Fachbeiträge & Kommentare zu Außensteuergesetz

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 27 ... / 7.1 Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2–5 KStG

Rz. 253 § 27 Abs. 1 bis 6 KStG bezieht sich ausdrücklich nur auf Kapitalgesellschaften, d. h. in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG auf AG, GmbH, KGaA sowie SE. Darüber hinaus ist die Regelung auf Gesellschaften ausl. Rechtsform anzuwenden, sofern diese nach einem Rechtstypenvergleich[1] in den wesentlichen Strukturmerkmalen einer deutschen Kapitalgesellschaft entspre...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 3... / 11.5.3.2 Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts

Rz. 159 Der Ausschluss bzw. eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts ist insbesondere anzunehmen, wenn ein deutsches Besteuerungsrecht gänzlich entfällt, ein Besteuerungsrecht zwar weiterhin besteht, jedoch nunmehr ausl. Steuern anzurechnen sind, oder eine Besteuerung mit Anrechnung ausl. Steuern zu einer Besteuerung unter Anwendung der Freistellungsmethode wechselt. A...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 3... / 11.5.3.5 Grenzüberschreitende Hinausverschmelzung

Rz. 173 Bei einer Hinausverschmelzung ist der übertragende Rechtsträger eine deutsche Körperschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland. Übernehmender Rechtsträger ist eine im Ausland ansässige Personengesellschaft. Rz. 173a Ob und ggf. inwieweit es in diesen Fällen zu einer Besteuerung kommt, hängt beim Verbleib einer deutschen Betriebsstätte davon ab, welche Wirtschaftsg...mehr

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Aufzeichnungspflichten im B... / 5.4 Auslandssachverhalte: Diese Angaben müssen aufgezeichnet werden

Bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug und nahestehenden Personen (Verwandte, verbundene Unternehmen, …) betreffen, müssen besondere Aufzeichnungen (sog. "Verrechnungspreisdokumentation") erstellt werden.[1] Diese müssen folgende Angaben enthalten:[2] Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen, wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen zum Fremdvergleich von Preisen und...mehr

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Abkürzungs- und Schrifttumsverzeichnis

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.2.2 Keine offensichtlich unzutreffenden Ergebnisse

Rz. 323 Nach § 199 Abs. 1 und 2 BewG ist die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nur zulässig, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Aus welchen Erkenntnisquellen sich der Schluss auf die Unrichtigkeit des Ergebnisses ergeben kann, lässt das Gesetz ebenso offen wie die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine sich bei deren Ausschöp...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Gewährung zinsloser, unbesicherter Darlehen an ausländische Tochtergesellschaften

Streitig ist eine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG wegen Gewährung eines vorerst tilgungsfreien, unverzinslichen Darlehens gegenüber der ausländischen Tochtergesellschaft, wenn diese gegenüber der Muttergesellschaft dafür Werkleistungen zu einem günstigeren Preis erbringt. Eine grenzüberschreitende, konzerninterne Darlehensgewährung stellt regelmäßig eine Geschäftsbeziehung (...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Internationaler Anwendungsbereich

Rz. 21 Die Steuerbefreiung gilt uneingeschränkt sowohl bei unbeschränkter[1] als auch bei beschränkter[2] Steuerpflicht. Bei beschränkter Steuerpflicht erfolgt keine Kürzung der Steuerbefreiung von 10 %.[3] Rz. 22 Bis zum Jahressteuergesetz 2024 galt die Steuerbefreiung nur für Grundstücke, die im Inland oder einem EU-/EWR-Mitgliedstaat belegen waren.[4] Grundstücke in Dritts...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Internationaler Anwendungsbereich

Rz. 29 Der (reduzierte) Verschonungsabschlag[1] gilt sowohl bei unbeschränkter[2] als auch bei beschränkter[3] Steuerpflicht.[4] Bei beschränkter Steuerpflicht erfolgt keine (weitere) Kürzung des Verschonungsabschlags. Rz. 30 Der Verschonungsabschlag wird aber immer nur für begünstigtes Vermögen[5] gewährt. Zum begünstigten Vermögen gehört grundsätzlich Vermögen in den EU-/EW...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Private Kapitaleinkünfte in... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller[*] Die Besteuerung privater Kapitaleinkünfte ist im Wesentlichen im EStG und in Spezialgesetzen, insb. dem AStG sowie dem InvStG geregelt. Sämtliche im Privatvermögen erzielten Kapitaleinkünfte sind in der Einkommensteuererklärung (ESt-Erklärung) anzugeben, soweit dies notwendig oder zugelassen ist. Die Deklaration erfolgt für den VZ 2024 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmateriali... / I. Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) v. 8.9.1972 (BGBl. I 1972, 1713 = BStBl. I 1972, 450)

