Fachbeiträge & Kommentare zu Anwaltsgebühren

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ZErb 09/2021, Legal Tech un... / a) MeinPflichtteil.de

Das Online-Angebot der Bonner Kanzlei Meyer Koering erlaubt dem Enterbten schnellen Zugriff auf rechtssichere Informationen zu seinen Ansprüchen im Pflichtteilsrecht. Sitzt der Schock enterbt zu sein tief, wächst das Verlangen nach Beratung rasch. In der Sorge, die Kosten seien zu hoch, wird die Schwelle sich professionell beraten zu lassen dabei oft nicht überschritten. Auf ...mehr

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zfs 08/2021, Ermittlung des... / 3 Anmerkung:

Dem Beschluss des BGH lässt sich entnehmen, dass sich für den Rechtsanwalt die Kenntnis von den Wertvorschriften auszahlt. Dem Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten war hier offensichtlich bekannt, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH an Gerichtskosten eine Festbetragsgebühr angefallen war, sodass es an einem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert fehlte...mehr

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§ 31 Kostenrecht / 8. Streitwert für die Gerichtsgebühr und Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren

Rz. 141 Den vom Rechtsanwalt seinen Gebühren zugrunde gelegten Gegenstandswert (§ 2 RVG) kann der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren überprüfen, solange insoweit noch keine gerichtliche Festsetzung gemäß §§ 32, 33 RVG erfolgt ist. Nach gerichtlicher Festsetzung ist der Rechtspfleger hieran gebunden. Nachdem der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gemäß § 63 Ab...mehr

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§ 31 Kostenrecht / 2. Gebührenrechtliche Angelegenheit

Rz. 103 Bei allen die gerichtliche Tätigkeit betreffenden Anwaltsgebühren handelt es sich um Gebühren mit einem feststehenden Gebührensatz, die in jedem Rechtszug nur einmal anfallen. Jeder Rechtszug eines gerichtlichen Verfahrens bildet eine eigene Angelegenheit, § 15 Abs. 2, § 17 Nr. 1 RVG.[127] Alle diese Anwaltsgebühren sind grundsätzlich festsetzungsfähig, auch wenn sic...mehr

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§ 31 Kostenrecht / 3. Gegenstandswert der Geschäftsgebühr

Rz. 95 Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens kommt es zu keiner gerichtlichen Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 2 GKG, die gemäß § 32 Abs. 1 RVG für die Anwaltsgebühren maßgebend sein könnte. Weil für die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG ein Gegenstandswert erforderlich ist, ist dieser vom Rechtsanwalt nach billigem Ermessen selbstständig zu bestimmen und in der ...mehr

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§ 29 Internationale Zuständ... / Literaturtipps

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Literaturverzeichnis

ADAC, Kinderschutz in Europa, 2006 Ahrens/von Bar/Fischer, Festschrift für Erwin Deutsch, 1999 Anders/Gehle, Antrag und Entscheidung im Zivilprozess, 3. Aufl. 1999 Arndt, Die Straßenverkehrssicherungspflicht, 2. Aufl. 1973 Arnold, Das Grundurteil, Diss., 1996 Bachmeier, Regulierung von Auslandsunfällen, 2. Aufl. 2017 Baltzer, Die negative Feststellungsklage, 1980 Baltzer, Gedächtni...mehr

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AGS 07/2021, Kosten des Rec... / III. Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss des BGH belegt, dass sich die Kenntnis von den Wertvorschriften auszahlt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten hat hier offensichtlich gewusst, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH eine Festbetragsgebühr angefallen war, sodass es an einem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert fehlte, der sonst gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch für die Be...mehr

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AGS 07/2021, Erstattungsfäh... / Leitsatz

Soweit eine Partei eigene Reisekosten vermeidet, indem sie einen Rechtsanwalt zu Gerichtsterminen entsendet, sind die dadurch anfallenden Anwaltsgebühren- und auslagen i.H.d. fiktiven Reisekosten von der unterliegenden Partei zu tragen, die angefallen und gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. §§ 19, 5 JVEG erstattungsfähig gewesen wären, wenn die obsiegende Partei selbst zu den G...mehr

