Fachbeiträge & Kommentare zu Arzthaftung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Bemessung.

Rn 13 Der Genugtuungsfunktion steht indes oft entgegen, dass die große Mehrzahl der Verletzungsfälle über Haftpflichtversicherer abgewickelt wird, so dass der Verletzer selbst das höhere Schmerzensgeld nicht zu spüren bekommt; diese Funktion ist (außer bei Vorsatztaten, grober Fahrlässigkeit und im Fall verzögerter Regulierung durch die Versicherung, hierzu Jaeger/Luckey, Sc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Zustand einer Person/Zustand oder Wert einer Sache (Nr 1).

Rn 21 Zustand meint die begriffliche Ausgestaltung (zur Arzthaftung § 485 Rn 18). Dazu zählt auch die fachtechnische Einordnung einer Bauleistung als den anerkannten Regeln der Technik widersprechend oder genügend (München BauR 94, 275; VGH Kassel ESVGH 61, 158; Karlsr 16.1.17 – 15 W 170/16). Zustand meint auch Tatsachen, die sich erst nach Bauteilöffnung ergeben (Köln BauR ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Mündliche oder schriftliche Begutachtung.

Rn 5 Es steht grds im Ermessen des Gerichts, ob es die persönliche Vernehmung des SV oder die schriftliche Begutachtung anordnet. Die schriftliche Begutachtung ist nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft (insb ist § 377 III nicht anwendbar und ein Einverständnis der Parteien nicht erforderlich; vgl BGHZ 6, 398 = NJW 52, 1214) und kann auch noch nach mündlicher Vernehmung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO S

Saalöffentlichkeit 169 GVG 2 Sachaufklärung Zwangsvollstreckung 802a ZPO 1 Sachdienlichkeit 525 ZPO 13 Sache körperliche 808 ZPO 2; 846 ZPO 3 vertretbar 884 ZPO 1 Sachleitung 140 ZPO 2 Sachliche Zuständigkeit 110 FamFG 7 Sachurteilsvoraussetzung 50 ZPO 11, 33; 51 ZPO 1; 56 ZPO 1; Einleitung ZPO 10 Beweislast 56 ZPO 5 Heilung 56 ZPO 8 Prozessfähigkeit 56 ZPO 4 Prüfung vAw 56 ZPO 2 Rechtsmi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB W

Wächteramt 1666 1 Waffen Verkehrspflichten 823 164 Waffen; Verkehrspflichten 832 10 Wahlrecht 262 4 Wahlschuld 243 5; 245 14; 262 1; 2154 1 Wahlvermächtnis 262 3; 2154 1; 2184 1; 2185 1 Wahrscheinlichkeit und Schadensersatz 249 52 Währung 245 12 CISG 245 17 Ersetzungsbefugnis 245 14 stillschweigende Rechtswahl Art 3 ROM I 16 Währungsrecht 245 1, 5; Art 9 ROM I 11, 48 Annahmezwang 245 3 Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB S

Sach- und Rechtsmängel 2042 42 Sachbezüge 611 57, 74 Sache 985 7 Begriff 90 1 Daten 90 5 Körper des Menschen 90 6 nicht vertretbare 91 4 selbstständige 93 5 Software 90 5 verbrauchbare 92 1 vertretbare 91 3 virtuelle 90 3 zum persönlichen Gebrauch 1362 2 Sachenrecht Internationales Art 43 EGBGB 1 numerus clausus vor 145 ff 25 Sachenrecht IPR Art 43 EGBGB 7 numerus clausus Art 43 EGBGB 7 Trenn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Angriffs- und Verteidigungsmittel.

Rn 3 Anwendbar sind Abs 1 und Abs 2 nur auf Angriffs- und Verteidigungsmittel (dazu § 282 Rn 3, § 296 Rn 6, § 530 Rn 5). Erfasst werden alle von den Parteien zur Begründung des Sachantrags der Berufung bzw Anschlussberufung oder zur Verteidigung gegen ihn vorgebrachten Tatsachen. Hierunter fallen insb das Behaupten (BGH NJW 80, 1794), Bestreiten (BGH JZ 77, 102; KG Berlin WM...mehr

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§ 3 Die häufigsten Abrechnu... / 1. Frage

Rz. 75 Für den Mandanten werden außergerichtlich Ansprüche aus Arzthaftung geltend gemacht. Dabei erfolgt auch eine Vertretung im Verfahren vor der ärztlichen Schlichtungsstelle. – Kann neben der normalen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für das Schlichtungsverfahren eine gesonderte Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG abgerechnet werden?mehr