1. Leitsätze der Bundesregierung vom 17.12.1970 Rz. 1 [Autor/Stand] – keine Regelung – 2. Erster RefE vom 23.12.1970 Rz. 2 [Autor/Stand] (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.1971 beginnen. (2) Für die Anwendung der §§ 2 bis 5 ist es gleichgültig, ob die unbeschränkte Steuerpflicht einer natürlichen Person bereit...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 2. BMF, Schr. v. 2.12.1994 – IV C 7 - S 1340 – 20/94, (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes), BStBl. I 1995, Sondernummer 1

Rz. 2 [Autor/Stand][...] 21. Anwendungsvorschriften Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht über die zeitlichen Anwendungen der Vorschriften des Außensteuergesetzes: Übersicht über die Anwendung der Vorschriften des AStGmehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 3. BMF, Schr. v. 14.5.2004 – IV B 4 - S 1340 – 11/04, (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes), BStBl. I 2004, Sondernummer 1/2004, 3

Rz. 3 [Autor/Stand][...] 21. Anwendungsvorschriften § 3 Nr. 41 Buchstabe a EStG ist erstmals auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die ohne diese Befreiungsvorschrift dem "Halbeinkünfteverfahren" im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und d EStG idF des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.10.2000 (BGBl. I S. 1433, BStBl. I S. 1428) unterliegen würden (§ 52 Abs. 4 c EStG). F...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1. BdF, Schr. v. 11.7.1974 – IV C 1 - S 1340 – 32/74, (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes), BStBl. I 1974, 442

Rz. 1 [Autor/Stand] 20. Erstmalige Anwendung 20.1.1 Nach § 20 Abs. 1 AStG [heute: § 21 Abs. 1 AStG] unterliegen der Zugriffsbesteuerung erstmals die Zwischeneinkünfte der Zwischengesellschaft, die in maßgebenden Wirtschaftsjahren, die am oder nach dem 1.1.1972 enden, erzielt werden. 20.1.2 Bei Zwischengesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr unter...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 4. BMF, Schr. v. 22.12.2023 – IV B 5 - S 1340/23/10001 :001 – DOK 2023/1175923 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes [AEAStG]), BStBl. I 2023, Sondernummer 1/2023, 3 – Auszug –

Rz. 4 [Autor/Stand][...] 21 Zeitliche Anwendung 1024 Dieses Schreiben gilt im Hinblick auf die ab dem 1.7.2021 geltenden Fassungen der jeweiligen Vorschriften unter Berücksichtigung der Anwendungsvorschriften des § 21 AStG.mehr

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Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 6. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 2.12.1972 (BT-Drucks. VI/2883)

Rz. 6 [Autor/Stand][...] Artikel 1 Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) [...] § 20 Erstmalige Anwendung (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind wie folgt anzuwenden: a) für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1971, b) für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1971, c) für die Ver...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 8. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (6. Ausschuß) v. 19.6.1972 (zu BT-Drucks. VI/3537)

Rz. 8 [Autor/Stand][...] II. Einzelbemerkungen Artikel 1 – Außensteuergesetz (AStG) [...] zu § 20 AStG Absatz 1, der die erstmalige Anwendung der Vorschriften regelt, war gegenüber dem Regierungsentwurf aus Zeitablauf- und Verfassungsgründen zu ändern. Die Vorschriften des Gesetzes finden Anwendung für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer ab 1972 für die Vermögensteuer ...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 1. Leitsätze der Bundesregierung vom 17.12.1970

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Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 3. Zweiter RefE von Mitte März 1971

Rz. 3 [Autor/Stand] (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.1971 beginnen. (2) Die §§ 2 bis 5 sind auch anzuwenden, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht einer natürlichen Person bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geendet hat. (3) Abweichend von Absatz 1 ist § 6 auf natürliche Personen anzuwenden, deren...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 2. Erster RefE vom 23.12.1970