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AGS 07/2021, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Die Reisekosten des Anwalts, ErbR 2020, 786 Neben der Dokumentenpauschale und der Postentgeltpauschale gehören zu den gesetzlichen Auslagen des Rechtsanwalts auch die in Nrn. 7003 bis 7006 VV geregelten Reisekosten. Schneider weist in seinem Beitrag zunächst darauf hin, dass die Abrechnung solcher Kosten voraussetzt, dass der Rechtsanwalt eine ...mehr

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AGS 07/2021, Rahmengebühren... / I. Sachverhalt

Gegen den Betroffenen ist von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes außerorts eine Geldbuße i.H.v. 160,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden Außerdem drohte die Eintragung eines Punktes im FAER als mittelbare Folge. Der Verteidiger hat gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und diesen Einspruch begründe...mehr

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AGS 07/2021, Aussetzung des... / II. Aussetzung des Vergütungsfestsetzungsverfahrens

Die Beschwerde ist zwar nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 11 Abs. 2 S. 3 RVG, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Der Rechtspfleger hat das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung der Antragstellerin zu Recht gem. § 11 Abs. 4 RVG ausgesetzt. Macht ein Beteiligter geltend, dass der vom Gericht für die Gerichtsgebühren festgesetzte Verfahrenswert nicht gem...mehr

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AGS 07/2021, Erstattungsfäh... / II. Kostenerstattung in erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren

1. Gesetzliche Regelung Gem. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ist im erstinstanzlichen Urteilsverfahren die Kostenerstattung ausgeschlossen wegen Diese Vorschrift weicht für das erstinstanzliche Urteilsverfahren von der über § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG geltende...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / D. Anwaltsgebühren

I. Überblick Rz. 20 Die Vergütung des Anwalts für Tätigkeiten in der Teilungsversteigerung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Zwangsversteigerung gelten (VV Vorb. 3.3.3 S. 1 Nr. 1). Anzuwenden ist VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 (VV 3311, 3312). Rz. 21 Im gerichtlichen Verfahren kommen dabei zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten in Betracht, ...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / VIII. Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren

Rz. 62 Die Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren richtet sich nach § 33. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist auf Antrag eines Beteiligten oder eines Verfahrensbevollmächtigten vom Gericht der jeweiligen Instanz festzusetzen. Rz. 63 Eine unmittelbare Bindungswirkung nach § 32 Abs. 1 besteht nicht, da die Gerichtsgebühren sich nach dem Gesamtwert richten, währe...mehr

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AGS 06/2021, Keine allgemei... / I. Sachverhalt

Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens hatte das Gericht den Streitwert für das Verfahren und den Mehrwert des Vergleichs festgesetzt. Der Anwalt des Beklagten beantragte daraufhin gem. § 33 RVG die Festsetzung des Gegenstandswertes der Anwaltsgebühren, da nach seiner Auffassung die Anwaltsgebühren zum Teil abweichend nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert zu b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Anwendungsbereich

Rz. 5 Grundsätzlich ist die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich (§§ 32 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 1). Zunächst ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 vorliegen. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, so ist der Wert auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich, wenn sich ...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / bb) Verkehrswert

Rz. 27 Maßgebender Ausgangspunkt für den Gegenstandswert der Anwaltsgebühren ist der vom Vollstreckungsgericht nach § 63 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 GKG festgesetzte Verkehrswert. Diese Festsetzung des Verkehrswerts ist gem. § 32 Abs. 1 insoweit auch für die Anwaltsgebühren bindend, als hiervon nicht abgewichen werden darf. Der Berechnung des Anteils des beteiligten Ehegatten ...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / VII. Rechtsbeschwerdeverfahren

Rz. 60 Im Rechtsbeschwerdeverfahren entstehen ebenfalls die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 5, und zwar eine 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3502 und, sofern ein gerichtlicher Termin stattfindet, auch eine 1,5-Terminsgebühr (VV 3516). Rz. 61 Soweit in Rechtsbeschwerdeverfahren die Gerichtsgebühren nach dem Streitwert erhoben werden, gilt dieser Wert nach § 32 Abs. 1 auch für d...mehr

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Literaturverzeichnis

Arndt/Lerch/Sandkühler, Bundesnotarordnung, Kommentar, 8. Auflage 2016 Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, Kommentar, 20. Auflage 2020 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 2019 Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, Kommentar, 12. Auflage 2009 Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, Kommentar, 79. Auflage 2021 Baumgärtel/Her...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / VI. Beschwerdeverfahren

