Fachbeiträge & Kommentare zu Anzeigepflicht

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Beller/Wagner, Die Bedeutung der Kenntnis der Finanzbehörden für den Straftatbestand der Steuerhinterziehung, ZWH 2022, 1; Beyer, Auswirkungen der Erklärungsfiktion des § 150 Abs. 7 S. 2 AO im Steuerstrafrecht bei Mitteilungen Dritter gem. § 93c AO, NZWiSt 2018, 359; Bilsdorfer, Steuerberatung im Grenzbereich von Kreativität und Steuerhinterziehung, PStR 2000, 150; Borchers,...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtmäßigkeit der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht

Rz. 130 [Autor/Stand] Mit Urteil vom 12.10.2022 hat der BFH[2] entschieden, dass die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht weder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt noch gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Es geht in der Entscheidung um die Schenkung einer Immobilie in der Schweiz durch die Mutter des Klägers, die m...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2 Steuerliche Situation

Rz. 597 Mit dem Erbschaftsteuergesetz 1974 hat der Gesetzgeber die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG eingefügt und damit zum Ausdruck gebracht, dass güterrechtliche Motive, denen ein Vermögenstransfer bei der Begründung des Güterstandes der Gütergemeinschaft zugrunde liegt, schenkungsteuerlich eine freigebige Zuwendung des einen Ehegatten an den anderen Ehegatten nicht hi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 20.2 Anwendungsstichtage nach dem 31.12.1995 und bis zum 31.12.2024

Rz. 56 Die wesentlichen Änderungen und Anwendungszeitpunkte sind in nachstehender Übersicht zusammengefasst:mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5. § 13a Abs. 4 ErbStG – Gesonderte Feststellung von Lohnsummen

Rz. 89 Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (vom 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131) wurde die gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme durch das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt eingeführt; die nachrichtliche Übermittlung ohne verfahrensrechtliche Bindungswirkung ist damit entfallen. Diese Regelung findet sich seit dem ErbStRG...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Umgekehrter Irrtum: untauglicher Versuch oder Wahndelikt

Rz. 682 [Autor/Stand] Ein strafbarer Versuch der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO) liegt auch vor, wenn die Handlung des Täters – entgegen seiner Vorstellung (vgl. § 22 StGB) – aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen niemals zur Vollendung führen kann (sog. untauglicher Versuch), was aus § 23 Abs. 3 StGB folgt. Der Täter stellt sich in diesen Fällen einen Sachverhalt v...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1)

Rz. 339 [Autor/Stand] Der Steuermessbetrag ist bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit Auswirkung auf die Höhe des Steuermessbetrags neu festzusetzen. Hierunter fallen alle Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die für die Berechnung des Steuermessbetrags nach den §§ 4 bis 6 HGrStG maßgeblich sind. Das sind beispielsweise: Veränderungen der Flächen von B...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 2 Persönliche Steuerpflicht

Ausgewählte Literaturhinweise: Baßler, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht beim Erwerb von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, ZEV 2014, 469; Bisle, Unionsrechtliche Vereinbarkeit der Freibetragsregelung für beschränkt Schenkungsteuerpflichtige nach § 2 Abs. 3 ErbStG, StEuK 2015, 19; Dorn, Vermeidung der Doppelbesteuerung bei internationalen Erbschaften und Schenku...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Vorsatz bei § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO

Rz. 625 [Autor/Stand] Bei der Unterlassensvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (s. Rz. 271 ff.) ist streitig, ob der Täter (nur) die eine Rechtspflicht zum Handeln begründenden tatsächlichen Umstände kennen muss oder auch die steuerliche Erklärungs- oder Handlungspflicht als solche (s. Rz. 665 ff.). Jedenfalls muss er aber zumindest ernsthaft für möglich halten und billigen (z...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Beendigung der Stundung