Rz. 2 [Autor/Stand] (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.1971 beginnen. (2) Für die Anwendung der §§ 2 bis 5 ist es gleichgültig, ob die unbeschränkte Steuerpflicht einer natürlichen Person bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geendet hat. (3) Abweichend von Absatz 1 ist § 6 auf natürliche Personen an...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 4. Dritter RefE vom 20.4.1971

Rz. 4 [Autor/Stand] (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.1971 beginnen. (2) Die §§ 2 bis 5 sind auch anzuwenden, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht einer natürlichen Person bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geendet hat. (3) Abweichend von Absatz 1 ist § 6 auf natürliche Personen anzuwenden, deren...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 5. KabE vom 30.6.1971

Rz. 5 [Autor/Stand] (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind wie folgt anzuwenden: a) für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972, b) für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1972, c) für die Vermögensteuer erstmals bei Neuveranlagungen oder Nachveranlagungen auf den 1.1.1972, d) für die Erbschaftsteuer auf Er...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmateriali... / 7. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (6. Ausschuß) v. 15.6.1972 (BT-Drucks. VI/3537)

Rz. 7 [Autor/Stand] § 20 Erstmalige Anwendung (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind wie folgt anzuwenden: a) für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972, b) für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1972, c) für die Vermögensteuer erstmals bei Neuveranlagungen oder Nachveranlagungen auf den 1.1.1972, d) für ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.2 Verhältnis zum EStG, KStG und AStG

Tz. 15 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Der Anteilstausch iSd § 21 Abs 1 UmwStG ist als entgeltliche Übertragung der hingegebenen Anteile iRe tauschähnlichen Geschäfts zu werten. Zum Vorrang der Regelungen des § 21 UmwStG ggü den allg Bestimmungen über eine Anteilsveräußerung gem den §§ 6, 16, 17 EStG, 8b KStG und dem sog Tauschgutachten s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 55 zu allg Veräuße...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AStG § 21 Anwendungsvorschriften

A. Allgemeine Erläuterungen zu § 21 I. Entstehungsgeschichte Rz. 1 [Autor/Stand] Anwendungsvorschrift. Das AStG trat am 13.9.1972 in der Bundesrepublik Deutschland und am 1.1.1991 im sog. Beitrittsgebiet[2] in Kraft. Wie jedes andere Steuergesetz bedarf auch das AStG einer Vorschrift, die regelt, ab wann seine Rechtsfolgen zeitlich gesehen erstmalig anzuwenden sind. Im AStG ko...mehr

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ZErb 07/2025, Stiftungsrecht

Drittstaaten-Familienstiftungen: Erleichterungen für Stifter und Begünstigte in Deutschland Familienstiftungen sind nicht nur in Deutschland ein beliebtes Gestaltungsinstrument, sondern auch in anderen Ländern, wobei im anglo-amerikanischen Raum in erster Linie der Familientrust verbreitet ist. Wenn eine Familienstiftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland errichtet wird...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4 Weiteranwendung des § 21 UmwStG aF (§ 27 Abs 3 S 1 Nr 2 UmwStG idF des JStG 2024)

Tz. 15 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Die bisherige Nr 3 des § 27 Abs 3 UmwStG ist aufgr der Neufassung des § 27 Abs 3 UmwStG durch das JStG 2024 zu dessen Nr 2 geworden. Nach § 27 Abs 3 S 1 Nr 2 S 1 UmwStG nF ist § 21 UmwStG aF letztmals für solche einbringungsgeborenen Anteile weiter anzuwenden, die auf einer unter das UmwStG aF fallenden Einbringung beruhen und das die Besteue...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / VIII. Absatz 7 (in der seit dem MinStGEG geltenden Fassung)

„(7) 1 § 6 Absatz 5 in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. 2 § 18 Absatz 3 in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischenge...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / III. Verhältnis des § 21 zu anderen Vorschriften

