Fachbeiträge & Kommentare zu Anwaltsgebühren

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Anhang V. Teilungsversteige... / VIII. Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren

Rz. 62 Die Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren richtet sich nach § 33. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist auf Antrag eines Beteiligten oder eines Verfahrensbevollmächtigten vom Gericht der jeweiligen Instanz festzusetzen. Rz. 63 Eine unmittelbare Bindungswirkung nach § 32 Abs. 1 besteht nicht, da die Gerichtsgebühren sich nach dem Gesamtwert richten, währe...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / D. Anwaltsgebühren

I. Überblick Rz. 20 Die Vergütung des Anwalts für Tätigkeiten in der Teilungsversteigerung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Zwangsversteigerung gelten (VV Vorb. 3.3.3 S. 1 Nr. 1). Anzuwenden ist VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 (VV 3311, 3312). Rz. 21 Im gerichtlichen Verfahren kommen dabei zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten in Betracht, ...mehr

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AGS 06/2021, Keine allgemei... / I. Sachverhalt

Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens hatte das Gericht den Streitwert für das Verfahren und den Mehrwert des Vergleichs festgesetzt. Der Anwalt des Beklagten beantragte daraufhin gem. § 33 RVG die Festsetzung des Gegenstandswertes der Anwaltsgebühren, da nach seiner Auffassung die Anwaltsgebühren zum Teil abweichend nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert zu b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Anwendungsbereich

Rz. 5 Grundsätzlich ist die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich (§§ 32 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 1). Zunächst ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 vorliegen. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, so ist der Wert auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich, wenn sich ...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / VI. Beschwerdeverfahren

Rz. 58 In allen Beschwerdeverfahren entstehen nur die 0,5-Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 5, also eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3500 und, sofern ein gerichtlicher Termin anfällt, auch eine 0,5-Terminsgebühr (VV 3510). Rz. 59 Soweit in den betreffenden Beschwerdeverfahren die Gerichtsgebühren nach dem Streitwert erhoben werden, gilt dieser Wert nach § 32 Abs. 1 auch für ...mehr

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Literaturverzeichnis

Arndt/Lerch/Sandkühler, Bundesnotarordnung, Kommentar, 8. Auflage 2016 Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, Kommentar, 20. Auflage 2020 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 2019 Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, Kommentar, 12. Auflage 2009 Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, Kommentar, 79. Auflage 2021 Baumgärtel/Her...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / bb) Verkehrswert

Rz. 27 Maßgebender Ausgangspunkt für den Gegenstandswert der Anwaltsgebühren ist der vom Vollstreckungsgericht nach § 63 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 GKG festgesetzte Verkehrswert. Diese Festsetzung des Verkehrswerts ist gem. § 32 Abs. 1 insoweit auch für die Anwaltsgebühren bindend, als hiervon nicht abgewichen werden darf. Der Berechnung des Anteils des beteiligten Ehegatten ...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / VII. Rechtsbeschwerdeverfahren

Rz. 60 Im Rechtsbeschwerdeverfahren entstehen ebenfalls die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 5, und zwar eine 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3502 und, sofern ein gerichtlicher Termin stattfindet, auch eine 1,5-Terminsgebühr (VV 3516). Rz. 61 Soweit in Rechtsbeschwerdeverfahren die Gerichtsgebühren nach dem Streitwert erhoben werden, gilt dieser Wert nach § 32 Abs. 1 auch für d...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / aa) Überblick

Rz. 26 Während sich im gerichtlichen Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens der Streitwert gem. § 54 Abs. 1 GKG nach dem vollen gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) richtet und, wenn ein solcher Wert nicht festgesetzt ist, gem. § 54 Abs. 2 S. 2 GKG nach dem Einheitswert oder einem davon abweichenden Wert (Rdn 7), richtet sich der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Anspruch ist auf die Gebührenerhöhung nach VV 1008 beschränkt

Rz. 148 Der BGH hatte zu § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO entschieden, dass sich die Bewilligung der PKH bezüglich der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO beschränkt, wenn der Rechtsanwalt mehrere Streitgenossen vertritt, die nicht alle die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllen.[264] Insbesondere unter Hinweis auf diese Entsch...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / II. Tätigkeiten im Teilungsversteigerungsverfahren