Rz. 31 Die Stundung kann auf verschiedene Art und Weise beendet werden. Zum einen kann der Steuerpflichtige jederzeit die gewährte Stundung durch Zahlung des restlichen noch ausstehenden Steuerbetrages beenden. Zum anderen sieht das Gesetz diverse Verstöße vor, die zu einer zwangsweisen Beendigung der gewährten Stundung und zu einer sofortigen Fälligkeit des ausstehenden Steu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Versicherungsunternehmen (§ 33 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 36 Versicherungsunternehmen müssen, bevor sie die Versicherungsleistung einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen bzw. zur Verfügung stellen, eine Anzeige erstatten. 3.3.1 Betroffener Personenkreis Rz. 37 Hauptbetroffene sind inländische Versicherungsunternehmen (schwierige Abgrenzungsfragen ergeben sich bei grenzüberschreitenden Online-Versicherungen), die ihr V...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (2) Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (§ 2 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 228 Abs. 1 BewG)

(a) Landesrechtliche "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag" Rz. 115 [Autor/Stand] An die Stelle der "Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt" i.S.d. § 228 Abs. 1 Satz 1 BewG tritt für hessische Grundstücke des Grundvermögens die "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag".[2] Hintergrund dafür ist, dass zur Ermittlung des Grundsteuermessbe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Vermögensverwahrung und Vermögensverwaltung (§ 33 Abs. 1 ErbStG)

3.1.1 Betroffener Personenkreis Rz. 6 Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung von fremdem Vermögen befasst, fällt unter die Anzeigepflicht des Abs. 1. Der Anwendungsbereich eines Verwahrers oder Verwalters ist dabei weit auszulegen und umfasst z. B. Kreditinstitute, Bausparkassen, Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare mit Ander- oder Treuhandkonten, sonstige ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1.2 Inhalt der Anzeige

3.1.2.1 Grundsätzliches Rz. 11 Entsprechend dem Gesetzestext unterliegt sämtliches Vermögen eines EL, das der Anzeigepflichtige beim Tod des Erblassers in seinem Gewahrsam hat, der Meldepflicht. Der steuerrechtliche Gewahrsamsbegriff ist dabei umfassender als der zwangsvollstreckungs- oder strafrechtliche Gewahrsamsbegriff. Er umfasst den Zustand unmittelbarer tatsächlicher E...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Pflicht zur Angabe steuerlich erheblicher Tatsachen

Rz. 288 [Autor/Stand] Tatbestandsmäßig i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO handelt nur, wer gegenüber den FinB (s. Rz. 251 ff.) – anders als bei Abs. 1 Nr. 1 nicht gegenüber anderen Behörden – zur Mitteilung steuerlich erheblicher Tatsachen rechtlich verpflichtet ist und diese Pflicht verletzt. Im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO handelt es sich also um ein Sonderdelikt (s. Rz. 8...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.4 Zuständiges Finanzamt

Rz. 54 Die Zuständigkeitsregelungen des Abs. 3 für Versicherungsunternehmen entsprechen denen für Vermögensverwahrer und -verwalter (s. Rn. 25).mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (d) Zuständigkeit für die öffentlich bekanntzumachende Aufforderung (landesrechtliche Besonderheit)

(aa) Grundsätze Rz. 120 [Autor/Stand] Eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (§ 149 Abs. 1 Satz 3 AO). Zuständig für die Aufforderung ist die Behörde desjenigen Hoheitsträgers, dem nach dem Grundgesetz die Verwaltungshoheit zugewiesen ist; für die Grundsteuer sind dies nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG die Länder. In Hesse...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (e) Frist zur Abgabe der Steuererklärung (für Hauptveranlagung in Hessen)

Rz. 122 [Autor/Stand] Die Frist zur Abgabe der "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag" wird nicht durch das Gesetz vorgegeben, sondern durch die Finanzbehörde festgelegt. Sie soll mindestens einen Monat betragen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 HGrStG i.V.m. § 228 Abs. 1 Satz 2 BewG). Wird öffentlich zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert (Rz. 116 f.), hat die auffordernde Fin...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (5) Weitere landesrechtliche Klarstellung (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HGrStG)

