Fachbeiträge & Kommentare zu Arzthaftung

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§ 12 Personenversicherungen / 1. Plötzlich

Rz. 10 "Plötzlich" bedeutet, dass das Unfallereignis innerhalb eines kurz bemessenen Zeitraumes auf den Körper des Versicherungsnehmers einwirkt (vgl. BGH VersR 1988, 952). Insofern grenzt man den Begriff des "Plötzlichen" von dem Gegenbegriff des "Allmählichen" ab. "Allmählich" bedeutet, dass über einen längeren Zeitraum oder eine längere Dauer auf den Körper eingewirkt wir...mehr

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§ 7 Bezifferung der Ansprüc... / G. Appell und Ausblick

Rz. 64 Die finanzielle Dimension eines Zinssatzes von 2 % anstelle von 5 % für die Versicherungsbranche soll anhand von überschlägigen Zahlen und Berechnungen verdeutlicht werden:mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 7. Keine Überforderung der Versichertengemeinschaft

Rz. 35 Als dieses neue Modell publiziert wurde, haben viele Personen aus der Versicherungswirtschaft Alarm geschlagen: Der Vorwurf lautete, wir erhielten nun amerikanische Systeme in Deutschland. Es wurde viel darüber geschrieben und diskutiert, dass die Versichertengemeinschaft sich diese erhöhten Schmerzensgelder nicht leisten kann. Einigkeit herrscht wahrscheinlich darübe...mehr

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zfs 7/2017, Mediation in de... / I. Ausgangslage

Pro Jahr sind in Deutschland etwa 2.500.000 Verkehrsunfälle, davon ca. 300.000 mit Personenschaden, zu beklagen[1] – und damit auch von Haftpflichtversicherungen zu regulieren. Die juristische Aufarbeitung erfolgt in bewährten, aber auch eingefahrenen Bahnen: Der Geschädigte wendet sich – häufig mit Hilfe eines Rechtsanwalts – direkt an den Versicherer des Schädigers. Dort w...mehr

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ZAP 9/2017, Arzthaftung: Zurechnung der Fehler eines nachbehandelnden Arztes

(OLG Hamm, Urt. v. 15.11.2016 – 26 U 37/14) • Wenn aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich wird, der dem Patienten bei korrektem medizinischem Vorgehen erspart geblieben wäre, hat der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff einzustehen. Dabei umfasst seine Einstandspflicht regelmäßig auch die Folgen eines Fehle...mehr

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ZAP 19/2015, Arzthaftung: Anforderungen an einen groben Befunderhebungsfehler

(OLG Hamm, Urt. v. 7.7.2015 – 26 U 112/14) • Es widerspricht dem chirurgischen Standard bei einer perforierten Appendizitis (Entzündung des Wurmfortsatzes des Blinddarms) – trotz Gabe eines Bereitband-Antibiotikums – keine Abstrichentnahme durchzuführen. Fehlt die Abstrichentnahme, wird die Chance vertan, den Keim gezielt mit einem speziellen Antibiotikum zu bekämpfen. Eine ...mehr

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ZAP 6/2017, Arzthaftung: Großer Ermessensspielraum bei medizinischen Grenzfällen

(OLG Hamm, Urt. v. 4.11.2016 – 26 U 2/16) • In den Grenzfällen der Medizin, in denen es keine ausreichende Erfahrungswerte gibt, haben die Ärzte einen großen Ermessensspielraum. Ein solcher Ermessensspielraum besteht für die Ärzte, wenn bei einem Kleinkind, dass auf der Herztransplantationsliste steht, zur Überbrückung ein sog. Berlin Heart einzusetzen ist. Es muss in solch ...mehr

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ZAP 2/2016, Arzthaftung: Beweislastumkehr bei später auftretenden Sekundärschäden

(OLG Oldenburg, Urt. v. 12.8.2015 – 5 U 50/15) • Ist einzig verbliebene Folge eines groben Diagnose- und Befunderhebungsfehlers (hier: unzureichende Untersuchung einer Gewebeprobe) eine Verzögerung der Behandlung, nimmt ein später auftretender Sekundärschaden (Mammakarzinom als Rezidiv) nur dann an der Beweislastumkehr teil, wenn die entsprechende Verzögerung typischerweise ...mehr