1. Überblick Rz. 24 Unterschieden wird hier nach Rz. 25 Es entstehen insoweit zwar – als Ausnahme zu § 15 Abs. 2 – zwei Verfahrensgebühren; es handelt sich jedoch nur um eine Angelegenheit i.S.d. § 15, so dass ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Grundsatz bei der Wertfestsetzung

Rz. 19 Nach § 3 Abs. 1 GKG berechnen sich die Gerichtsgebühren in Zivilsachen grundsätzlich nach dem Streitwert und im Falle eines gerichtlichen Vergleichs über nicht anhängige Gegenstände nach dem Vergleichsmehrwert (GKG-KostVerz. 1900), soweit nichts anderes bestimmt ist. Streitwert und Vergleichsmehrwert hat das Gericht nach § 63 GKG von Amts wegen festzusetzen, damit die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Grundsätze bei der Wertfestsetzung

Rz. 96 In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten sich die Gerichtsgebühren nach dem GNotKG (§ 1 Abs. 1 GNotKG), soweit keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, wie z.B. in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die das FamGKG gilt (§ 1 Abs. 3 GNotKG, § 1 FamGKG). Die Gebühren nach dem GNotKG werden nach dem Wert berechnet, den der Gegens...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. § 73 GNotKG

Rz. 6 Ausschlussverfahren nach dem WpÜG gelten nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 GNotKG als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Wert des gerichtlichen Ausschlussverfahrens richtet sich demnach nach dem GNotKG. Maßgebend für die Bewertung des gerichtlichen Ausschlussverfahrens ist nach § 73 GNotKG der Betrag, der dem Wert aller Aktien entspricht, auf die sich der Aussch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Wertfestsetzung gem. § 33

Rz. 99 Die Wertfestsetzung in der Vollstreckung und Vollziehung richtet sich nach § 33 und erfolgt auf Antrag.[149] Die Wertfestsetzung von Amts wegen gemäß § 32 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG oder § 79 GNotKG kommt in der Vollstreckung und Vollziehung nicht in Frage, weil die Gerichtsgebühren in der Zwangsvollstreckung regelmäßig als Festgebühren entstehen (Nr. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Der Gegenstandswert richtet sich nach dem GKG, FamGKG oder GNotKG

Rz. 42 Nach § 39 Abs. 2 GKG, § 30 Abs. 2 FamGKG und § 35 Abs. 2 GNotKG ist eine Erhöhung des Gegenstandswerts bei mehreren Auftraggebern nicht vorgesehen. Für gerichtliche und familiengerichtliche Verfahren bleibt es also bei der Höchstgrenze von 30 Mio. EUR. In den Fällen des § 35 Abs. 2 GNotKG läge die Deckelung bei 60 Mio. EUR. Dies würde nach § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 2 fo...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / b) Gebühren

aa) Verfahrensgebühr Rz. 31 Für die Tätigkeit im Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens erhält der Anwalt nach Anm. Nr. 1 zu VV 3311 eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,4. Beispiel: Antrag auf Teilungsversteigerung Der Anwalt stellt für den Mandanten den Antrag auf Versteigerung einer Immobilie (jeweils ½-Miteigentumsanteil). Der andere Miteigent...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 86 Der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr richtet sich immer nach dem in der Instanz erreichten höchsten Wert, hinsichtlich dessen der Rechtsanwalt beauftragt ist. Bei einer Festsetzung des Wertes durch das Gericht ist dieser Wert für die Gebühren des Rechtsanwalts gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 maßgeblich, soweit der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sich mit dem dem Re...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Europäische Kontenpfändung

Rz. 5 In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO (Europäische Kontenpfändung), in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach VV Vorb. 3.3.3 Abs. 2 S. 1 wie bei der Vollziehung eines Arrests (vgl. VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4) die 0,3-Verfahrensgebühr VV 3309 und die 0,3-Terminsgebühr VV 3310.[5] Gem. § 63 Abs...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / IV. Anträge auf Einstellung des Verfahrens oder Verhandlungen zwischen den Beteiligten mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens

1. Gegenstandswert Rz. 47 Der Gegenstandswert eines Verfahrens über einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens richtet sich mangels eines gerichtlichen Streitwerts nach § 26 Abs. 2. Sein Wert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der BGH[5] geht von der Hälfte des Werts des Versteigerungsverfahrens aus, da die Einstellung nur einen Aufschub mit sich bringt. Im Rahmen der ...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / dd) Keine Einigungsgebühr