Rz. 58 In allen Beschwerdeverfahren entstehen nur die 0,5-Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 5, also eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3500 und, sofern ein gerichtlicher Termin anfällt, auch eine 0,5-Terminsgebühr (VV 3510). Rz. 59 Soweit in den betreffenden Beschwerdeverfahren die Gerichtsgebühren nach dem Streitwert erhoben werden, gilt dieser Wert nach § 32 Abs. 1 auch für ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Grundsätze bei der Wertfestsetzung

Rz. 96 In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten sich die Gerichtsgebühren nach dem GNotKG (§ 1 Abs. 1 GNotKG), soweit keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, wie z.B. in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die das FamGKG gilt (§ 1 Abs. 3 GNotKG, § 1 FamGKG). Die Gebühren nach dem GNotKG werden nach dem Wert berechnet, den der Gegens...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / b) Gebühren

aa) Verfahrensgebühr Rz. 31 Für die Tätigkeit im Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens erhält der Anwalt nach Anm. Nr. 1 zu VV 3311 eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,4. Beispiel: Antrag auf Teilungsversteigerung Der Anwalt stellt für den Mandanten den Antrag auf Versteigerung einer Immobilie (jeweils ½-Miteigentumsanteil). Der andere Miteigent...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. § 73 GNotKG

Rz. 6 Ausschlussverfahren nach dem WpÜG gelten nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 GNotKG als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Wert des gerichtlichen Ausschlussverfahrens richtet sich demnach nach dem GNotKG. Maßgebend für die Bewertung des gerichtlichen Ausschlussverfahrens ist nach § 73 GNotKG der Betrag, der dem Wert aller Aktien entspricht, auf die sich der Aussch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Wertfestsetzung gem. § 33

Rz. 99 Die Wertfestsetzung in der Vollstreckung und Vollziehung richtet sich nach § 33 und erfolgt auf Antrag.[149] Die Wertfestsetzung von Amts wegen gemäß § 32 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG oder § 79 GNotKG kommt in der Vollstreckung und Vollziehung nicht in Frage, weil die Gerichtsgebühren in der Zwangsvollstreckung regelmäßig als Festgebühren entstehen (Nr. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Der Gegenstandswert richtet sich nach dem GKG, FamGKG oder GNotKG

Rz. 42 Nach § 39 Abs. 2 GKG, § 30 Abs. 2 FamGKG und § 35 Abs. 2 GNotKG ist eine Erhöhung des Gegenstandswerts bei mehreren Auftraggebern nicht vorgesehen. Für gerichtliche und familiengerichtliche Verfahren bleibt es also bei der Höchstgrenze von 30 Mio. EUR. In den Fällen des § 35 Abs. 2 GNotKG läge die Deckelung bei 60 Mio. EUR. Dies würde nach § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 2 fo...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / II. Tätigkeiten im Teilungsversteigerungsverfahren

1. Überblick Rz. 24 Unterschieden wird hier nach Rz. 25 Es entstehen insoweit zwar – als Ausnahme zu § 15 Abs. 2 – zwei Verfahrensgebühren; es handelt sich jedoch nur um eine Angelegenheit i.S.d. § 15, so dass ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 86 Der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr richtet sich immer nach dem in der Instanz erreichten höchsten Wert, hinsichtlich dessen der Rechtsanwalt beauftragt ist. Bei einer Festsetzung des Wertes durch das Gericht ist dieser Wert für die Gebühren des Rechtsanwalts gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 maßgeblich, soweit der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sich mit dem dem Re...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Europäische Kontenpfändung

Rz. 5 In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO (Europäische Kontenpfändung), in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach VV Vorb. 3.3.3 Abs. 2 S. 1 wie bei der Vollziehung eines Arrests (vgl. VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4) die 0,3-Verfahrensgebühr VV 3309 und die 0,3-Terminsgebühr VV 3310.[5] Gem. § 63 Abs...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / aa) Überblick

