Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsunfall

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Akteure im BGM / 2.3.1 Gesetzliche und staatliche Akteure

Naheliegend ist die Zusammenarbeit mit den Krankenkassen und BGs/Unfallkassen, da diese grundsätzlich mit den Unternehmen in Kontakt stehen. Die Verbindung zu den gesetzlichen Kassen ergibt sich einerseits aufgrund des Versicherungsverhältnisses und der damit verbundenen Lohnabrechnung der Mitarbeiter, andererseits haben die Krankenkassen gemäß §§ 20 ff. einen Präventionsauf...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Haustiere am Arbeitsplatz / 2 Assistenzhunde

Assistenzhunde müssen nach Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) am Arbeitsplatz zugelassen werden – wenn nicht zwingende Gründe dagegensprechen. Das gilt z. B. dann, wenn hygienische Anforderungen es nicht zulassen, dass ein Hund sich in einem Arbeitsbereich aufhält. Das BGG beschreibt detailliert, unter welchen Umständen ein Hund ein Assistenzhund im Sinne des Gesetzes ist...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Haustiere am Arbeitsplatz / 3 Fragen des Versicherungsschutzes

Wenn es durch ein aus privaten Gründen am Arbeitsplatz befindliches Haustier zu einem Unfall und damit zu einem Körperschaden bei einem Beschäftigten kommt, ist die Frage des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes grundsätzlich eine Einzelfallprüfung. Es gibt damit keine verbindlichen Regelungen, unter denen die privat motivierte Haltung von Haustieren am Arbeitsplatz unte...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.8 Hessen

§ 113 Abs. 1-5 HPVG In Hessen enthält § 113 HPVG Bestimmungen über Dienstvereinbarungen. § 113 HPVG ist grds. vergleichbar mit der entsprechenden Bundesregelung, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend gelten folgende Besonderheiten: Gemäß § 113 Abs. 2 HPVG sind Dienstvereinbarungen nur insoweit zulässig, als sie in diesem Gesetz ausdrücklich zug...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.3.4 Reisekosten (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG)

Die Erstattung von Reisekosten richtet sich nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Hiernach erhalten Mitglieder des Personalrats bei Reisen zur Ausübung von Personalratsangelegenheiten, die der Personalrat zur Erfüllung seiner Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten durfte[1], Aufwendungsersatz und Trennungsgeld entsprechend der beamtenrechtlichen Regelungen ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3 Bayern

Art. 73 Abs. 1, 2, 3, 4 BayPVG In Bayern enthält Art. 73 BayPVG eine Vorschrift über Dienstvereinbarungen. Zunächst besteht auch in Bayern nur eine beschränkte Regelungsautonomie. Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayPVG lässt Dienstvereinbarungen nur in den Fällen der Art. 75 Abs. 4, Art. 75a Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2, 7, 8 und 10 und Abs. 2 Nr. 1-3 BayPVG zu. Dies umfasst...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.13 Saarland

§ 76 Abs. 1, 2 SPersVG – Dienstvereinbarungen, § 79 SPersVG – Vorrang von Tarifverträgen § 76 SPersVG, der Bestimmungen über Dienstvereinbarungen enthält, entspricht § 63 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend gilt Folgendes: Wie auf Bundesebene besteht auch im Saarland nur eine beschränkte Regelungsautonomie, d. h. Dienstvereinba...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.5 Inhalt einer Dienstvereinbarung

Bezüglich des zulässigen Inhalts einer Dienstvereinbarung besteht auf Bundesebene nur eine beschränkte Regelungsautonomie. Dienstvereinbarungen sind nur möglich, soweit dies im BPersVG ausdrücklich vorgesehen sind. Hierbei entsprechen die in Abs. 1 Satz 1 in Bezug genommenen Mitbestimmungstatbestände den bislang in § 75 Abs. 3 BPersVG a. F. und § 76 Abs. 2 BPersVG a. F. aufge...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.14 Sachsen

§ 84 Abs. 1-6 SächsPersVG – Dienstvereinbarungen – Tarifverträge Die Regelungen über Dienstvereinbarungen in Sachsen entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend gelten folgende Besonderheiten: Vorschriften über Dienstvereinbarungen befinden sich in § 84 SächsPersVG. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Homeoffice und mobile Arbei... / 6 Haftung

Bei einer Tätigkeit im Homeoffice kann ein Unfall grundsätzlich einen Arbeitsunfall darstellen und durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sein. Es gibt aber Fallkonstellationen, in denen der Versicherungsschutz nicht greift. Ein in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützter Betriebsweg scheidet z. B. aus, wenn bei einer häuslichen Arbeitsstätte (Homeoffice) e...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Medikamente am Arbeitsplatz... / 10.1.1 Medikamente und ihr Einfluss auf die Arbeitstätigkeit

