Fachbeiträge & Kommentare zu Anwaltsgebühren

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Bewertung

Rz. 3 Damit steht fest, was zu bewerten ist, nicht aber, wie zu bewerten ist. Das richtet sich für die Anwaltsgebühren nach § 23. Diese Vorschrift behandelt fünf verschiedene Sachverhalte:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Überblick

Rz. 1 In Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu VV 1000 ist mit dem 2. KostRMoG eine Einigungsgebühr für Zahlungsvereinbarungen eingeführt worden. Ergänzend hierzu regelt der neue § 31b den Gegenstandswert solcher Vereinbarungen. Rz. 2 Da für Zahlungsvereinbarungen keine wertabhängigen Gerichtsgebühren erhoben werden, musste für die Anwaltsgebühren eine gesonderte Wertvorschrift in das RV...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Auslagen

Rz. 90 Ist ein Pauschalhonorar vereinbart, das sich nicht am Leitbild des Gebührensystems des RVG orientiert, so sind im Zweifel Auslagen nach VV 7000 abgegolten. Will der Anwalt solche Auslagen zusätzlich abrechnen, muss er dies ausdrücklich klarstellen.[145]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 39 In den in VV 3300 Nr. 3 eingeführten Verfahren werden die Anwaltsgebühren nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit erhoben (§ 2 Abs. 1). Dies gilt auch in sozialgerichtlichen Verfahren, selbst dann, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört und an sich gem. § 3 Abs. 1 S. 2 nach Rahmengebühren abzurechnen wäre. Das ist durch den ebenfall...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Erstreckung der Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen (Abs. 3)

Rz. 61 Abs. 3 regelt den Umfang der Beiordnung in einer Ehesache (§ 121 FamFG) und bestimmten Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG) und verfolgt schützenswerte Interessen einkommensschwacher Beteiligter. Die Vorschrift ermöglicht Beteiligten mit geringem Einkommen, bestimmte Streitigkeiten anlässlich der Ehesache oder einer Lebenspartnerschaftssache...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Gegenstandswert

Rz. 23 Gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG muss das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO keinen Wert für die Gerichtsgebühren festsetzen, weil insoweit als Gerichtsgebühr Festgebühren anfallen (GKG-KostVerz. 2111, 2112). Es gibt also keine gerichtliche Wer...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Wertangaben bei Einreichung des Antrags

Rz. 98 Bei jedem Antrag ist der Geschäftswert und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Verfahrensgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben, es sei denn, Rz. 99 Die Angabe kann jeder...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anderweitige Vereinbarung

Rz. 133 Die nach Abs. 2 vorgesehene Anrechnung ist dispositiv. Sie kann durch Parteivereinbarung abbedungen werden. Ob diese Vereinbarung der Formvorschrift des § 3a Abs. 1 S. 1 unterliegt, ist ungeklärt.[171] Dem Grunde nach fällt der Anrechnungsausschluss zunächst unter § 3a Abs. 1 S. 1, weil mit ihm die gesetzlich vorgesehene Anrechnung nach § 34 Abs. 2 abbedungen und dam...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Klageschrift

Rz. 29 Nach dem Wortlaut von Nr. 1 markiert das Einreichen einer Klageschrift, des ein Verfahren einleitenden Antrags oder eines Schriftsatzes, der Sachanträge, Sachvortrag bzw. die Zurücknahme von Klage oder Antrag enthält, den Zeitpunkt, ab welchem dem Prozessbevollmächtigten eine volle Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 gemäß VV 3100 zusteht. Rz. 30 Im Falle der Klageerhebung ist...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Verfahrensgebühr für den Nebenintervenienten

Rz. 37 Die Entstehung einer Verfahrensgebühr setzt nicht zwingend voraus, dass der Anwalt für Kläger oder Beklagten tätig wird. Auch die auftragsgemäße Vertretung anderer Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens, wie beispielsweise des Nebenintervenienten, kann die Verfahrensgebühr auslösen. Für den Rechtsanwalt des Nebenintervenienten gilt dasselbe wie für den Rechtsanwal...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Bedeutung der Erstattungsfähigkeit

Rz. 103 Die außergerichtlich entstandenen Gebühren können nicht vom Gericht gegen den Gegner im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ZPO festgesetzt werden,[67] und zwar weder als Kosten des Mahnverfahrens im Sinne des § 699 Abs. 3 ZPO noch als Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO. Denn sie stehen nicht in einem unabdingbaren, unmittelbaren Zusammenhang mi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Der Gegenstandswert richtet sich nach dem RVG

