird. Insoweit bestehen gewisse Unklarheiten. Soweit das Wirtschaftsgut auf eine ausländische Betriebsstätte übertragen wird, hat der Nutzungstatbestand keine eigenständige Bedeutung, da die Nutzungen des Wirtschaftsguts ...mehr

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Preisanpassungsklausel - AB... / 4 Beratungshinweise

Den Stpfl. treffen erhebliche Darlegungspflichten sowie Nachweis- und Beweispflichten. So muss er der Finanzbehörde alle Faktoren mitteilen, die in seiner Sphäre verwirklicht worden sind, beispielsweise welche Gewinnerwartungen er bei Abschluss des Vertrages zugrunde gelegt hat. Darüber hinaus sind nach § 1 Abs. 1 S. 3 AStG auch die Gewinnerwartungen des Geschäftspartners zu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.2.2 EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahrs

Rz. 40 Die Bemessungsgrundlage für den Zinsabzug und damit das verrechenbare EBITDA ist in § 4h Abs. 1 S. 1, 2 EStG geregelt. Nach dieser Regelung ist Bemessungsgrundlage der maßgebliche Gewinn (Rz. 106), zuzüglich der Zinsaufwendungen (Rz. 42), der Auswirkungen der Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 S. 1 EStG (Rz. 44), der Auswirkungen der...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 5.1.1 Allgemeines

Rz. 106 § 4h Abs. 3 S. 1 EStG enthält eine Definition des Begriffs des "maßgeblichen Gewinns", der nach § 4h Abs. 1 S. 1 EStG Ausgangswert für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Zinsabzug ist. Der "maßgebliche Gewinn" i. S. d. § 4h Abs. 3 S. 1 EStG bildet nicht unmittelbar die Bemessungsgrundlage, sondern wird durch Hinzu- und Abrechnungen verändert (Rz. 40ff.). ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 5.2.2 Zinserträge, Abs. 3 S. 3

Rz. 141 Zinserträge sind nach § 4h Abs. 3 S. 3 EStG Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben. Es gilt damit eine den Zinsaufwendungen weitgehend entsprechende Definition. Durch G. v. 22.12.2023[1] ist Abs. 3 S. 3, ebenso wie Abs. 3 S. 2 für Zinsaufwendungen, um Erträge, die wirtschaftlich mit Zinserträgen vergleichbar sind und im Zusa...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.3.1 Regelung für Wirtschaftsjahre, die vor 2024 beginnen

Rz. 64 Die Regelung über eine fehlende Konzernzugehörigkeit ist durch Gesetz v. 22.12.2023[1] durch Verweis auf § 1 Abs. 2 AStG neu gestaltet worden. Die bisherige Regelung ist nach § 52 Abs. 8b EStG weiter anwendbar für Wirtschaftsjahre, die nach dem 14.12.2023 beginnen und vor dem 1.1.2024 enden. In der für diesen Zeitraum geltenden Fassung war § 1 Abs. 1 S. 1 AStG nicht a...mehr

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Entstrickung - ABC IntStR / 1 Systematische Einordnung

Dem Begriff der Entstrickung liegt die Vorstellung zugrunde, dass ein Wirtschaftsgut, das der deutschen Besteuerung unterliegt, steuerrechtlich "verstrickt" ist, also auf Dauer der deutschen Besteuerung unterliegt. Diese Verstrickung soll nicht ohne steuerliche Belastung gelöst werden können. Um dies sicherzustellen, sind die Realisationstatbestände nicht ausreichend, da ein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.3.2.2 Persönlicher und sachlicher Regelungsbereich

Rz. 365 In persönlicher Hinsicht erfasst werden alle ESt-Subjekte. Ist der Stpfl. an einer Personengesellschaft beteiligt und verbringt diese Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut in das Ausland, ist dieser Vorgang (anteilig) den Gesellschaftern zuzurechnen, da die Personengesellschaft im internationalen Steuerrecht als "transparent" behandelt wird. Sind an der Personenges...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.1 Überblick