Die beschriebenen Folgen von manchen Arzneipräparaten, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, wurden in Abschn. 5 beschrieben. Nicht nur Führungskräfte tragen im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht auch die Organisationsverantwortung für eine gefahrlose Arbeitsausführung. Auch die Mitarbeiter selbst haben eine Sorgfaltspflicht, sich und ihre Kollegen nicht zu gefährden. § 15 ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2 Arbeitsunfall

2.2.1 Innerer Zusammenhang 2.2.1.1 Grundlagen Rz. 10 Der Unfall muss sich gemäß Abs. 1 Satz 1 infolge einer versicherten Tätigkeit ereignet haben. Dabei handelt es sich im Kern nicht um einen Kausalzusammenhang, sondern um eine sachlich-rechtliche Beziehung zu der versicherten Tätigkeit, die in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend als innerer (oder sachlicher) Zusamme...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsunfall

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist gemäß Art. 1 UVEG v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) mit Wirkung zum 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie übernimmt überwiegend die zuvor in §§ 548 bis 550 RVO enthaltenen Regelungen. Dabei entspricht Abs. 1 Satz 1 § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO, Abs. 1 Satz 2 normiert den bisher durch Richterrecht herausgebildeten Unfallbegriff, § 548 Abs. 1 Satz ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.9 Bereitschaftsdienst

Rz. 47 Während des Bereitschaftsdienstes besteht der innere Zusammenhang und mithin der Versicherungsschutz fort. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einem Arbeitsunfall während einer Arbeitspause (vgl. dazu Rz. 95).mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.51 Waschen

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.27 Jugendliche

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.1 Innerer Zusammenhang

2.2.1.1 Grundlagen Rz. 10 Der Unfall muss sich gemäß Abs. 1 Satz 1 infolge einer versicherten Tätigkeit ereignet haben. Dabei handelt es sich im Kern nicht um einen Kausalzusammenhang, sondern um eine sachlich-rechtliche Beziehung zu der versicherten Tätigkeit, die in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend als innerer (oder sachlicher) Zusammenhang bezeichnet wird. Die...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.33 Neckerei

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.35 Racheakt

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.24 Hochschule

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.23 Heimarbeitsplatz – Homeoffice

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.43 Tätlichkeit

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.10 Berufsorganisation

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.47 Unternehmensgründung/Abwicklung

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5 Fallgruppen in alphabetischer Reihenfolge

Rz. 33 Aus einer unüberschaubaren Vielzahl von Einzelfällen lassen sich Fallgruppen bilden. Ihnen liegen Konstellationen zugrunde, die im Arbeitsleben häufiger vorkommen. Es zeigen sich spezifische Abgrenzungsfragen, die zu einer für den Bereich der Unfallversicherung kennzeichnenden Kasuistik in der Rechtsprechung geführt haben. 2.2.5.1 Alkohol, Drogen oder Medikamente Rz. 3...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.45 Umkleiden

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.20 Geschäftskontakte

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.28 Jugendvertretung

Rz. 89 Vgl. Betriebsrat Rz. 50 und Gewerkschaft Rz. 85.mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.30 Kindertagesstätte

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.36 Rehabilitationsmaßnahme

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.38 Schlägerei

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.4 Beweisgrundsätze

2.2.4.1 Vollbeweis Rz. 28 Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen grundsätzlich voll nachgewiesen sein. Dies bedeutet, dass der Unfallversicherungsträger sich grundsätzlich die volle Überzeugung von den beweiserheblichen Tatsachen verschaffen muss. Anspruchsbegründende Tatsachen sind die Tatsachengrundlagen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (das Unfallereignis und die...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.40 Schwimmen

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.44 Überfall

Rz. 106 Vgl. Streit Rz. 104. Vgl. ferner Rz. 113a Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe.mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.5 Arbeitsbereitschaft

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.19 Geschäftseröffnung/Geschäftsaufgabe

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.17 Duschen

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.21 Geschäftsreise

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.1.4 Sonderfälle

Rz. 8 Die verschiedentlich aufgeworfene Frage, ob nur eine unfreiwillige Handlung des Verletzten ein (Arbeits-)Unfallereignis zu begründen vermag, ist kein letztlich taugliches Abgrenzungskriterium. Ein Unfallereignis ist ohnehin nicht die Handlung des Versicherten, die zur Verletzung führt, sondern die äußere Einwirkung, die im Zusammenhang damit steht. Bei einer willentlic...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.4 Ankleiden/Umkleiden

Rz. 42 Das Anziehen der Kleidung und das Umkleiden stellt grundsätzlich eine dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnende unversicherte Tätigkeit dar. Der innere Zusammenhang besteht ausnahmsweise dann, wenn Schutzkleidung angelegt wird, die vor Arbeitsunfällen schützen soll (BSG, Urteil v. 31.1.1980, 8a RU 46/79), oder wenn die Kleidung bei der Tätigkeit üblich oder vorg...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.4.2 Hinreichende Wahrscheinlichkeit