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ZAP 19/2016, Arzthaftung: Bindung an Chefarzt-Vereinbarung

(BGH, Urt. v. 19.7.2016 – VI ZR 75/15) • Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, der darauf zielt, der Patient sei mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen Operateur einverstanden gewesen, ist nicht erheblich, weil dies dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen widerspricht. Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimm...mehr

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ZAP 12/2015, Arzthaftung: Anforderungen an ärztliche Aufklärungspflicht

(OLG Nürnberg, Urt. v. 30.4.2015 – 5 U 2282/13) • Für die Risikoaufklärung eines Patienten im Besonderen gilt, dass eine exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken nicht erforderlich ist, dem Patienten aber eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden muss. Dabei ist auch über sehr seltene Risi...mehr

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ZAP 2/2017, Das zuständige ... / cc) Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, § 32 ZPO

Was der BGH zu fünf Arzneimittelherstellern gesagt hat (Beschl. v. 14.12.1989 – I ARZ 700/89), lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Arzthaftung übernehmen. Diese knüpft meistens an ein Unterlassen an, beginnend mit dem Vorwurf unterlassener Aufklärung über Risiken eines ärztliche Eingriffs und endend mit dem Vorwurf angeblich zu spät vorgenommener Operation z.B. bei einer ...mehr

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ZAP 2/2016, Buchreport / Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, 3. Aufl. 2015, 480 S., Deutscher Anwaltverlag, 59 EUR

Der Autor ist Richter am BGH und dort langjähriges Mitglied des VI. Zivilsenats, der für das Recht der unerlaubten Handlung, z.B. Verkehrsunfallsachen, Produkthaftung, Arzthaftung zuständig ist. Das Buch ist für den Verkehrsrechtler unverzichtbar, nachdem die Vorauflage vergriffen ist und gerade im Sachschadensrecht durch neuere Entscheidungen eine Akzentverschiebung zu Last...mehr

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zfs 2/2016, Jahnke/Burmann: Handbuch des Personenschadensrechts, C.H. Beck, 1. Auflage 2016, 1.701 Seiten, 199 EUR, ISBN 978-3-406-67625-3

Wenn man einen Blick auf die zum Schadensrecht in den letzten Jahren erschienenen Bücher wirft, verwundert es nicht, dass das Personenschadensrecht in den Fokus gerückt wurde. Man könnte fast sagen, dass das nun vorliegende Handbuch den Gipfel dieser Entwicklung darstellt. Jedenfalls werden es Folgewerke schwer haben, dieses Handbuch qualitativ zu übertreffen. Woran liegt da...mehr

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§ 2 Erstattungs-ABC

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zfs 6/2015, Alternative Rep... / 1

Die technische Entwicklung im Karosserie- und Fahrzeugbau, insbesondere in der Karosserieinstandhaltungstechnik, führt zu ständigen Neuerungen bei der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen. So wenig heute Autos wie vor 40 Jahren gebaut werden, so wenig sind Reparaturmethoden von heute mit denen vor 40 Jahren vergleichbar. Das ist auch für den technischen Laien ohne Weiteres erk...mehr

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§ 7 Potentiell erwerbstätig... / 1. Arbeitsverwaltung

Rz. 40 Zum Thema Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, §2 Rn 326ff. Rz. 41 Die Arbeitsverwaltung erbringt, anders als die Sozialversicherung im Übrigen, mit Ausnahme von Barleistungen Leistungen auch an Personen, die im Unfallzeitpunkt noch nicht beitragspflichtig waren. Dazu zählen neben der Beratung u.a. auch Leist...mehr

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§ 7 Potentiell erwerbstätig... / 3. Gesetzliche Rentenversicherung

Rz. 44 Zum Thema Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, §2 Rn 366ff. a) Renten-Überleitungsgesetz Rz. 45 Nach dem Renten-Überleitungsgesetz (RÜG[42]) werden (außerhalb der Voraussetzungen u.a. des SGB VI) Hinterbliebenen-, Alters- und Erwerbsminderungsrenten (§2 RÜG) für Personen des Beitrittsgebiet gewährt. Nach Art. ...mehr