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§ 3 Die häufigsten Abrechnu... / 2. Antwort

Rz. 76 Nach allgemeiner Auffassung löst nur die Tätigkeit vor gesetzlich eingerichteten Einigungs-, Güte- oder Schiedsstellen die Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG aus. Der Anfall einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG für die Tätigkeit vor der Gutachterkommission bei der Landeszahnärztekammer, vor Schlichtungsstellen der Landesärztekammern sowie einer kirchlich...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / Literaturtipps

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§ 5 Arzthaftungsrecht / aa) Allgemeines

Rz. 52 Für die Arzthaftung kommt dem Schmerzensgeld besondere Bedeutung zu. Bei Verletzungen des Körpers und der Gesundheit wird im Allgemeinen auch die Person des Patienten immateriell geschädigt, z.B. durch die Erduldung von Schmerzen oder die Erleidung psychischer Unannehmlichkeiten. Diese Schäden können nur über ein Schmerzensgeld ausgeglichen werden, so dass die Forderu...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 3. Kausalität

Rz. 50 Um eine Schadensersatzpflicht auszulösen, muss der Behandlungsfehler kausal für den eingetretenen Schaden sein. Die Beweislast liegt hier regelmäßig beim Patienten. Zu unterscheiden ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität. Die haftungsbegründende Kausalität betrifft zunächst die Verletzung des geschützten Rechtsguts i.S.d. § 823 A...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (2) Hypothetische Einwilligung

Rz. 48 Eine unzureichende Aufklärung führt dann nicht zur Arzthaftung, wenn der aufklärende Arzt darlegen und beweisen kann, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung den konkreten Eingriff hätte durchführen lassen, d.h. eingewilligt hätte.[172] Die Anforderungen an den Beweis derartiger Behauptung auf Arztseite sind nach der Rechtsprechung sehr hoch.[173] Hätte d...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / d) Muster: Schadensersatzklage

Rz. 117 Muster 5.7: Schadensersatzklage Muster 5.7: Schadensersatzklage An das Landgericht _____ Klage des _____ (Vorname, Nachname, Adresse) – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _____ gegen – Beklagte zu 1) – – Beklagter zu 2) – wegen: Arzthaftung Namens und in Vol...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 1. Haftungsgrundlagen

Rz. 2 Die Arzthaftung ist im BGB nicht als einheitliche Berufshaftung ausgestaltet, sondern fußt auf einer vertraglichen und einer deliktischen Haftungsgrundlage.[1] Im Jahr 2013 wurde zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten das Patientenrechtegesetz in den §§ 630a ff. BGB kodifiziert. Zentrale Anspruchsgrundlagen sind § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 630a BGB (v...mehr

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§ 11 Arzthaftung / B. Rechtsgrundlagen der Arzthaftung

Rz. 6 Der Beziehung zwischen Patient und Arzt oder Krankenhausträger liegt im Regelfall ein Vertrag zugrunde: Vorrangige Anspruchsgrundlage der Haftung von Arzt und/oder Krankenhausträger ist daher der Behandlungsvertrag mit dem Patienten. Kann ein Vertrag nicht abgeschlossen werden (insbesondere in Notsituationen), ist auf das quasivertragliche Rechtsverhältnis der Geschäft...mehr

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§ 11 Arzthaftung

A. Allgemeines Rz. 1 Unfall- und Arzthaftpflichtrecht haben enge Berührungspunkte. Im weiteren Sinne beruht auch der Körperschaden infolge fehlgeschlagener ärztlicher Behandlung auf einem Unfall, nämlich auf einem von außen einwirkenden unfreiwilligen Ereignis. Vor allem aber haben sich Ärzte mit den Folgen vielfältiger Unfälle zu befassen, um die Gesundheit des Unfallopfers ...mehr

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§ 11 Arzthaftung / III. Geschäftsführung ohne Auftrag

Rz. 15 Behandelt ein Arzt eine bewusstlose oder willensunfähige Person ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, entstehen mangels Vertrags keine vertraglichen Ansprüche. Es kommt jedoch Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677 ff. BGB in Betracht, wenn die Behandlung objektiv dem Interesse des Patienten und seinem mutmaßlichen Willen entspricht. Die Behandlung ist z...mehr

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§ 11 Arzthaftung / V. Amtshaftung

Rz. 19 Ist der Rettungsdienst öffentlich-rechtlich organisiert (wie in der Mehrzahl der Bundesländer), so hat die den Rettungsdienst tragende Körperschaft für Behandlungsfehler des Notarztes nach den Grundsätzen der Amtshaftung einzustehen. Zwischen Notarzt und Notfallpatienten kommt kein Behandlungsvertrag zustande, sondern der Arzt erfüllt im Rahmen des Notarztdienstes ein...mehr