Rz. 26 Während sich im gerichtlichen Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens der Streitwert gem. § 54 Abs. 1 GKG nach dem vollen gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) richtet und, wenn ein solcher Wert nicht festgesetzt ist, gem. § 54 Abs. 2 S. 2 GKG nach dem Einheitswert oder einem davon abweichenden Wert (Rdn 7), richtet sich der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Anspruch ist auf die Gebührenerhöhung nach VV 1008 beschränkt

Rz. 148 Der BGH hatte zu § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO entschieden, dass sich die Bewilligung der PKH bezüglich der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO beschränkt, wenn der Rechtsanwalt mehrere Streitgenossen vertritt, die nicht alle die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllen.[264] Insbesondere unter Hinweis auf diese Entsch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Grundsatz bei der Wertfestsetzung

Rz. 19 Nach § 3 Abs. 1 GKG berechnen sich die Gerichtsgebühren in Zivilsachen grundsätzlich nach dem Streitwert und im Falle eines gerichtlichen Vergleichs über nicht anhängige Gegenstände nach dem Vergleichsmehrwert (GKG-KostVerz. 1900), soweit nichts anderes bestimmt ist. Streitwert und Vergleichsmehrwert hat das Gericht nach § 63 GKG von Amts wegen festzusetzen, damit die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Gerichtsgebührenfreie Verfahren (Abs. 1 S. 2)

Rz. 16 Sind im gerichtlichen Verfahren keine Gebühren vorgesehen, wie etwa in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach § 537 ZPO, fallen jedoch Anwaltsgebühren an, dann sind die Vorschriften des gerichtlichen Verfahrens sinngemäß anzuwenden.mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / III. Vertretung im Verteilungsverfahren und Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung

1. Gegenstandswert Rz. 38 In diesem Verfahrensabschnitt bestimmt sich der Gegenstandswert ebenfalls nach § 26 Nr. 2. Es ist jetzt aber nicht vom Verkehrswert auszugehen, sondern von dem zur Verteilung kommenden Erlös (also von dem Versteigerungserlös abzüglich der Versteigerungskosten – § 109 ZVG). Abzustellen ist auch hier für die beteiligten Anwälte nicht auf den gesamten E...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / 2. Gebühren

a) Verfahrensgebühr Rz. 41 Nach Anm. Nr. 2 zu VV 3311 erhält der Anwalt im Verteilungsverfahren (§§ 105–145 ZVG) neben der Verfahrensgebühr der Anm. Nr. 1 zu VV 3311 für das Verfahren bis zum Verteilungstermin eine weitere Verfahrensgebühr i.H.v. 0,4. Hiermit abgegolten sind u.a. die Einreichung der Anspruchsberechnung, die Vorbereitung und Wahrnehmung der Verteilungstermine,...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / b) Keine Terminsgebühr

Rz. 45 Eine Terminsgebühr kann in diesem Verfahrensstadium nicht anfallen, da sie durch Anm. S. 2 zu VV 3312 ausdrücklich ausgeschlossen ist.mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / IV. Anträge auf Einstellung des Verfahrens oder Verhandlungen zwischen den Beteiligten mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens

1. Gegenstandswert Rz. 47 Der Gegenstandswert eines Verfahrens über einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens richtet sich mangels eines gerichtlichen Streitwerts nach § 26 Abs. 2. Sein Wert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der BGH[5] geht von der Hälfte des Werts des Versteigerungsverfahrens aus, da die Einstellung nur einen Aufschub mit sich bringt. Im Rahmen der ...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / 4. Keine Terminsgebühr

Rz. 55 Eine Terminsgebühr ist hier nicht vorgesehen. Sie ist nach Anm. S. 2 zu VV 3312 ausdrücklich ausgeschlossen.mehr

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zfs 06/2021, Gegenstandswer... / 3 Anmerkung:

Der Entscheidung des OLG Brandenburg ist zuzustimmen. Festsetzung des Streitwerts Es ist nicht verständlich, warum das LG Frankfurt (Oder) zeitlich gestaffelte, unterschiedlich hohe Streitwerte festgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwertes ist lediglich für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebend. Vorliegend war allein die 3,0 Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / 2. Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens

a) Gegenstandswert aa) Überblick Rz. 26 Während sich im gerichtlichen Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens der Streitwert gem. § 54 Abs. 1 GKG nach dem vollen gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) richtet und, wenn ein solcher Wert nicht festgesetzt ist, gem. § 54 Abs. 2 S. 2 GKG nach dem Einheitswert oder einem davon abweichenden...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / dd) Keine Einigungsgebühr