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§ 7 Potentiell erwerbstätig... / b) §179 Ia SGB VI

Rz. 66 Hinweis Es wird ergänzend auf die Ausführungen in Kapitel 4 (siehe §4 Rn 1778ff.) verwiesen. Zum Thema Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, §3 Rn 131. Rz. 67 Bei Unterbringung in einer beschützenden Werkstatt ist neben dem Forderungsübergang nach §116 SGB X auf den SHT, dem Beitragsregress des RVT (§119 SGB X) ...mehr

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§ 7 Potentiell erwerbstätig... / VII. Drittleistungen

Rz. 39 Zum Thema Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, §2 Rn 274ff. 1. Arbeitsverwaltung Rz. 40 Zum Thema Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, §2 Rn 326ff. Rz. 41 Die Arbeitsverwaltung erbringt, anders als die Sozialversicherung im Übrigen, mit Ausnahme von B...mehr

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§ 7 Potentiell erwerbstätig... / 2. Gesetzliche Krankenversicherung

Rz. 42 Zum Thema Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, §2 Rn 340ff. Rz. 43 Die gesetzliche Krankenversicherung kann zu späterer Zeit Krankengeld zahlen.mehr

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§ 7 Potentiell erwerbstätig... / a) §119 SGB X

Rz. 63 Hinweis Zum Beitragsschaden wird auch auf die Ausführungen in Kapitel 4 (siehe §4 Rn 1413ff.) und oben (siehe Rn 19ff.) verwiesen. Zum Thema Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, §2 Rn 138ff. Rz. 64 Wurde für das (nach dem 1.7.1983 verunfallte) Kind vor einer Erledigung der Direktansprüche ein Rentenpflichtversi...mehr

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§ 7 Potentiell erwerbstätig... / II. Vermögensnachteile

Rz. 6 Zum Thema Debudey "Erwerbsschaden bei Verletzung kurz vor oder nach dem Berufseinstieg" SP 2013, 178 = SVR 2013, 368; Felsinger "Der Erwerbsschadensersatz bei Verletzung im Kindesalter" Dissertation 2004; Herkenhoff "Erwerbsschadensermittlung bei Verletzung vor oder kurz nach dem Berufseinstieg" NZV 2013, 11; Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftu...mehr

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§ 16 Abfindungsvertrag / 2. Späterer Erwerb

Rz. 12 Zum Thema Siehe auch Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, § 4 Rn 27 ff. Rz. 13 Erwirbt ein Zessionar ausnahmsweise die Forderung nicht im Unfallzeitpunkt, aber vor dem Zeitpunkt des Abfindungsvergleiches, ist der Vergleich im Verhältnis zum Drittleistenden u.U. dann unwirksam, wenn der Versicherer Kenntnis vo...mehr

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§ 7 Potentiell erwerbstätig... / I. Lebensalter und Verantwortlichkeit

Rz. 1 Zum Thema Böhme/Biela, 25. Aufl. 2013, Kap. 4 Rn 180ff.; Heß/Jahnke, S. 52; Jahnke/ThinesseWiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, §2 Rn 74ff.; Küppersbusch/Höher, 11. Aufl. 2013, Rn 169ff. Rz. 2 Übersicht 7.1: Lebensalter und Verantwortlichkeitmehr

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§ 7 Potentiell erwerbstätig... / 4. Gesetzliche Unfallversicherung

Rz. 51 Zum Thema Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, §2 Rn 374ff. Rz. 52 §85 SGB VII – Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst (1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestensmehr

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§ 7 Potentiell erwerbstätig... / 6. Sozialhilfe

Rz. 68 Zum Thema Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, §2 Rn 163ff., 316ff. Rz. 69 Bei Schwerverletzten ist der SHT häufig zuständig für die Unterbringung des Geschädigten in einer beschützenden Werkstatt (näher dazu siehe §4 Rn 814; ergänzend zu §179 Ia SGB VI siehe §4 Rn 1778). Rz. 70 Soweit dieses unfallkausal gesc...mehr

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Literaturverzeichnis

Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 2. Aufl. 2004 Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Aufl. 2009 Bäcker/Franke/Molkentin, SGB VII, 3. Aufl. 2011 Bamberger/Roth, BGB, Band 1, 1. Aufl. 2003 Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009 Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrs, 32. Ergänzungslieferung 2014 Böhme/Biela, Kraftverkehrs-Haftpflicht...mehr