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§ 11 Arzthaftung / C. Haftung aus Behandlungsfehler

Rz. 20 Im Mittelpunkt des Arzthaftungsrechts steht die Haftung für Behandlungsfehler. Bei dieser Haftung geht es nicht um die Zuweisung persönlicher Schuld, sondern um den finanziellen Ausgleich des Schadens, der auf Qualitätsmängeln medizinischer Behandlung beruht. I. Behandlungsfehler Rz. 21 Der Arzt schuldet dem Patienten nach § 276 BGB die im Verkehr erforderliche Sorgfalt...mehr

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§ 11 Arzthaftung / IV. Deliktsrecht

Rz. 16 In Anspruchskonkurrenz zur vertraglichen und quasivertraglichen Haftung stehen deliktische Ansprüche gem. den §§ 823 ff. BGB bei Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben. Haftbar ist danach nur, wer selbst gehandelt oder für einen Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) einzustehen hat. Rz. 17 Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist der ärztliche Heileing...mehr

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§ 11 Arzthaftung / II. Besonderheiten der stationären Krankenhausbetreuung

Rz. 11 Komplexere Vertragsgestaltungen und Haftungszurechnungen finden sich bei der stationären Krankenhausbetreuung, die durch das Patientenrechtegesetz nicht kodifiziert wurde. Auch hier liegt dem Behandlungsverhältnis in der Regel ein schuldrechtlicher Behandlungsvertrag zwischen Patient und Behandlungsträger zugrunde, unabhängig davon, ob der Krankenhausträger – der bei ...mehr

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§ 11 Arzthaftung / I. Behandlungsvertrag

Rz. 8 Durch das Patientenrechtegesetz wurde der Behandlungsvertrag als neuer besonderer Dienstvertragstypus kodifiziert. Gemäß § 630a BGB ist der Behandelnde zur Leistung der versprochenen Behandlung verpflichtet, die nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Einord...mehr

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§ 11 Arzthaftung / E. Haftungskonkurrenz bei Unfall und nachfolgendem Arztfehler

Rz. 81 Eine Schnittstelle zwischen Arzthaftung und Haftung aus schuldhafter Unfallverursachung bildet die Konstellation einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung nach vorangegangenem fremdverschuldeten Unfall. Grundsätzlich erstreckt sich die Schadensersatzpflicht des Unfallverursachers auf alle Schäden, die durch den Unfall entstanden sind. Dazu gehören auch diejenigen Schäd...mehr

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§ 11 Arzthaftung / Literaturtipps

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§ 11 Arzthaftung / D. Haftung aus Aufklärungsfehler

Rz. 62 Die Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht – behandelt wird nachstehend nur die Eingriffs- oder Risikoaufklärung und nicht auch die therapeutische oder Sicherungsaufklärung, die Teil der Behandlung ist – ist neben dem Behandlungsfehler der zweite Anknüpfungspunkt für die zivilrechtliche Haftung des Arztes oder Krankenhausträgers. Die Behauptung eines Aufklärungs...mehr

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§ 11 Arzthaftung / V. Kausalität

Rz. 80 Den Patienten trifft die Beweislast, dass sein Gesundheitsschaden auf dem Eingriff beruht, über den er mangelhaft aufgeklärt wurde.[298] Hiervon zu unterscheiden ist der Einwand des Arztes, der Patient hätte denselben Schaden auch ohne sein Zutun erlitten (hypothetische Kausalität), was der Arzt zu beweisen hat.[299]mehr

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§ 11 Arzthaftung / 1. Anscheinsbeweis

Rz. 46 Deutet ein Gesundheitsschaden nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf einen Behandlungsfehler hin, kann zugunsten des Patienten eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises eingreifen. Voraussetzung ist stets ein entsprechender Erfahrungssatz, der von dem eingetretenen Schaden auf einen Behandlungsfehler als dessen typische und damit wahrschein...mehr

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§ 11 Arzthaftung / 5. Mangelnde Befähigung des Behandelnden

Rz. 59 Gemäß § 630h Abs. 4 BGB wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung des Behandelnden[216] für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten ursächlich war. Schon vor der Kodifizierung führte nach allgemeiner Auffassung die Übernahme der Behandlung durch einen dazu nicht hinreichend befähigten Behandler – wozu auch die unterlass...mehr

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§ 11 Arzthaftung / II. Beweislast und Beweiserleichterungen