Rz. 6 [Autor/Stand] Verhältnis zu § 21 a.F. Die umfassende Überarbeitung der Anwendungsvorschriften im Zuge des ATADUmsG ist zwar nur redaktioneller Natur (vgl. Rz. 3). Da die Vorschrift v. 25.6.2021 selbst erst mit Wirkung zum 1.7.2021 in Kraft getreten ist, ist fraglich, inwieweit sich Sachverhalte aus früheren Veranlagungszeiträumen – ggf. noch nicht festsetzungsverjährt ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Tz. 16 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Wegen des Verhältnisses von § 13 zu den §§ 11 und 12 UmwStG s Tz 1. Über § 15 Abs 1 gilt § 13 UmwStG entspr in Fällen der Auf- und Abspaltung von Kö auf andere Kö (hierzu s Tz 61 ff). Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs 1 S 2 UmwStG auf der Ebene der übertragenden Kö (hierzu s § 15 UmwStG Tz 53 ff) nicht vorliegen, scheidet ei...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / I. Absatz 1 (in der seit dem ATADUmsG geltenden Fassung)

„(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, 1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022, 2. für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 2022, 3. für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.” Rz...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / I. Absatz 1 a.F. (i.d.F. des JStG 1997)

„(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, wie folgt anzuwenden: 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972; 2. für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1972; 3. (weggefallen) 4. für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / II. Allgemeiner Norminhalt

Rz. 2 [Autor/Stand] Folgeänderungen in § 21. Es liegt in der Natur einer Anwendungsvorschrift, dass sie bei jeder Gesetzesänderung mit angesprochen werden muss. Allerdings fällt auf, dass der Gesetzgeber bis 1974 einschließlich die erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften zusammen mit dem Inkrafttreten des jeweiligen Änderungsgesetzes regelte. Erst seit 1976 werden § 20 ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Anwendungsvorschrift. Das AStG trat am 13.9.1972 in der Bundesrepublik Deutschland und am 1.1.1991 im sog. Beitrittsgebiet[2] in Kraft. Wie jedes andere Steuergesetz bedarf auch das AStG einer Vorschrift, die regelt, ab wann seine Rechtsfolgen zeitlich gesehen erstmalig anzuwenden sind. Im AStG kommt diese Funktion heute dem § 21 zu. Ursprünglich war dies...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / V. Absatz 4 (in der seit dem JStG 2024 geltenden Fassung)

„(4) 1 Die §§ 7 bis 10, 12, 13, 16 bis 18 und 20 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung und § 15 in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Z...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Netzwerkbegriff als mögliche Blaupause für vergleichbare Fallgestaltungen

Rz. 182 [Autor/Zitation] Der Netzwerkbegriff des § 319b macht faktische und rechtliche sowie unmittelbare und mittelbare Verbindungen zwischen Personen rechtlich handhabbar, die die äußere und innere Unabhängigkeit dieser Personen tatsächlich oder aus der Sicht Dritter in Frage stellen können. Vergleichbare Fallgestaltungen sind in der gesamten Rechtsordnung zahlreich. Zur re...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Wesentliche außerbilanzielle steuerliche Korrekturen

Rn. 337c Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Außerhalb der StB – und damit außerhalb der Maßgeblichkeitsfrage – wird das StB-Ergebnis auf der zweiten Korrekturstufe weiter angepasst. Außerbilanzielle Kürzungenmehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Systematik, Funktion, Begriffsinhalte

Rn. 200 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Korrektur-/Neutralisationsfunktion: Die Gewinndefinition (§ 4 Abs 1 S 1 EStG) weist den Regelungen über Entnahmen und Einlagen (§ 4 Abs 1 S 2–5 EStG) eine Korrektur- und Neutralisationsfunktion im Rahmen der Gewinnermittlung durch BV-Vergleich zu (s Rn 5). Entnahmen und Einlagen stellen in spiegelbildlicher Verbundenheit notwendige Bestandt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ac) Steuerrechtliche Modifikationen des Realisationsprinzips

Rn. 412 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Das Realisationsprinzip ist gemäß § 5 Abs 1 EStG auch für die Steuerbilanz zu beachten. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, mitunter der Leistungsfähigkeitsgedanke oder Lenkungsüberlegungen, nicht selten aber auch Aufkommenssicherungserfordernisse führen zu spezifisch steuerrechtlichen Modifikationen des Realisationsprinzips....mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / XV. Absatz 15 a.F. (i.d.F. des JStG 2009 v. 19.12.2008)