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§ 13 Prozessuales, Beweisfr... / a) Primärschaden

Rz. 39 Die haftungsbegründende Kausalität betrifft die Ursächlichkeit des Unfallereignisses für die Rechtsgutverletzung als solche, also für den Primärschaden des Verletzten i.S.e. Belastung seiner gesundheitlichen Befindlichkeit. Die Nachweispflicht eines Verletzten erstreckt sich auf Eintritt und Höhe des Schadens (ergänzend zur Rechtsgutverletzung siehe § 3 Rn 55 ff.),[26...mehr

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§ 14 Verjährung / 2. § 197 II BGB

Rz. 103 Bei der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen erbringt nicht nur der Schadenersatzverpflichtete wiederholend Leistungen, sondern vielfach auch SVT, SHT sowie weitere Träger von Drittleistungen (beamtenrechtlicher Dienstherr, Arbeitgeber, berufsständischer Versorgung pp.). Auch dieses sind wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 197 II BGB, die auch bei unverjährtem Stamm...mehr

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zfs 3/2014, Der Einfluss de... / C. Bestimmung des ärztlichen Standards durch den Gutachter: eine Einladung zur lntransparenz

Es stellt sich die Frage, wie die Gutachter den ärztlichen Handlungsmaßstab bestimmen. Auf der einen Seite können sie dazu die evidenzbasierte Medizin verwenden. Als Richtschnur gelten in diesem Fall die medizinischen Maßnahmen, die anhand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis einen Wirksamkeitsnachweis erbracht haben. Verwendet werden hierzu in der Regel randomisierte d...mehr

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zfs 3/2014, Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 7. Aufl. 2014, Luchterhand Verlag, 1.332 Seiten, 119 EUR, ISBN 978-3-472-08562-1

Sieben Auflagen in nur 10 Jahren sprechen eine deutliche Sprache: Dieses Werk ist nicht nur akzeptiert, sondern auch zur ständigen Nutzung prädestiniert, selbst unter dem Druck zahlreicher Konkurrenzwerke zum Thema Schmerzensgeld. Die Neuauflage, erhältlich auch als Online-Werk bei www.jurion.de , vereint auf knapp über 1300 Seiten die Qualitäten eines Handbuchs mit denen ein...mehr

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ZFS 5/2013, Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, Deutscher Anwaltverlag, 1. Aufl. 2013, 544 Seiten, 59 EUR, ISBN 978-3-8240-1198-8

In der Reihe AnwaltsPraxis des Deutschen Anwaltverlags erscheint dieser bemerkenswerte Debütant der beiden Rechtsanwälte Jürgen Jahnke und Claudia Thinesse-Wiehofsky. Der Langtitel des 544 Seiten starken Werkes lautet: "Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden – Haftung, Schadensersatz, Regulierung". Hieraus kann man bereits den umfassenden Bearbeitungstenor un...mehr

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FF 5/2013, Aktuelle Haftung... / 3. Primäre und sekundäre Darlegungslast bezüglich ehebedingter Nachteile

Das Vorliegen ehebedingter Nachteile kann einer Unterhaltsbefristung entgegenstehen und ist deshalb in vielen Unterhaltsstreitigkeiten ein heiß umkämpfter Schauplatz. Beide Parteien treffen hierbei unterschiedliche Darlegungslasten. Dieses System muss der Anwalt sehr genau kennen, um nicht seiner Partei leicht vermeidbare Nachteile zu bescheren. Grundsätzlich muss der Unterha...mehr

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zfs 03/2013, Behandlungsfeh... / II. Primärer Aspekt: Evidenzbasierte Medizin

Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten nach den Grundsätzen der "evidenzbasierten Medizin" zu behandeln. Dieser Begriff besagt, dass der Arzt grundsätzlich die Therapiemethode zu wählen hat, die eine "wissenschaftlich am besten gesicherte Nachweisbarkeit (Evidenz)" erbringt.[6] Der Gutachter sollte daher bei der Bestimmung des Standards solche therapeutischen Maßnahmen als...mehr