Rz. 37 Eine Einigungsgebühr ist in dieser Angelegenheit an sich nicht möglich. Werden Einigungsverhandlungen zur Aufhebung der Teilungsversteigerung geführt, löst dies bereits eine gesonderte Angelegenheit aus, in der eine gesonderte Verfahrensgebühr entsteht (Rdn 47 f.). Dort kann dann auch eine Einigungsgebühr entstehen (Rdn 56).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gegenstandswert

Rz. 44 Als Gerichtsgebühren – auch im Beschwerdeverfahren – fallen in den von VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2a erfassten Verfahren die in KV 1510 ff. GKG bzw. KV 1710 ff. FamGKG geregelten Festgebühren an. Es existiert damit keine Wertvorschrift für die Gerichtsgebühren, die gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 1, 32 für die Anwaltsgebühren herangezogen werden könnte. Die Berechnung des Gegenstandswe...mehr

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zfs 06/2021, Gegenstandswer... / 2 Aus den Gründen:

"… II." Die Beschwerde der Bekl. ist gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Senat legt die Beschwerdeschrift dahingehend aus, dass die Beschwerde im Namen der Bekl. eingelegt worden ist, da die Prozessbevollmächtigten der Bekl. durch eine zu hohe Wertfestsetzung nicht beschwert sind. Die Besc...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / 1. Überblick

Rz. 24 Unterschieden wird hier nach Rz. 25 Es entstehen insoweit zwar – als Ausnahme zu § 15 Abs. 2 – zwei Verfahrensgebühren; es handelt sich jedoch nur um eine Angelegenheit i.S.d. § 15, so dass z.B. die Pos...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / ff) Zahlungsforderung und Stundungsantrag

Rz. 35 Wird vom Antragsgegner die Stundung der Zugewinnausgleichsforderung beantragt, so ist der Wert des Stundungsantrags, der sich nach § 42 Abs. 1 FamGKG berechnet, hinzuzurechnen. Zwar sieht § 52 FamGKG insoweit nur eine Zusammenrechnung vor, wenn über den Stundungsantrag entschieden wird. Diese Regelung gilt jedoch nur für die Gerichtsgebühren, nicht auch für die Anwalt...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / a) Gegenstandswert

aa) Überblick Rz. 26 Während sich im gerichtlichen Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens der Streitwert gem. § 54 Abs. 1 GKG nach dem vollen gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) richtet und, wenn ein solcher Wert nicht festgesetzt ist, gem. § 54 Abs. 2 S. 2 GKG nach dem Einheitswert oder einem davon abweichenden Wert (Rdn 7), ric...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Gerichtsgebührenfreie Verfahren (Abs. 1 S. 2)

Rz. 16 Sind im gerichtlichen Verfahren keine Gebühren vorgesehen, wie etwa in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach § 537 ZPO, fallen jedoch Anwaltsgebühren an, dann sind die Vorschriften des gerichtlichen Verfahrens sinngemäß anzuwenden.mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / III. Vertretung im Verteilungsverfahren und Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung

1. Gegenstandswert Rz. 38 In diesem Verfahrensabschnitt bestimmt sich der Gegenstandswert ebenfalls nach § 26 Nr. 2. Es ist jetzt aber nicht vom Verkehrswert auszugehen, sondern von dem zur Verteilung kommenden Erlös (also von dem Versteigerungserlös abzüglich der Versteigerungskosten – § 109 ZVG). Abzustellen ist auch hier für die beteiligten Anwälte nicht auf den gesamten E...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / b) Keine Terminsgebühr

Rz. 45 Eine Terminsgebühr kann in diesem Verfahrensstadium nicht anfallen, da sie durch Anm. S. 2 zu VV 3312 ausdrücklich ausgeschlossen ist.mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / 2. Gebühren

a) Verfahrensgebühr Rz. 41 Nach Anm. Nr. 2 zu VV 3311 erhält der Anwalt im Verteilungsverfahren (§§ 105–145 ZVG) neben der Verfahrensgebühr der Anm. Nr. 1 zu VV 3311 für das Verfahren bis zum Verteilungstermin eine weitere Verfahrensgebühr i.H.v. 0,4. Hiermit abgegolten sind u.a. die Einreichung der Anspruchsberechnung, die Vorbereitung und Wahrnehmung der Verteilungstermine,...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / 4. Keine Terminsgebühr