Rz. 43 Die Beweislast für einen auf einen Behandlungsfehler gestützten Anspruch folgt zunächst dem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller (Patient) den Nachweis der Pflichtverletzung (des Behandlungsfehlers), deren Kausalität für die Schädigung und des Verschuldens zu erbringen hat, also den Nachweis sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen.[145] Andernfalls würde dem Ar...mehr

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§ 11 Arzthaftung / I. Behandlungsfehler

Rz. 21 Der Arzt schuldet dem Patienten nach § 276 BGB die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. In ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wurde dies konkretisiert im Sinne einer ärztlichen Pflicht, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachgebiets vorausgesetzt und erwartet werden. Die B...mehr

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§ 11 Arzthaftung / I. Die ärztliche Aufklärungspflicht

Rz. 63 Die ärztliche Heilbehandlung ist nach Rechtsprechung und herrschender Lehre tatbestandsmäßig Körperverletzung, auch wenn sie der Heilung oder der Besserung des Gesundheitszustands des Patienten dient und kunstgerecht durchgeführt wird. Der medizinische Eingriff ist aber gerechtfertigt, wenn der Patient wirksam eingewilligt hat: Die Einwilligung in die Heilbehandlung b...mehr

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§ 11 Arzthaftung / 2. Therapiefehler

Rz. 33 Der Arzt schuldet seinem Patienten neben einer sorgfältigen Diagnose die Anwendung einer Therapie, die dem jeweiligen Stand der Medizin entspricht. Rz. 34 Dabei ist die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes (Therapiefreiheit). Ihm wird bei der Therapiewahl ein weiter Beurteilungsermessen zugebilligt, in dessen Rahmen er die Behandlungsmethode wählen kann,...mehr

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§ 11 Arzthaftung / 6. Dokumentationsmangel

Rz. 60 Schließlich können Unzulänglichkeiten der Dokumentation der medizinischen Behandlung zu Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten führen: Gemäß § 630h Abs. 3 BGB wird vermutet, dass eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht getroffen wurde, wenn die Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nicht in der Patientenakte aufgezeichnet...mehr

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§ 11 Arzthaftung / 4. Mangelhafte Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde

Rz. 57 Das Nichterheben gebotener Diagnose- und Kontrollbefunde stellt zwar einen Unterfall des Behandlungsfehlers dar. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Beweislastverteilung beim Verstoß gegen die Befunderhebungs- und Sicherungspflicht, die der Gesetzgeber in § 630h Abs. 5 S. 2 BGB übernommen hat, weisen aber Besonderheiten auf. Rz. 5...mehr

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§ 11 Arzthaftung / A. Allgemeines

Rz. 1 Unfall- und Arzthaftpflichtrecht haben enge Berührungspunkte. Im weiteren Sinne beruht auch der Körperschaden infolge fehlgeschlagener ärztlicher Behandlung auf einem Unfall, nämlich auf einem von außen einwirkenden unfreiwilligen Ereignis. Vor allem aber haben sich Ärzte mit den Folgen vielfältiger Unfälle zu befassen, um die Gesundheit des Unfallopfers möglichst weit...mehr

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§ 11 Arzthaftung / 2. Voll beherrschbare Risiken des medizinischen Geschehens

Rz. 48 Gemäß § 630h Abs. 1 BGB wird ein Fehler des Behandelnden vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. Stammt die Schädigung aus einem Bereich, dessen Gefahren von dem Behandelnden voll beherrscht werden...mehr

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§ 11 Arzthaftung / III. Hypothetische Einwilligung und Entscheidungskonflikt

Rz. 74 Dem Arzt steht bei ungenügender Aufklärung gem. § 630h Abs. 2 S. 2 BGB der Einwand offen, der Patient hätte auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt (hypothetische Einwilligung bzw. Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens). Das nimmt die frühere Rechtsprechung auf,[280] die maßgeblich bleibt: Durch das Patientenrechtegesetz sollte die bis...mehr

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§ 11 Arzthaftung / 3. Organisationsfehler

Rz. 39 Der Krankenhausträger hat eine sachgerechte Organisation der Arbeitsabläufe im Krankenhaus sicherzustellen, um voraussehbare Gefahren vom Patienten abzuhalten. Mit dem Betrieb des Krankenhauses eröffnet sein Träger potenzielle Gefahrenquellen, die seinem Herrschafts- und Organisationsbereich entstammen und für die er deshalb einstehen muss. Mit der Aufnahme des Patien...mehr

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§ 11 Arzthaftung / 1. Diagnose- und Befunderhebungsfehler