Rz. 34 Vertritt der Anwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, so erhält er die Gebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1). Die Gebühren berechnen sich, sofern die Auftraggeber nicht wegen desselben Gegenstands den Anwalt beauftragt haben, nach Abs. 1. Die Gegenstände werden also zusammengerechnet. Rz. 35 Um hier Unbilligkeiten zu vermeiden, ordnet Abs. 2 S. 2 an, dass die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gegenstandswert

Rz. 28 Für den Gegenstandswert gilt das Gleiche wie im selbstständigen Räumungsfristverfahren (vgl. Rdn 21). Das Gericht muss auch in verbundenen Verfahren für den Räumungsfristantrag auf Antrag gegebenenfalls einen Streitwert festsetzen. Dies ergibt sich allerdings nicht aus dem GKG, da nach dem Räumungsfristantrag keine gesonderten Gerichtsgebühren entstehen. Nach § 33 Abs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Beschwerdegegenstand

Rz. 178 Nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG muss der "Wert des Beschwerdegegenstandes" 200 EUR übersteigen. Um zu verstehen, was damit gemeint ist, muss zwischen den Begriffen "Beschwer" und "Beschwerdegegenstand" unterschieden werden (siehe auch § 33 Rdn 74 ff.). Rz. 179 Beschwer ist dasjenige, was einem Verfahrensbeteiligten durch die Streitwertfestsetzung aberkannt wird. Sie berechn...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / 2. Gebühren

Rz. 49 Die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung des Verfahrens und für Verhandlungen zwischen den Beteiligten mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Anm. Nr. 6 zu VV 3311) stellt gegenüber den Tätigkeiten bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens und im Verteilungsverfahren bzw. der Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung eine ges...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Fallbeispiele

Rz. 53 Die Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen lässt sich weder erschöpfend erfassen noch auf allgemeine Bewertungsprämissen reduzieren. Kein Fall gleicht in seiner individuellen Gestaltung dem anderen. Die nachstehende alphabetische Zusammenstellung einschlägiger Veröffentlichungen und Gerichtsentscheidungen bietet Anhaltpunkte für die Bewertung konkreter Angelegenheite...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Einzelfälle

Rz. 35 Wann nur eine Angelegenheit gegeben ist und wann mehrere, wird teilweise unterschiedlich beurteilt. Umstritten waren nach der BRAGO vor allem die Anrechnungsfälle, also diejenigen Fälle, in denen die BRAGO angeordnet hatte, dass eine Gebühr auf eine bestimmte Gebühr einer anderen, nachfolgenden Angelegenheit anzurechnen sei (so z.B. in den §§ 20 Abs. 1 S. 4, 39 S. 2, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Wertangabe bei Einreichung des Antrags

Rz. 70 Nach § 53 S. 1 FamGKG hat ein Antragsteller bei Einreichung eines Antrags den Verfahrenswert anzugeben, wenn dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist und er sich auch nicht aus früheren Anträgen ergibt. Die Obliegenheit zur Wertangabe gilt auch bei Einreichung einer Antragserweiterung oder eines Widerantrags. Die Angabe ist sch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Spezialregelungen

Rz. 32 Zwar ist die Geschäftsgebühr einerseits nur bei außergerichtlichen Tätigkeiten anwendbar, andererseits werden aber nicht sämtliche außergerichtlichen Tätigkeiten von diesem Tatbestand erfasst. Es ist stets zu prüfen, ob nicht vorrangige Spezialregelungen greifen. Ist dies der Fall, ist nicht die Geschäftsgebühr abzurechnen, sondern der in den jeweiligen spezielleren N...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Gegenstandswert

Rz. 10 Maßgebend ist grundsätzlich der Wert bei Einlegung des Rechtsmittels. Eine Herabsetzung des Werts gemäß § 144 PatG [9] kommt nicht in Betracht, weil eine dahin gehende Verweisung in den §§ 73 ff. PatG – anders als in §§ 102, 121 PatG – fehlt. Der materielle Gehalt des § 144 PatG kann aber weitgehend im Rahmen der in § 80 Abs. 1 S. 2 PatG vorgesehenen Billigkeitsentsche...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Trennung gemäß § 145 ZPO