Rz. 55 Eine Terminsgebühr ist hier nicht vorgesehen. Sie ist nach Anm. S. 2 zu VV 3312 ausdrücklich ausgeschlossen.mehr

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zfs 06/2021, Gegenstandswer... / 3 Anmerkung:

Der Entscheidung des OLG Brandenburg ist zuzustimmen. Festsetzung des Streitwerts Es ist nicht verständlich, warum das LG Frankfurt (Oder) zeitlich gestaffelte, unterschiedlich hohe Streitwerte festgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwertes ist lediglich für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebend. Vorliegend war allein die 3,0 Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / 2. Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens

a) Gegenstandswert aa) Überblick Rz. 26 Während sich im gerichtlichen Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens der Streitwert gem. § 54 Abs. 1 GKG nach dem vollen gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) richtet und, wenn ein solcher Wert nicht festgesetzt ist, gem. § 54 Abs. 2 S. 2 GKG nach dem Einheitswert oder einem davon abweichenden...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Zeitpunkt der ersten Tätigkeit

Rz. 34 Das Kriterium ist der objektive Verkehrswert im Zeitpunkt der die Anwaltsgebühr auslösenden Tätigkeit (vgl. § 40 GKG).[45] Der Wert liegt also von vornherein fest, nur erfährt der Gläubiger von diesem tatsächlichen Wert erst später.[46] Das ist im Rahmen des vergleichbaren § 6 ZPO auch nicht anders, dort aber unbestritten. Warum sollte der Schuldner in den vorgenannte...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / cc) Anteil des Auftraggebers

Rz. 30 Da das Interesse eines Beteiligten nicht mit dem Wert des gerichtlichen Verfahrens übereinstimmt, ist nach § 26 Nr. 2 der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ausgehend vom Verkehrswert (Rdn 7) nach dem jeweiligen Miteigentumsanteil des Auftraggebers zu bestimmen (§ 26 Nr. 2, 2. Teils.). Beispiel: Gegenstandswert Teilungsversteigerung I Der Anwalt beantragt für d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Anerkenntnis

Rz. 140 Ein Anerkenntnis des Auftraggebers hindert ebenfalls den Ablauf der Verjährung. Insoweit tritt allerdings nicht lediglich eine Hemmung ein, sondern nach § 212 Nr. 1 BGB ein Neubeginn der Verjährung. Rz. 141 Von einem verjährungshindernden Anerkenntnis ist auszugehen, wenn der Auftraggeber dem Anwalt gegenüber die Vergütungsforderung bestätigt. Dies kann auch durch sch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Wertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c)

Rz. 54 Der Verfahrenswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen des Hauptgegenstands in Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist nur auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 für die Rechtsanwaltsgebühren festzusetzen, weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei geführt wird. Für die Festsetzung des Gebührenwerts für die Anwaltsgebühren ist über § 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG auf § 47...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / bb) Anrechnung einer vorangegangenen Geschäftsgebühr

Rz. 33 War der Anwalt bereits außergerichtlich hinsichtlich der Eigentumsauseinandersetzung tätig und hat er dort eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 verdient, so ist diese gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 hälftig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.[3] Da allerdings nie mehr angerechnet werden kann, als der Anwalt im nachfolgenden Verfahren an Verfahrensge...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / aa) Verfahrensgebühr

Rz. 31 Für die Tätigkeit im Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens erhält der Anwalt nach Anm. Nr. 1 zu VV 3311 eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,4. Beispiel: Antrag auf Teilungsversteigerung Der Anwalt stellt für den Mandanten den Antrag auf Versteigerung einer Immobilie (jeweils ½-Miteigentumsanteil). Der andere Miteigentümer lässt sich in d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Mehraufwand durch mehrere Auftraggeber

Rz. 37 Das Konzept, die Vergütung für eine Tätigkeit nur nach ihrem sachlichen Gehalt auszurichten, lässt etwaige Mehrarbeit unberücksichtigt, die lediglich darauf zurückzuführen ist, dass an derselben Sache mehrere Personen beteiligt sind. Soweit es um Gerichtsgebühren geht, wird das hingenommen. Kostenrechtlich macht es dort keinen Unterschied, ob eine Partei aus einer ode...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / 1. Gegenstandswert