Rz. 57 § 4h Abs. 2 S. 1 EStG enthält drei verschiedene Ausschlussregeln für die Zinsschranke. Diese Ausschlussregeln beziehen sich jeweils auf das laufende Wirtschaftsjahr, d. h., sie sind für jedes Wirtschaftsjahr gesondert anzuwenden. Andererseits erfassen diese Ausschlussbestimmungen den zu dem Zeitpunkt, zu dem sie verwirklicht sind, jeweils vorhandenen Bestand an Zinsen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.3.2.3 Anwendung auf "Wirtschaftsgüter"

Rz. 370 Der Tatbestand des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG setzt immer ein Wirtschaftsgut voraus, hinsichtlich dessen das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Das Wirtschaftsgut kann zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen gehören; es kann materieller oder immaterieller Art sein, einschließlich eines Firmenwerts.[1] Es kann sich auch um eine Mehrzahl von Wirtscha...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 2.3 Zinsaufwendungen und ihr Empfänger

Rz. 29 § 4h EStG bezweckt, den Abzug von Zinsaufwendungen beim zur Zahlung Verpflichteten einzuschränken ("Zinsschranke"). Maßgebliches Tatbestandsmerkmal ist daher der Begriff der "Zinsaufwendungen". Wegen der Bedeutung dieses Begriffs im Rahmen der Vorschrift enthält § 4h Abs. 3 S. 2 EStG eine Legaldefinition dieses Begriffs und S. 4 der Vorschrift eine Sonderregelung für ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 2.2 Betriebsbegriff

Rz. 25 Nach § 4h Abs. 1 EStG ist die Regelung auf Zinsaufwendungen eines "Betriebs" anzuwenden. Das Gesetz definiert den Begriff "Betrieb" nicht. Der Begriff "Betrieb" wird auch in § 20 UmwStG verwandt, doch ist dieser Begriff nicht unmittelbar im Rahmen des § 4h EStG anwendbar, da die Regelung einen anderen Zweck verfolgt. Außerdem erscheint der Begriff z. B. in der Zusamme...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 5.2.1.1 Zinsaufwendungen als Vergütungen für Fremdkapital

Rz. 115 § 4h Abs. 3 S. 2 EStG definiert "Zinsaufwendungen" als "Vergütungen für Fremdkapital", d. h. genau genommen für die "zeitweilige Überlassung von Fremdkapital". Da § 4h Abs. 3 S. 2 EStG eine Legaldefinition enthält, kann der Begriff der "Zinsaufwendungen" für die Zinsschranke von dem sonst üblichen Verständnis der "Zinsaufwendungen" abweichen. Das Gesetz verwendet dan...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 5.3 Konzernzugehörigkeit, Abs. 3 S. 4 (bisher S. 5, 6)

Rz. 154 § 4h Abs. 3 S. 5, 6 EStG definiert, wann ein Betrieb zu einem Konzern gehört. Ab Vz 2024 ist S. 6 ersatzlos gestrichen worden, während der bisherige S. 5 zu S. 4 geworden ist.[1] Diese Regelung ergänzt bis Vz 2023 § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG, wonach die Zinsschranke nicht anwendbar ist, wenn der Betrieb nicht (oder nur anteilsmäßig) zu einem Konzern gehört (Rz. 64...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 9): Krypt... / IV. Anwendungsfragen zum AStG

Schließlich kann es zur Anwendung der Normen des AStG kommen. Es ist dann zu entscheiden, ob die Betätigung von Kryptoinvestments in § 8 Abs. 1 AStG unter die sog. aktiven Einkünfte fällt. Hierzu kann es auf mehreren Wegen kommen: Die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7–13 AStG können unmittelbar Anwendung finden. Dies ist – grob vereinfacht – der Fall, wenn e...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Keine Korrektur nach § 1 AStG bei Vorliegen "wirtschaftlicher Gründe"