Rz. 126 [Autor/Stand] Nach § 228 Abs. 4 BewG sind die Erklärung zur Feststellung der Grundstückswerte sowie die Anzeigen nach § 228 Abs. 2 BewG bei dem für die "gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt" abzugeben. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HGrStG sind die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag und die Anzeigen bei dem für die "Festsetzung des Steuermessbetrags" zuständi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 34 ErbStG regelt ebenso wie § 33 ErbStG ergänzende Anzeigepflichten für bestimmte Berufsgruppen, hier die der Gerichte, Behörden, Beamten und der Notare. Angesprochen sind somit verschiedene öffentliche Einrichtungen mit einer Art "Generalmitteilungspflicht". Sämtliche Tätigkeiten der genannten Personen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sei...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Normübersicht (§§ 228, 229 BewG)

Rz. 113 [Autor/Stand] Abs. 4 Satz 1 erklärt durch einen statischen Verweis die §§ 228 und 229 BewG – teils mit bestimmten Maßgaben (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGrStG) – für entsprechend anwendbar. Damit werden die für die Grundsteuerfestsetzung und -erhebung maßgeblichen Erklärungs- und Anzeigepflichten sowie die Pflichten zu Auskünften, Erhebungen und Mitteilungen ausdrü...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (c) Rechtscharakter der Aufforderung und verfahrensrechtliche Auswirkungen

Rz. 119 [Autor/Stand] Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung ist ein (sonstiger) Verwaltungsakt (§ 118 Satz 1 AO), im Fall der öffentlichen Bekanntmachung (Rz. 120) handelt es sich um eine Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO).[2] Zur öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts und zur Begründung der Allgemeinverfügung vgl. § 122 Abs. 4 AO . Der Auffo...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (a) Landesrechtliche "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag"

Rz. 115 [Autor/Stand] An die Stelle der "Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt" i.S.d. § 228 Abs. 1 Satz 1 BewG tritt für hessische Grundstücke des Grundvermögens die "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag".[2] Hintergrund dafür ist, dass zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrags im Anwendungsbereich des HGrStG auf die Verfahrenseb...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (bb) Landesrechtliche Modifikation (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 121 [Autor/Stand] Für den Anwendungsbereich der Hessischen Grundsteuer (wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens, Rz. 82, Rz. 85) legt § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 HGrStG demgegenüber fest, dass die allgemeine Aufforderung zur Abgabe der "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag" i.S.d. § 228 Abs. 1 Satz 1 BewG durch öffentliche Bekanntmachung durch das HMdF erfolgen ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.3 Zeitpunkt und Art der Anzeige

Rz. 50 Eine Frist zur Abgabe der Anzeige ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Anzeige muss jedoch vor der Auszahlung erfolgen. Rz. 51 Um die Abwicklung zu vereinfachen und die Mitteilung aller relevanten Angaben zu garantieren, sieht § 3 Abs. 2 ErbStDV die Verwendung eines Vordrucks nach Muster 2 vor: Rz. 52–53 vorläufig freimehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (f) Erklärungspflichtiger Personenkreis (§ 228 Abs. 3 BewG)

Rz. 122.1 [Autor/Stand] Der Kreis der (abstrakt) zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichteten Personen wird durch § 2 Abs. 4 Satz 1 HGrStG i.V.m. § 228 Abs. 3 BewG geregelt. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung hat danach – soweit dazu von der Finanzbehörde aufgefordert wurde (Rz. 117) – derjenige zu erfüllen, dem eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens zum ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (4) Rechtscharakter der Grundsteuererklärung und der Anzeige (§ 228 Abs. 5 BewG)