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AGS Nr.11/2012, Prozesskost... / 5. Arzthaftung

Ein junges Ehepaar freut sich auf die Ankunft ihres ersten Kindes, doch die Geburt im Krankenhaus wird ein Fiasko: Die verantwortlichen Ärzte bekommen auftretende Komplikationen nicht in den Griff und das Kind erleidet durch Sauerstoffmangel einen irreparablen Hirnschaden und wird ein lebenslanger Pflegefall. Als die Eltern Schadensersatz vom Krankenhaus fordern, weisen die ...mehr

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zfs 12/2008, Arzthaftung und wirtschaftliches Denken

Besprechung der Dissertation Wirtschaftliche Erwägungen im Arzthaftungsrecht – eine Bestandsaufnahme von Andy Schmidt Besprechung der Dissertation, 2007, 394 Seiten, Verlag Peter Lang, Reihe Europäische Hochschulschriften, 56,50 EUR Unser Zeitgeist ist vom "wirtschaftlichen Denken" durchdrungen. Kaum ein Beitrag zur Gesundheitspolitik befasst sich nicht (auch) mit Kosten- und ...mehr

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zfs 01/2011, Beck`sche Schmerzensgeldtabelle

Slizyk: Beck'sche Schmerzensgeldtabelle, 6. Aufl., C.H. Beck 2010, ISBN 978-3-406-59081-8, 45,00 EUR Beinahe parallel sind die beiden großen Schmerzensgeldübersichten in diesem Jahr neu aufgelegt worden. Das vorliegende Kompendium von Slizyk fasst mit Stand September 2009 mehr als 2.700 Urteile zusammen und kann mittlerweile auf mehr als 15 Jahre seit der ersten Aufl. zurückb...mehr

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zfs 05/2011, Arzthaftungsre... / 1. Voll beherrschbare Risiken

Der Arzt bzw. der Krankenhausträger hat sich nach dem Rechtsgedanken[38] des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 282 BGB a.F. nicht nur von einer Verschuldens- sondern auch von einer Fehlervermutung zu entlasten, wenn feststeht, dass die Schädigung aus einem Feld herrührt, dessen Gefahren medizinisch voll beherrscht werden können und müssen.[39] Die Bedeutung dieser Beweisregel ers...mehr

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zfs 05/2011, Arzthaftungsre... / 4. Dokumentationsmängel

Bei einer nicht dokumentierten, jedoch dokumentationspflichtigen Maßnahme kann der Tatrichter darauf schließen, dass diese Maßnahme unterblieben ist.[62] Zu beachten ist dabei allerdings, dass sich der Umfang der ärztlichen Dokumentation nicht am Ziel einer Beweissicherung für den Patienten, sondern allein an der Therapiesicherung orientiert.[63] Maßnahmen sind daher nur dan...mehr

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zfs 05/2011, Arzthaftungsre... / 4. Hypothetische Einwilligung

Anerkannt ist, dass ein Arzt trotz Unwirksamkeit der Einwilligung aufgrund einer unzureichenden Aufklärung dann nicht haftet, wenn der geschädigte Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte.[90] Diesen Einwand kann der Patient dadurch entkräften, dass er dem Gericht plausibel macht, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem ech...mehr

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FF 09/2011, Die einstweilig... / 2. Kostenvorschuss

Der Regelungsbereich des § 246 Abs. 1 2. Alt. FamFG umfasst nach überwiegender Auffassung[22] alle Unterhaltssachen i.S.d. § 231 Abs. 1 und 2 FamFG, mithin auch solche, die nicht Familienstreitsachen gemäß § 112 Nr. 1 FamFG sind. Beim Verwandtenunterhalt gilt der Anspruch auf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses als unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf i.S.d. § 1613 Abs. ...mehr

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zfs 05/2011, Arzthaftungsre... / I. Medizinischer Standard

Der von Patientenseite häufig unspezifisch erhobene Vorwurf eines Kunst- bzw. Behandlungsfehlers findet dem medizinischen Fortschritt entsprechend in der Praxis mannigfaltige Ausprägung. Der Sorgfaltsmaßstab des Arzthaftungsrechts orientiert sich in ständiger Rechtsprechung an dem anerkannten und gesicherten Stand der ärztlichen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung, der ...mehr

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AGS 08/2011, Beck’sches Rechtsanwaltshandbuch. Herausgegeben von Rechtsanwalt Hans-Ulrich Büschtink und Rechtsanwalt Prof. Dr. Benno Heussen. Verlag C. H. Beck, München. 10. Aufl. 2011. IXXX, 2107 S. 122,00 EUR.