Eine Einkünfteberichtigung nach § 1 AStG ist nach Auffassung des FG des Saarlandes ausgeschlossen, wenn eine Darlehensgewährung von einer Konzernobergesellschaft an eine Tochtergesellschaft zwar nicht zu fremdüblichen Bedingungen erfolgt (Vereinbarung eines niedrigen Zinssatzes), gleichwohl aber wirtschaftliche Gründe für den Abschluss fremdunüblicher Verträge bestanden. Das...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Krypto 2 Go (Teil 9): Krypto international: Kryptowerte in DBA und AStG (estb 2025, Heft 7, S. 259)

Überblick über einen kaum beleuchteten Rechtsbereich Michael Görlich, RA/FASt / Johannes Grajcarek, RA[*] Wer in Kryptowerte investiert, ist häufig grenzüberschreitend aktiv. Daher stellen sich Fragen des internationalen Steuerrechts. Das sind zunächst Fragen zur Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen. Dabei sind insbesondere Qualifikationskonflikte bei der Abkommensanwendu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Krypto 2 Go (Teil 9): Krypt... / I. Grundlinien

3-Schritt-Prüfung bei Rechtsanwendung im grenzüberschreitenden Fall: Die Rechtsanwendung im grenzüberschreitenden Fall läuft typischerweise in drei Schritten ab: Erstens muss eine Steuerpflicht nach nationalem Recht bestehen; diesen Schritt haben die vorangegangenen Beiträge der Reihe beleuchtet.[1] Zweitens muss das jeweils einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dem St...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerhinterziehung/leichtf... / 1.5 Strafzumessung

Steuerhinterziehung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren[1] oder mit einer Geldstrafe bestraft. Da Freiheitsstrafen unter 6 Monaten grundsätzlich nicht verhängt werden[2], kommt der Geldstrafe besondere Bedeutung zu. Der BGH hatte schon im Jahr 2008 eine Anpassung der Strafen bei Steuerhinterziehung zu der strengeren Strafpraxis...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Rückhalt im Konzern - ABC I... / 2 Inhalt

Rückhalt im Konzern beschreibt die Tatsache, dass bei der Fremdfinanzierung von Konzerngesellschaften zu berücksichtigen ist, dass ggf. eine andere Konzerngesellschaft oder die Muttergesellschaft als finanzstarker Sicherungsgeber vorhanden ist. Die Finanzverwaltung geht davon abweichend teilweise nur von einem Konzernrückhalt aus, wenn das Darlehen von der Mutter- an die Toc...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Rückhalt im Konzern - ABC I... / 1 Systematische Einordnung

Bei dem sog. Rückhalt im Konzern handelt es sich um eine Besonderheit bei Finanzierung von Konzerngesellschaften, wie sie nur bei diesen auftreten können. Daher ist die Frage, wie der Rückhalt im Konzern steuerlich zu beurteilen ist, im Wesentlichen eine Frage der Verrechnungspreisfindung. Dabei geht es um die Ermittlung des angemessenen Zinssatzes für derartige Konzerndarle...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 27 ... / 6.1 Systematische Zusammenhänge

Rz. 221 Das Konzept der Organschaft in den §§ 14ff. KStG sieht vor, dass das von der Organgesellschaft erzielte Einkommen dem Organträger fiktiv zugerechnet wird. Da die ertragsteuerliche Organschaft einen Ergebnisabführungsvertrag voraussetzt, der an den handelsrechtlichen Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag anknüpft, kommt es tatsächlich nicht zum Ausgleich des Einkommens, s...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 27 ... / 6.2 Organschaftliche Mehr- und Minderabführungen

Rz. 226 § 27 Abs. 6 KStG befasst sich mit Korrekturen des steuerlichen Einlagekontos infolge in organschaftlicher Zeit verursachter Mehr- und Minderabführungen der Organgesellschaft.[1] Nach dieser Vorschrift erhöhen Minderabführungen und mindern Mehrabführungen das Einlagekonto der Organgesellschaft, sofern diese ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben. Die Vorschrift...mehr