Rz. 125 [Autor/Stand] Die Charakterisierung der "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag" i.S.d. § 228 Abs. 1 BewG (Rz. 116) und der Anzeigen i.S.d. § 228 Abs. 2 BewG (Rz. 123) als Steuererklärungen (§ 228 Abs. 5 BewG) gilt auch landesrechtlich. Diese Charakterisierung hat bspw. Auswirkungen auf den Beginn der Festsetzungsfrist (Rz. 470), der Möglichkeit zur Festsetzung eines Ve...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (6) Elektronische Abgabe der Steuererklärung (§ 228 Abs. 6 BewG)

Rz. 127 [Autor/Stand] Sowohl die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (§ 228 Abs. 1 BewG) als auch Anzeigen i.S.d. § 228 Abs. 2 BewG sind grundsätzlich elektronisch authentifiziert (also nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung) zu übermitteln [2] (§ 2 Abs. 4 Satz 1 HGrStG i.V.m. § 228 Abs. 6 Satz 1 BewG i.V.m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Für die elektro...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (a) Mitwirkungspflichten im Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags

Rz. 140 [Autor/Stand] Die Steuerpflichtigen sind zur Mitwirkung im Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags verpflichtet (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1 AO). Die wichtigsten Pflichten sind die Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (Rz. 116 ff.) und die Anzeigepflichten (Rz. 123). Die verspätete Abgabe oder die Nichtabgabe der Steuererk...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Neue Grundsät... / b. Erklärungspflicht

Im Kontext zu ausländischen Familienstiftungen ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung der Auffassung ist, dass einer ausländischen Familienstiftung gem. § 15 Abs. 9 AStG zuzurechnende Einkünfte aus ausländischen Gesellschaften nicht von der Escape-Klausel erfasst seien.[50] Hinsichtlich der anderen Einkünfte der ausländischen Familienstiftung soll d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Herausgeber von Namensaktien oder Namensschuldverschreibungen (§ 33 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 31 Eine Namensaktie ist eine Aktie, bei der sich der Inhaber einer solchen namentlich, mit Angabe seiner Adresse und seines Geburtsdatums sowie der genauen Stückzahl der Aktien, im Aktienregister eintragen muss. Gleiches gilt bei Namensschuldverschreibungen, die Anleihen öffentlicher oder privater Schuldner sind. Wer solche Aktien oder Schuldverschreibungen herausgegeben...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Irrtum über normative Umstände

Rz. 658 [Autor/Stand] Besonderheiten ergeben sich bei der Behandlung des Tatbestandsirrtums aus dem Umstand, dass § 370 AO durch das Merkmal "steuerlich erhebliche Tatsachen" sowie die Begriffe der "Steuerverkürzung" und des "Steuervorteils" auf die Regeln des Steuerrechts (nicht nur: der formellen Steuergesetze) verweist (s. Rz. 27 f.). Nach der Rspr.[2] und auch nach der i...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (b) Aufforderung zur Abgabe der Erklärung

Rz. 116 [Autor/Stand] Die Pflicht zur Abgabe einer "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag" entsteht nur dann, wenn die Finanzbehörde hierzu auffordert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 HGrStG i.V.m. § 228 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO, Erklärungspflicht kraft Aufforderung).[2] Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung kann individuell oder allgemein durch öffentl...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8. Zu § 13a Abs. 7 ErbStG

Rz. 232 § 13a Abs. 7 regelt die Anzeigepflichten des Erwerbers bei einem Unterschreiten der Mindestlohnsumme i. S. d. Abs. 3 Satz 1 oder bei einem Verstoß gegen die Behaltensfrist i. S. d. Abs. 6. Da das Finanzamt durch die Anzeige nach § 30 ErbStG zwar von dem Erwerb an sich Kenntnis erlangt hat, die Voraussetzungen für den rückwirkenden (anteiligen) Wegfall des Verschonung...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Nachholung einer unterbliebenen Hauptveranlagung (Abs. 3)