Rz. 37 Eine Einigungsgebühr ist in dieser Angelegenheit an sich nicht möglich. Werden Einigungsverhandlungen zur Aufhebung der Teilungsversteigerung geführt, löst dies bereits eine gesonderte Angelegenheit aus, in der eine gesonderte Verfahrensgebühr entsteht (Rdn 47 f.). Dort kann dann auch eine Einigungsgebühr entstehen (Rdn 56).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gegenstandswert

Rz. 44 Als Gerichtsgebühren – auch im Beschwerdeverfahren – fallen in den von VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2a erfassten Verfahren die in KV 1510 ff. GKG bzw. KV 1710 ff. FamGKG geregelten Festgebühren an. Es existiert damit keine Wertvorschrift für die Gerichtsgebühren, die gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 1, 32 für die Anwaltsgebühren herangezogen werden könnte. Die Berechnung des Gegenstandswe...mehr

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zfs 06/2021, Gegenstandswer... / 2 Aus den Gründen:

"… II." Die Beschwerde der Bekl. ist gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Senat legt die Beschwerdeschrift dahingehend aus, dass die Beschwerde im Namen der Bekl. eingelegt worden ist, da die Prozessbevollmächtigten der Bekl. durch eine zu hohe Wertfestsetzung nicht beschwert sind. Die Besc...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / ff) Zahlungsforderung und Stundungsantrag

Rz. 35 Wird vom Antragsgegner die Stundung der Zugewinnausgleichsforderung beantragt, so ist der Wert des Stundungsantrags, der sich nach § 42 Abs. 1 FamGKG berechnet, hinzuzurechnen. Zwar sieht § 52 FamGKG insoweit nur eine Zusammenrechnung vor, wenn über den Stundungsantrag entschieden wird. Diese Regelung gilt jedoch nur für die Gerichtsgebühren, nicht auch für die Anwalt...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / 1. Überblick

Rz. 24 Unterschieden wird hier nach Rz. 25 Es entstehen insoweit zwar – als Ausnahme zu § 15 Abs. 2 – zwei Verfahrensgebühren; es handelt sich jedoch nur um eine Angelegenheit i.S.d. § 15, so dass z.B. die Pos...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / a) Gegenstandswert

aa) Überblick Rz. 26 Während sich im gerichtlichen Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens der Streitwert gem. § 54 Abs. 1 GKG nach dem vollen gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) richtet und, wenn ein solcher Wert nicht festgesetzt ist, gem. § 54 Abs. 2 S. 2 GKG nach dem Einheitswert oder einem davon abweichenden Wert (Rdn 7), ric...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Zeitpunkt der ersten Tätigkeit

Rz. 34 Das Kriterium ist der objektive Verkehrswert im Zeitpunkt der die Anwaltsgebühr auslösenden Tätigkeit (vgl. § 40 GKG).[45] Der Wert liegt also von vornherein fest, nur erfährt der Gläubiger von diesem tatsächlichen Wert erst später.[46] Das ist im Rahmen des vergleichbaren § 6 ZPO auch nicht anders, dort aber unbestritten. Warum sollte der Schuldner in den vorgenannte...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 23 ff. / II. Gerichtliche und anwaltliche Tätigkeit stimmen nicht überein

Rz. 5 Es kommt vor, dass sich die Anwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Dann gilt Folgendes:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Erinnerung/Beschwerde

Rz. 20 Der Gegenstandswert für die Anwaltsvergütung bestimmt sich im Beschwerdeverfahren, soweit für das Gericht Festgebühren anfallen, nach § 23 Abs. 2 S. 1 nach dem Interesse des Beschwerdeführers unter Anwendung billigen Ermessens.[25] Hierbei darf die Summe von 500.000 EUR nicht überschritten werden. Beim Fehlen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist von eine...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Gerichtliche Wertfestsetzung

Rz. 92 Gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden (Gerichts-)Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streit- oder Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Diese gerichtliche Wertfestsetzung ist gem. § 32 Abs. 1 auch für die Anwaltsgebühren maßgebend. Der Urkundsb...mehr