„(15) § 7 Abs. 8, § 8 Abs. 1 Nr. 9, 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum sowie 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2 Kein Übergang von verrechenbaren Verlusten, von verbleibenden Verlustvorträgen, von nicht ausgeglichenen negativen Einkünften sowie eines Zins- und EBITDA-Vortrags (§ 4 Abs 2 S 2 UmwStG)

Tz. 22 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Von dem Grundsatz, dass die Übernehmerin als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechtsstellung der übertragenden Kö eintritt, enthält § 4 Abs 2 S 2 UmwStG eine Ausnahme. Danach gehen verrechenbare Verluste (s § 15a Abs 4 EStG und s § 15b Abs 4 EStG) verbleibende Verlustvorträge (s § 10d Abs 4 EStG, s § 2a Abs 1 S 3 EStG, s § 15 Abs 4 EStG, s § 15...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / XVII. Absatz 17 a.F. (i.d.F. des JStG 2009 v. 12.12.2008)

„(17) 1 § 7 Abs. 6 Satz 2, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9, 10 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurec...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / VI. Absatz 6 a.F. (i.d.F. des Einigungsvertrags v. 31.8.1990)

„(6) 1 Bei der Anwendung der §§ 2 bis 6 für die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 steht der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 670 des Gesetzesblattes) gleich. 2 ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / IV. Absatz 4 a.F. (i.d.F. des StandOG v. 13.9.1993)

„(4) 1 § 13 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals anzuwenden 1. für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1984, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 1984. 2 § 1 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Satz 2 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und die Körpersch...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / XVI. Absatz 16 a.F. (i.d.F. des StEUVUmsG v. 8.4.2010)

"(16) § 1 Absatz 1, 3 Satz 1 bis 8 und Satz 11 bis 13 und Absatz 4 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) und § 1 Abs. 3 Satz 9 und 10 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden." Rz. 106 [Autor/Stand] Erstmalige Anwendung. Der heutige § 21 ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Bedeutung/Entwicklung

Rn. 244 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Unter Entstrickung eines WG des BV mit Auslandsbeteiligung ist zu verstehen, dass in einem WG gebundene stille Reserven der deutschen Besteuerungshoheit ohne Rechtsträgerwechsel entzogen ("entstrickt") werden, ohne dass eine "Entnahme zu betriebsfremden Zwecken" iS § 4 Abs 1 S 2 EStG vorliegt. Die Ablehnung des finalen Charakters des Entnah...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / II. Absatz 1a (in der seit dem JStG 2024 geltenden Fassung)

„(1a) 1 § 1 Absatz 3d und 3e in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2024; 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2024. 2 Dabei ist § 1 Absatz 3d nicht auf bis zum 31. Dezember 2024 entstehende Aufwendungen a...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / III. Absatz 3 a.F. (i.d.F. des StÄndG 1992)

"(3) Soweit in Anwendung des § 10 Abs. 3 Wirtschaftsgüter erstmals zu bewerten sind, sind sie mit den Werten anzusetzen, die sich ergeben würden, wenn seit Übernahme der Wirtschaftsgüter durch die ausländische Gesellschaft die Vorschriften des deutschen Steuerrechts angewendet worden wären." Rz. 68 [Autor/Stand] Keine inhaltliche Gesetzesänderung. § 20 Abs. 3 wurde im StÄndG ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.1 Geltende Rechtslage

Tz. 75 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Mit der Abschaffung der früheren Verlustübertragungsmöglichkeit wollte der Ges-Geber insbes vermeiden, dass bei grenzüberschreitenden Hereinverschmelzungen unter Berufung auf EU-Recht verlangt wird, Ausl-Verluste in D zu berücksichtigen. Nach der hM in der Fach-Lit (s Dörfler/Rautenstrauch/Adrian, BB 2006, 1657; s Maiterth/Müller, DStR 2006, ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Gegenstand der Ermäßigung

Rn. 42 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Gegenstand der Ermäßigung ist die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche ESt, die auf diese Einkünfte entfällt. Ausgangspunkt der ESt-Ermäßigung ist die tarifliche ESt. Sie errechnet sich durch die Anwendung der ESt-Tarifformel (§ 32a Abs 1, 5 EStG) auf das zvE. Sich durch Sonderberechnungen nach §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b, 34c Abs ...mehr