Rz. 333 [Autor/Stand] § 8 Abs. 3 HGrStG ermöglicht es in Fällen, in denen eine Hauptveranlagung unterblieben und die Festsetzungsfrist nach § 169 der Abgabenordnung bereits abgelaufen ist, die Hauptveranlagung mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorzunehmen, für den die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Rz. 334 [Autor/Stand] Diese Norm, die mit § 1...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Achenbach, Der BGH zu den Strafbarkeitsrisiken des nachträglich bösgläubigen Steuerberaters, Stbg 1996, 299; Beermann, Das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz, DStZ 1993, 258; Beneke, Der Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums zu § 153 AO vom 23.5.2016, BB 2016, 2327; Beyer, Anwendungserlass zu § 153 AO – Praktische Bedeutung für Berichtigungserklärungen und Selbstanzei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

App, Beihilfe zur Steuerhinterziehung, StB 1993, 189; Aulinger/Weinreich/Park, Die anwaltliche Betreuung von Kreditinstituten vor, bei und nach Durchsuchungen und Beschlagnahmen wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung, Der Fachanwalt für Steuerrecht im Rechtswesen, 1999, S. 645 ff.; Behr, Die Strafbarkeit von Bankmitarbeitern als Steuerhinterziehungsgehilfen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Barton, Sozial übliche Geschäftstätigkeit und Geldwäsche (§ 261 StGB), StV 1993, 156; Bernsmann, Anm. zu BGH v. 4.7.2001 – 2 StR 513/00, StraFo 2001, 344; Burger/Peglau, Geldwäsche durch Entgegennahme "kontaminierten" Geldes als Verteidigerhonorar, wistra 2000, 161; Burhoff, Geldwäsche durch Strafverteidiger, ZAP 2004, 631; Fertig, Grenzen einer Inkriminierung des Wahlvertei...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (aa) Grundsätze

Rz. 120 [Autor/Stand] Eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (§ 149 Abs. 1 Satz 3 AO). Zuständig für die Aufforderung ist die Behörde desjenigen Hoheitsträgers, dem nach dem Grundgesetz die Verwaltungshoheit zugewiesen ist; für die Grundsteuer sind dies nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG die Länder. In Hessen fällt die Ver...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Tatbeitrag des Gehilfen ("Hilfe leisten")

Rz. 153 [Autor/Stand] Beihilfe besteht in der "Hilfeleistung" zu einer fremden vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat. Die Mittel der Beihilfe sind gesetzlich nicht näher konkretisiert. Es genügt jeder Tatbeitrag, der als physische oder psychische Unterstützung, Förderung, Erleichterung, Verstärkung, Absicherung oder Ermöglichung der Tat und nicht als täterschaftliche Beg...mehr

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Nebentätigkeit / 2 Entgeltliche Tätigkeiten – Anzeigepflicht

Gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 TV-L haben die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht dient dazu, dem Arbeitgeber die Prüfung zu ermöglichen, ob durch die Nebentätigkeit seine eigenen berechtigten Interessen oder die Arbeitskraft des Beschäftigten beeinträchtigt werden. Eine solche Kla...mehr

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Nebentätigkeit / 2.1 Abgrenzung entgeltliche/unentgeltliche Tätigkeiten

§ 3 Abs. 4 TV-L findet nur auf entgeltliche Nebentätigkeiten Anwendung.[1] Gegen Entgelt bedeutet, dass für die ausgeübte Nebentätigkeit eine Gegenleistung gewährt wird, die über reine Aufwendungsentschädigungen, wie z. B. Fahrt-, Unterkunfts- oder Verpflegungskosten hinausgehen. Der Entgeltbegriff ist weit auszulegen: Erfasst werden neben Arbeitsentgelten etwa auch Sachleis...mehr

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Nebentätigkeit / 2.3.3 Inhalt