Das Beck’sche Rechtsanwaltshandbuch, das erstmals vor über 20 Jahren (1989) erschienen ist, hat sich in seinen zwischenzeitlich zehn Auflagen in der Praxis bewährt und ist insbesondere für Berufseinsteiger ein wertvolles Hilfsmittel. In der aktuellen Auflage sind als neue Kapitel eingeführt worden "Elektronischer Rechtsverkehr" und "Compliance". Der Leser erfährt in 66 Kapit...mehr

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zfs 06/2008, Darlegungs- un... / Aus den Gründen

[4] “I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 260 veröffentlicht ist, folgt der Rspr. des erkennenden Senats (Senatsurt. BGHZ 168, 161, 163 ff.), wonach der Sozialversicherungsträger wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. S...mehr

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zfs 02/2009, Grundprinzipie... / 2. Beweislastverteilung und richterliche Überzeugungsbildung

a) Von großer Bedeutung für das Schadensersatzrecht ist die Verteilung der Beweislast, weil sie die Haftung steuern kann. Grundsätzlich muss der Geschädigte das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch beweisen. Im heutigen Rahmen kann ich die von der Rechtsprechung für besondere Fallgruppen wie die Arzthaftung oder Produkthaftung entw...mehr

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zfs 06/2010, Wissentliche Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts

AVB Vermögen § 4 Nr. 5 Zur Frage einer wissentlichen Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts bei Versäumen rechtzeitiger Unterbrechung der Verjährung eines geltend zu machenden Schadensersatzanspruchs. OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.9.2009 – 12 U 47/09 Der Kläger macht gegen die Beklagte als Drittschuldnerin zwei gepfändete Ansprüche aus einer Haftpflichtversicherung zwischen seiner f...mehr

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zfs 04/2010, Gesamtschuldnerausgleich zwischen Arzt und Krankenhausträger

BGB § 426 Abs.1 Zur Frage der Beweislastumkehr auf Grund eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers für den selbständigen Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners nach § 426 Abs. 1 BGH, Urt. v. 6.10.2009 – VI ZR 24/09 Die Klägerin, bei der der Gynäkologe Dr. B haftpflichtversichert ist, macht aus übergegangenem Recht gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Verm...mehr

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Arzt haftet bei fehlerhaften Verhütungsmaßnahmen für den Unterhaltsschaden

Leitsatz Im Bereich der Arzthaftung gilt wie in jedem anderen Bereich der Vertragshaftung, dass der durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursachte Schaden zu ersetzen ist. Die besondere Beziehung zwischen Eltern und Kind spricht nicht dagegen, in Fällen einer fehlgeschlagenen Verhütungsbehandlung die Belastung mit einer Unterhaltsverpflichtung als Vermögensschaden anz...mehr

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Erneute Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieselbe Instanz nach vorherigem Entzug wegen Nichteinhaltung der auferlegten Ratenzahlung

Leitsatz In einem Zivilprozess wegen Arzthaftung war dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und eine monatliche Ratenzahlung von 310,00 DM auferlegt worden. Er hielt die Ratenzahlungsverpflichtung nicht ein, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wurde widerrufen. Sachverhalt In einem Zivilprozess war dem Kläger in einem Arzthaftungsprozess Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe...mehr

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Begrenzte Arzthaftung bei schwerstbehindertem Kind

Kommentar Hat ein Arzt, der eine Frau während der Schwangerschaft betreut hat, es wegen fehlerhafter vorgeburtlicher Untersuchung zu verantworten, daß das Kind infolge einer Chromosomenanomalie schwerstbehindert zur Welt gekommen ist, haftet er für den entstehenden Vermögensschaden. Seine Haftung ist aber der Höhe nach durch den (erhöhten) Unterhaltsbedarf des Kindes begre...mehr