Rz. 47 Der Gegenstandswert eines Verfahrens über einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens richtet sich mangels eines gerichtlichen Streitwerts nach § 26 Abs. 2. Sein Wert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der BGH[5] geht von der Hälfte des Werts des Versteigerungsverfahrens aus, da die Einstellung nur einen Aufschub mit sich bringt. Im Rahmen der Teilungsversteiger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorgerichtlich im Mahnverfahren tätigen Inkassounternehmens

Rz. 176 Ist ein Inkassounternehmen vorgerichtlich im Mahnverfahren tätig geworden, so kann es im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund des § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG die Festsetzung von 25 EUR nebst Umsatzsteuer als Kosten seiner vorgerichtlichen Tätigkeit im Mahnverfahren verlangen; diese Kosten sind erforderlich i.S.d. §§ 91, 104 ZPO.[156] Eine Anrechnung dieser 25 EUR auf entst...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / 3. Anrechnung einer vorangegangenen Geschäftsgebühr

Rz. 53 Soweit der Anwalt bereits außergerichtlich mit der Auseinandersetzung beauftragt war, wird die dortige Geschäftsgebühr nicht angerechnet, da diese die Hauptsache und damit einen anderen Gegenstand betrifft.[6] Rz. 54 Eine Anrechnung kommt aber dann in Betracht, wenn der Anwalt (auch) hinsichtlich der Einstellung außergerichtlich tätig war und insoweit eine gesonderte G...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

Rz. 112 Soweit eine Partei von der Gegenseite auch den Ersatz der von ihr aufgewandten Anwaltskosten verlangen kann, etwa nach § 823 BGB oder wegen Vertragsverletzung (z.B. Verzug), so kann sie grundsätzlich auch die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ersetzt verlangen, sofern die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig war. Rz. 113 Ist der Geschädigte zum Vorsteue...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Vertretung des Antragstellers

Rz. 5 Grundsätzlich richtet sich der Wert für die Anwaltsgebühren im gerichtlichen Ausschlussverfahren nach dem WpÜG gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Ist der Wert für die Gerichtsgebühren vom Gericht festgesetzt worden, ist diese Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (§ 32 Abs. 1).mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / 1. Gegenstandswert

Rz. 38 In diesem Verfahrensabschnitt bestimmt sich der Gegenstandswert ebenfalls nach § 26 Nr. 2. Es ist jetzt aber nicht vom Verkehrswert auszugehen, sondern von dem zur Verteilung kommenden Erlös (also von dem Versteigerungserlös abzüglich der Versteigerungskosten – § 109 ZVG). Abzustellen ist auch hier für die beteiligten Anwälte nicht auf den gesamten Erlös, sondern gem....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Gesetzliche Wartefristen

Rz. 469 Bei den in § 798 ZPO aufgeführten Titeln ist die Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung nach Ablauf der dort geregelten gesetzlichen Wartefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungstitels als notwendig i.S.v. § 788 ZPO anzusehen.[479] Nach § 882a ZPO darf die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung erst vier Woc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Streitwert im gerichtlichen Verfahren

Rz. 4 Die Gerichtskosten des Verfahrens, die in Teil 1 Hauptabschnitt 6, Unterabschnitt 5 des GKG-KostVerz. (Nrn. 1650 ff.) geregelt sind, richten sich gemäß dem ebenfalls neu eingeführten § 53a GKG nach der Bilanzsumme des letzten Jahresabschlusses vor der Stellung des Antrags auf Durchführung des Sanierungs- oder Reorganisationsverfahrens. Rz. 5 Der Höchstwert, der in aller...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Festgebühr der dritten Stufe (über 50.000 EUR)

Rz. 12 Bei Gegenstandswerten über 50.000 EUR verlässt die Tabelle des § 49 das Prinzip der wertbezogenen Vergütung (vgl. Rdn 4 f.) zugunsten einer Einheitsgebühr. Das entspricht der Deckelung gemäß § 22 Abs. 2[12] (siehe Rdn 17 ff.). Der Höchstsatz des Betrages, den die Staatskasse von einer 1,0-Gebühr übernimmt, ist auf 659 EUR festgelegt, auch wenn sich die Vergütung eines...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Prozesskostenhilfeverfahren

Rz. 46 Auch zur Durchführung des Mahnverfahrens ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich.[43] Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten wird oder selbst Rechtsanwalt ist.[44] Diese erstreckt sich allerdings nicht automatisch auf ein sich anschließendes streitiges Verfahren. Denn eine gerichtliche Entscheidung kann nicht über ih...mehr