Rz. 67 Nach § 145 Abs. 1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. Gemäß § 145 Abs. 2 ZPO gilt das Gleiche, wenn von dem Beklagten eine Widerklage erhoben worden ist, die nicht in einem rechtlichen Zusammenhang mit der erhobenen Klage steht. Kommt es zu einer derartigen Trennung der Prozesse, so s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anderweitige Bestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 1 FamGKG

Rz. 66 Abweichend vom Grundsatz des § 3 Abs. 1 FamGKG gibt es Verfahren, in denen gar keine Gerichtsgebühren erhoben werden, die also gebührenfrei sind, wie z.B. die Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einschließlich des Abschlusses eines Mehrvergleichs (Anm. zu FamGKG-KV 1500) oder Verfahren in Kindschaftssachen, die die freiheitsentziehende Unterbringu...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / V. Vertretung im Versteigerungs- und im Verteilungsverfahren mit Einstellungsantrag oder Verhandlungen

Rz. 57 War der Anwalt bereits im Versteigerungs- und/oder Verteilungsverfahren beauftragt, entsteht die dortige Vergütung gesondert neben der Vergütung aus Anm. Nr. 6 zu VV 3311. Beispiel: Vertretung im Versteigerungs- und im Verteilungsverfahren mit Einstellungsantrag Der Anwalt stellt für den Mandanten den Antrag auf Versteigerung des gemeinsamen Grundstücks (jeweils ½-Mite...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Inhalt

Rz. 58 Der Inhalt der Belehrung ist nach § 49b Abs. 5 BRAO äußerst knapp. Ausreichend ist die schlichte Erklärung, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Zu weiter gehenden Hinweisen ist der Anwalt nicht verpflichtet. Er muss insbesondere nicht die Höhe des Gegenstandswertes benennen oder seinem (künftigen) Mandanten die hieraus resultierende Vergütung bere...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (3) Vergabenachprüfungsverfahren

Rz. 45 Die Tätigkeit im Vergabenachprüfungsverfahren (§§ 97 ff. GWB) vor der Vergabekammer ist nach VV 2300 zu vergüten.[38] Früher war umstritten, ob dies auch dann galt, wenn der Anwalt schon im Vergabeverfahren tätig war oder ob er in diesem Fall nur eine Geschäftsgebühr aus dem reduzierten Rahmen von VV 2301 a.F. erhielt.[39] Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Identität der Gegenstände (sachliche Identität)

Rz. 290 Die Erstattung der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens richtet sich nach der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens,[348] allerdings nur, soweit die Parteien und die Gegenstände identisch sind.[349] Grundsätzlich gilt, dass der Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens und der Gegenstand des Hauptsacheverfahrens identisch sein müssen, wobei es zur ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Zivilsachen

Rz. 50 Vertritt sich der Rechtsanwalt in einem Zivilverfahren selbst, sind ihm gem. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO solche Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines beauftragten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Er erhält also die fiktiven Kosten erstattet, die bei Beauftragung eines (anderen) Rechtsanwalts für dessen Tätigkeit erstattungsfähig ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Im gerichtlichen Verfahren werden keine Gebühren erhoben

Rz. 24 Insoweit im gerichtlichen Verfahren Gerichtsgebühren nicht vorgesehen sind, kann folgerichtig ebenfalls keine Bindungswirkung nach § 32 Abs. 1 zustande kommen, weil eine gerichtliche Wertfestsetzung ausscheidet. Dennoch gibt es Verfahren, die zwar gerichtsgebührenfrei geführt werden, in denen die anwaltliche Tätigkeit aber nach dem Gegenstandswert zu bemessen ist. Auc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Bindungswirkung nach Abs. 1 in Verfahren auf Vergütungsfestsetzung nach § 11

Rz. 149 Auch das Gericht ist an seine Wertfestsetzung gebunden, solange sie nicht abgeändert worden ist. Daraus folgt, dass es im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 keine eigene gesonderte, vom zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahren abweichende Wertfestsetzung geben darf. Das Gericht muss vielmehr von dem im gerichtlichen Verfahren festgesetzten Wert ausge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Prozesskostenhilfe

Rz. 165 Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit entsprechend. In Verfahren, in denen das GKG keine Anwendung findet, erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die ungekürzte billige Betragsrahmengebühr nach §§ 45, 3 Abs. 1 S. 1.[2...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / i) Zwischen- und Teileinigungen zum Versorgungsausgleich