Rz. 25 Die Erfolgschancen einer ärztlichen Behandlung hängen zunächst entscheidend von Richtigkeit und Genauigkeit der Diagnose ab. Der Arzt muss daher vor der Therapie stets das Krankheitsbild abklären. Erst auf der Grundlage einer möglichst exakten und umfassenden Befunderhebung darf er mit der Behandlung beginnen (Pflicht zur Diagnosestellung).[52] Andererseits hat er Übe...mehr

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§ 11 Arzthaftung / 3. Grobe Behandlungsfehler

Rz. 50 § 630h Abs. 5 S. 1 BGB nimmt die Rechtsprechung zur Beweislastumkehr bei groben (schweren) Behandlungsfehlern[183] auf: Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung...mehr

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§ 11 Arzthaftung / II. Beweis ordnungsgemäßer Aufklärung

Rz. 71 Macht der Patient Aufklärungsversäumnisse geltend, so trägt grundsätzlich der Arzt die Beweislast dafür, dass er seiner Aufklärungspflicht genügt hat.[266] Da der ärztliche Heileingriff nach herrschender Meinung als Körperverletzung anzusehen ist, die nur bei wirksamer Einwilligung gerechtfertigt ist, hat der Arzt die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung nachz...mehr

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§ 11 Arzthaftung / IV. Zurechnungszusammenhang

Rz. 77 Im Fall eines medizinischen Eingriffs nach nicht hinreichender Aufklärung haftet der Arzt bei Verschulden grundsätzlich für sämtliche Schadensfolgen. Dies gilt auch, wenn die Behandlung an sich lege artis ausgeführt war. Denn der nicht durch eine wirksame Einwilligung gedeckte Eingriff durfte überhaupt nicht durchgeführt werden; wäre er pflichtgemäß unterblieben, wäre...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / 3. Rehabilitant, Krankenhausträger, Arzt

Rz. 101 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 SGB VII genießen Personen Unfallversicherungsschutz, wenn sie von einem dort genannten Sozialversicherungsträger in stationäre Behandlung eingewiesen werden oder wenn sie an Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation teilnehmen und hierbei einen Unfall erleiden. Nur der Unfall steht unter Versicherungsschutz, der ursächlich auf die mit einem Kran...mehr

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§ 35 Eltern und Kinder / Literaturtipps

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 6. Hypothetische Kausalität, rechtmäßiges Alternativverhalten

Rz. 166 Häufig beruft sich der Schädiger darauf, dass der Schaden ganz oder teilweise sowieso aufgrund anderer Ursachen als seiner Schädigungshandlung eingetreten wäre. Begrifflich stellt sich dann die Frage nach der sog. hypothetischen oder überholenden Kausalität.[335] Dass der durch das haftungsbegründende Ereignis real bewirkte Schaden gleichzeitig oder später durch eine...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / IV. Einzelfälle

Rz. 636 § 830 Abs. 1 S. 1 BGB wird auch für Demonstrationsschäden (auch unerlaubte Handlungen bei Blockaden und Hausbesetzungen) angewendet.[1833] Für Schäden, welche durch die Demonstration veranlasst sind, haftet zunächst jeder, der selbst unmittelbare Schädigungshandlungen ausgeführt oder vorsätzlich gefördert hat. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgeste...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Beweisvereitelung

Rz. 201 Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht.[420] Der Rechtsprechung zur Beweisvereitelung liegt der Rechtsgedanke zugrunde, der etwa in den §§ 427, 441 Abs. 3 S. 3, 444 ZPO seinen Ausdruck gefunden hat. Im Arzthaftungsrecht hat dieser Gedanke zu einer eigenständig formulier...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / i) Schädigungen im Mutterleib

Rz. 55 § 823 BGB schützt das Recht des geborenen Menschen auf körperliche Unversehrtheit und auf Gesundheit. Dem im Verletzungszeitpunkt noch nicht geborenen Menschen stehen dieselben Rechte auf Schadensersatz zu wie dem, der erst mit oder nach der Vollendung der Geburt verletzt worden ist. Nach ­richtiger Auffassung ist ein Recht der Leibesfrucht auf Unversehrtheit und auf ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / ee) Sonstiges

Rz. 234 Es stellt keinen typischen Geschehensablauf dar, dass in Folge eines Verkehrsunfalls eine Hirnblutung entsteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn feststeht, dass es keine Anzeichen für den Anprall des Kopfes und dadurch hervorgerufene Schädelverletzungen gibt. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Kläger Bluthochdruckpatient war.[517] Rz. 235 Verfolgt ein Taxi...mehr