Rz. 29 Für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfall und Erstschaden und Folgeschäden gelten zugunsten der Versicherten reduzierte Beweisanforderungen. Würde man hier den Vollbeweis verlangen, so würde dies i. d. R. zur Verweigerung des sozialen Schutzes führen. Daher lässt die Rechtsprechung für die haftungsbegründende und für die haftungsausfüllend...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 3 Literatur

Rz. 167 Becker, Zur Unfallkausalität, SGb 2012 S. 691. ders., Unterschiedliche Kausalitätsprüfungen im Zivilrecht und im Sozialrecht am Beispiel neuerer BGH-Urteile zum Sudeck-Syndrom, MedSach 2011 S. 32. ders., Die wesentliche Bedingung – aus juristischer Sicht, MedSach 2007 S. 92. ders., Der Arbeitsunfall, SGb 2007 S. 721. ders., 50 Jahre BSG-Rechtsprechung zum Unfallversicher...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 definiert den Versicherungsfall des Arbeitsunfalls in der Weise, dass Satz 1 auf die Versicherteneigenschaft und auf die versicherte Tätigkeit hinweist. Satz 2 normiert den von der Rechtsprechung entwickelten Unfallbegriff. Damit werden zugleich die im Unfallversicherungsrecht grundlegenden Begriffe des innen Zusammenhangs und des rechtlich wesentlichen Zusammen...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.1.4 Gemischte Tätigkeit

Rz. 14 In einer Vielzahl von Fällen dient die zum Unfall führende Verrichtung untrennbar gleichzeitig betrieblichen als auch privaten Zwecken. Dies wird als gemischte Tätigkeit bezeichnet und setzt (zumindest) 2 gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraus, von denen (wenigstens) eine den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Dann muss wertend ermittelt...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.31 Körperreinigung

Rz. 92 Die Körperreinigung gehört grundsätzlich zum privaten unversicherten Bereich. Nur dann, wenn besondere betriebliche Umstände (z. B. starke Verschmutzung) es zumindest wesentlich mitbestimmt haben, unmittelbar nach dem Ende der Arbeitsschicht die körperliche Reinigung an der Betriebsstätte vorzunehmen, besteht Versicherungsschutz (BSG, Urteil v. 29.10.1980, 2 RU 41/78)...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.2 Ursächlicher Zusammenhang

Rz. 16 Als ursächlicher Zusammenhang wird der Ursachenzusammenhang zwischen dem unfallbringenden Verhalten, d. h. der versicherten Tätigkeit, und dem Unfallereignis (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen dem Versicherungsfall und einem Gesundheitsschaden (Erstschaden oder auch Folgeschaden, Spätschaden) oder dem Tod des Versicherten (haftungsausfüllende Kausalität) ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.3.3 Unfall infolge einer selbst geschaffenen Gefahr

Rz. 27 Hier stellt sich die Frage nach dem inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall. Der Zusammenhang entfällt nur dann, wenn der Betreffende aufgrund einer selbstgeschaffenen Gefahrenlage verunfallt ist. Der Begriff der "selbstgeschaffenen Gefahr" ist eng auszulegen und nur mit größter Zurückhaltung anzuwenden (BSG, Urteil v. 5.9.2006, B 2 U 2...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.29 Kinder

Rz. 90 Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung liegt bei Unfällen von Kindern oder Jugendlichen durch Spielerei in der Schule oder am Arbeitsplatz grundsätzlich vor, wenn es sich bei dem Verletzten um ein Kind oder einen jugendlichen Arbeitnehmer – i. d. R. bis zu 18 Jahren – handelt, der durch die Gestaltung der Betriebsverhältnisse, insbesondere durch un...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.4.1 Vollbeweis

Rz. 28 Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen grundsätzlich voll nachgewiesen sein. Dies bedeutet, dass der Unfallversicherungsträger sich grundsätzlich die volle Überzeugung von den beweiserheblichen Tatsachen verschaffen muss. Anspruchsbegründende Tatsachen sind die Tatsachengrundlagen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (das Unfallereignis und die versicherte Tätig...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.1.1 Sonderfall: Straßenverkehr

Rz. 38 Bei Arbeits- und Wegeunfällen im Straßenverkehr sind Feststellungen zur Fahruntüchtigkeit von besonderer Bedeutung. Wird Fahruntüchtigkeit festgestellt, so spricht der erste Anschein nach der Erfahrung des täglichen Lebens dafür, dass dies die rechtlich wesentliche Ursache für den Unfall war, soweit nicht sonstige Ursachen deutlich erkennbar sind (sog. Anscheins- oder...mehr