Rz. 104 Beim Versorgungsausgleich muss nicht zwangsläufig eine Einigung über die Höhe des Ausgleichs getroffen werden, so dass das Gericht nicht mehr rechnen und entscheiden muss. Es reicht aus, wenn sich die Eheleute über Berechnungsgrundlagen einigen und das Gericht auf dieser Basis dann den Versorgungsausgleich durchführen kann (Zwischeneinigung).[26] Rz. 105 Ebenso muss n...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / VI. Mutwilligkeit bei getrenntem Vorgehen

Rz. 197 Mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs können die Ehegatten wählen, ob sie die Sache als Folgesache im Verbund anhängig machen oder nach Abschluss des Verfahrens als isoliertes Verfahren. Mitunter versuchen Gerichte, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein isoliertes Verfahren mit der Begründung abzulehnen, der Sache hätte zuvor kostengünstiger im Verbundve...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Bewilligung betrifft nicht alle Streitgenossen

Rz. 93 Auf VV 1008 Rdn 146 ff. wird zunächst verwiesen. Vertritt der Anwalt mehrere echte Streitgenossen, von denen nur ein Teil Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung begehrt, so kommt nach der Rechtsprechung des BGH nur eine eingeschränkte Bewilligung in Betracht: Beauftragen zwei Streitgenossen ein und denselben Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gegenstandswert

Rz. 93 § 23 Abs. 2 gilt für Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten. In den Beschwerdeverfahren in der Vollstreckung und Vollziehung werden Gerichtsgebühren entweder als Festgebühren (GKG: Nr. 2121 und Nr. 2124 KV GKG; FamGKG: Nr. 1912 bzw. Nr. 1923, 1924 KV FamGKG) oder a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber

Rz. 91 Für den Anwalt, der sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz beauftragt ist, enthält die Norm eine abschließende Abgrenzung derjenigen Tätigkeiten, die mit der erstinstanzlichen Vergütung abgegolten sind. Der Rechtsanwalt, der für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren beauftragt wird, kann dementsprechend eine Gebühr gemäß VV Nr. 3201 nur dann ve...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Abgabe der Erledigungserklärung vor dem Termin

Rz. 198 Geben die Parteien schon vor dem Termin übereinstimmende Teilerledigungserklärungen ab und kommt es dann zu einem Termin, stellt sich die Frage, nach welchem Wert eine Terminsgebühr anfallen kann. Rz. 199 Erledigen sich z.B. entweder die Klage oder die Widerklage und wird über den jeweils anderen Teil streitig verhandelt, so stellen die Kosten über den erledigten Teil...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Ermittlung für jede Gebühr gesondert

Rz. 16 Der Gegenstandswert muss nicht für sämtliche Gebühren in derselben Angelegenheit der gleiche sein. Für jede Gebühr ist der Gegenstandswert vielmehr gesondert zu ermitteln. Es kann daher durchaus vorkommen, dass sich eine Gebühr nach dem Wert nur eines Gegenstandes richtet und eine andere Gebühr nach den zusammengerechneten Werten. Beispiel: Eingeklagt werden 10.000 EU...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Gegenstandswert

Rz. 121 Der Gegenstandswert zur Berechnung der Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts bestimmt sich in der Regel nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften (§ 23 Abs. 1 S. 3).[111] Fehlt es an einer solchen Vorschrift, so ist der objektive Wert zu schätzen, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Zeitpunkt der Auftragserteilung für de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gegenstandswert

Rz. 147 In den Berufungs- und Beschwerdeverfahren ist der Wert der Anwaltsgebühren nach § 23 Abs. 1 i.V.m. §§ 47, 51 GKG [46] zu bestimmen, also nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Maßgebend ist grundsätzlich der Wert bei Einlegung des Rechtsmittels. Es kann jedoch gemäß §§ 102 Abs. 2, 122 Abs. 4, 121 Abs. 1, 144 PatG [47] auf Antrag eines Beteiligten eine Herabsetzung ...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / a) Verfahrensgebühr

Rz. 41 Nach Anm. Nr. 2 zu VV 3311 erhält der Anwalt im Verteilungsverfahren (§§ 105–145 ZVG) neben der Verfahrensgebühr der Anm. Nr. 1 zu VV 3311 für das Verfahren bis zum Verteilungstermin eine weitere Verfahrensgebühr i.H.v. 0,4. Hiermit abgegolten sind u.a. die Einreichung der Anspruchsberechnung, die Vorbereitung und Wahrnehmung der Verteilungstermine, die Prüfung des Te...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Bindung an das Rechtsschutzbegehren