Über den Inhalt der Anzeigepflicht sagt die Regelung ausdrücklich nichts aus. Sinn und Zweck der Anzeigepflicht ist es jedoch, dem Arbeitgeber die Prüfung zu ermöglichen, ob durch die Nebentätigkeit die Arbeitskraft des Beschäftigten oder seine eigenen berechtigten Interessen beeinträchtigt werden können bzw. ob ein Ziel- und Interessenkonflikt der Nebentätigkeit mit der Tät...mehr

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Nebentätigkeit / 2.3.4 Nachträgliche Änderungen

Über jede Änderung im Rahmen der angezeigten Tätigkeit ist der Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten.mehr

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Nebentätigkeit / 2.3 Anzeige

2.3.1 Form Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und ist eigenhändig vom Beschäftigten zu unterzeichnen, § 126 BGB. Die bloße Erwähnung der Nebentätigkeit gegenüber dem Vorgesetzten reicht nicht aus. Die schriftliche Form kann allerdings durch die elektronische Form gem. §§ 126 Abs. 3, 126a BGB ersetzt werden. Erklärungsempfänger der Anzeige ist derjenige, der nach der inner...mehr

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Nebentätigkeit / 2.3.2 Zeitpunkt

Die Anzeige muss rechtzeitig vorher, d. h. vor Aufnahme der Nebentätigkeit erfolgen. Daher ist es sinnvoll, in der Anzeige das konkrete Datum, zu dem die Nebentätigkeit begonnen werden soll, mitzuteilen. Der Zeitraum sollte so bemessen sein, dass dem Arbeitgeber genügend Zeit bleibt, vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit zu prüfen, ob er die Tätigkeit untersagen oder mit ...mehr

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Nebentätigkeit / 2.3.1 Form

Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und ist eigenhändig vom Beschäftigten zu unterzeichnen, § 126 BGB. Die bloße Erwähnung der Nebentätigkeit gegenüber dem Vorgesetzten reicht nicht aus. Die schriftliche Form kann allerdings durch die elektronische Form gem. §§ 126 Abs. 3, 126a BGB ersetzt werden. Erklärungsempfänger der Anzeige ist derjenige, der nach der inneren Organis...mehr

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Nebentätigkeit / 2.2 Ehrenamtliche Tätigkeiten

Die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten erfolgt i. d. R. unentgeltlich und ist daher nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TV-L nicht anzeigepflichtig. Die Ausübung öffentlicher Ehrenämter, z. B. als Schöffe, kann der Arbeitgeber ohnehin nicht untersagen (s. o. unter Punkt 2.1). Daher ist auch keine Anzeige erforderlich. Sofern aber dafür nach § 29 Abs. 2 TV-L Arbeitsbefreiung zu gewähren ...mehr

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Nebentätigkeit / 4 Sanktionen

Verstößt der Beschäftigte gegen die Anzeigepflicht, so kann der Arbeitgeber ihn abmahnen und bei wiederholtem Verstoß auch kündigen,[1] selbst wenn es sich bei der verschwiegenen Nebentätigkeit um eine grundsätzlich zulässige handelt. Hat der Arbeitgeber die Ausübung einer Nebentätigkeit untersagt oder verstößt der Beschäftigte gegen damit verbundene Auflagen, so kann dies i...mehr

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Nebentätigkeit / 1.3.1 Alte Regelung des § 11 BAT

In der alten Regelung des § 11 BAT war das Recht zur Ausübung einer Nebentätigkeit durch Verweis auf die beamtenrechtlichen Regelungen erheblich eingeschränkt. Die Übernahme der meisten Nebentätigkeiten bedurfte einer Genehmigung (z. B. § 65 Abs. 1 BBG a. F.). Bei den ausnahmsweise genehmigungsfreien Nebentätigkeiten wie z. B. schriftstellerischer, wissenschaftlicher oder kü...mehr