Rz. 31 Die Bewilligung ist an ein bestimmtes Rechtsschutzbegehren gebunden, dessen Erfolgsaussicht und Zweckmäßigkeit einer summarischen Prüfung unterzogen wurden (§ 114 ZPO), weshalb es die sachliche Grundlage der Bewilligung darstellt. Wird das Begehren erweitert, so erstreckt sich die Bewilligung nicht von selbst auf diese Erweiterung, weil sie noch nicht Gegenstand einer...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / b) Grundsatz: Keine Lösung aus dem Verbund

Rz. 127 Grundsätzlich erfolgt im Falle der Abtrennung einer Folgesache keine Lösung aus dem Verbund. Das abgetrennte Verfahren bleibt Folgesache (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG). Kostenrechtlich hat die Abtrennung in diesen Fällen also keine Auswirkungen, abgesehen davon, dass Teilfälligkeiten eintreten können (§ 8 Abs. 1 S. 2) und auch die Verjährungsfristen gegebenenfalls untersc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Beschwerdeverfahren (Abs. 2)

Rz. 29 Im GKG ist eine Reihe von Sachverhalten geregelt, in denen keine Gerichtsgebühren oder nur Festgebühren erhoben werden, vor allem in Beschwerdeverfahren. In Erinnerungsverfahren sind überhaupt keine Gerichtsgebühren vorgesehen. Manchmal hängt der Anfall einer Gerichtsgebühr auch vom Ausgang des Verfahrens ab. Beispiel: Eine nach § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge hat ganz...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 2. Kindschaftssachen

Rz. 21 Für Kindschaftssachen im Verbund ist nicht § 45 FamGKG anzuwenden, da dieser lediglich für selbstständige Kindschaftssachen gilt; vielmehr enthält § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG eine gesonderte Regelung. Danach ist ein Verfahrenswert i.H.v. 20 % des Werts der Ehesache anzusetzen, höchstens jedoch 4.000 EUR (bis 31.12.2020: 3.000 EUR). Das Gesetz spricht zwar davon, dass sich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Die Vergütung

Rz. 92 Die Vergütung für Erinnerungen, Anträge auf gerichtliche Entscheidung, Beschwerden und sofortige Beschwerden im Kostenfestsetzungsverfahren sowie im Verfahren gegen den Kostenansatz sind in VV Teil 3 Abschnitt 5 geregelt (VV 3500 ff.). Das gilt auch in den Verfahren, in denen Beschwerden ansonsten durch die Gebühren in der Hauptsache abgegolten werden, z.B. in Straf- ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Vertretung des Schuldners im Insolvenzeröffnungsverfahren, im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan, im Insolvenzverfahren sowie im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abs. 1)

Rz. 2 Die Vorschrift unterscheidet nach der Person des Auftraggebers sowie unterschiedlichen Gebührentatbeständen. Abs. 1 regelt, wie sich der Geschäftswert bei der Vertretung des Schuldners bemisst. In der Vorschrift wird VV 3315 nicht ausdrücklich aufgeführt Dies ist jedoch deshalb unschädlich, weil in VV 3315 VV 3313 mit aufgenommen ist ("die Verfahrensgebühr des VV 3313 b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendbarkeit der §§ 3a ff.

Rz. 7 Abs. 1 S. 1 legt dem Rechtsanwalt den Abschluss einer Gebührenvereinbarung nahe, ohne diesen Begriff zu definieren. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung unterliegt daher keinen besonderen zivil- und berufsrechtlichen Anforderungen.[8] Stets zu beachten ist jedoch, dass die von Anwaltsseite vorgeschlagene Gebührenvereinbarung Allgemeine Geschäftsbedingungen sind und...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 34 Zum 3.12.2011 ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren v. 24.11.2011 in Kraft getreten. Gleichzeitig sind für die neu eingeführten Verfahren auch zum Teil neue Kostentatbestände geschaffen worden, und zwar sowohl für die Anwalts- als auch für die Gerichtsgebühren. Die Vergütungsregelung für die Anw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Praxisempfehlungen

Rz. 21 Um die einzelnen Umstände vor Gericht darlegen zu können, die zur Bestimmung der konkreten Gebühr aus dem Rahmen von VV 2300 erforderlich sind, empfiehlt sich die Anfertigung von Aktennotizen nach jeder Besprechung mit dem Mandanten. Denn nach Abschluss eines Mandates ist es mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, sämtliche Einzelheiten zu rekonstruieren, die die A...mehr