Fachbeiträge & Kommentare zu Aktien

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Verhältnis der Offenlegung zu anderen Formen der Publizität

Rn. 171 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 325 Abs. 5 stellt klar, dass die Offenlegungsverpflichtung nach § 325 andere Publizitätspflichten nicht etwa ersetzt, sondern zusätzlich zu diesen zu erfüllen ist. Im Gegenzug können aber auch andere Publizitätsformen bzw. -pflichten die Erfüllung der Regelungen des § 325 nicht ersetzen. Rn. 172 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Dies gilt für Publi...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. BilMoG

Rn. 17 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) wurden die Vorschriften zum Ausweis eigener Aktien geändert (vgl. dazu näher HdR-E, AktG § 71, Rn. 117ff.).mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 6. Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG

Rn. 53 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Börsennotierte AG (bzw. KGaA und SE) sowie AG (bzw. KGaA und SE), die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 des WpHG ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG gehandelt wer...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Stammaktien

Rn. 5 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Stammaktien sind Anteilsscheine an einer AG/KGaA/SE, die mit den Grundrechten eines Anteilspapiers versehen sind: dem Recht auf Dividendenbezug, auf Stimmrecht und Liquidationserlös. Sie stellen den Normalfall einer Mitgliedschaft dar.mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Bezugsrechte gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG (Nr. 5)

Rn. 14 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Eingefügt durch Art. 1 Nr. 23 des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27.04.1998 (BGBl. I 1998, S. 789ff.), verlangt § 160 Abs. 1 Nr. 5 die Angabe von Bezugsrechten, die in § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG aufgeführt sind. Hierbei handelt es sich um sog. Stock Options zugunsten der AN und/oder Vorstandsmitgliede...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Unmittelbar bevorstehender Schaden

Rn. 44 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Das Erfordernis eines unmittelbar bevorstehenden Schadens soll alle nur entfernten Schadensmöglichkeiten vom Erlaubnistatbestand des § 71 Abs. 1 Nr. 1 AktG ausschließen. Dabei geht es zum einen um die zeitliche Dimension. Zum anderen spielt jedoch auch die Schadenswahrscheinlichkeit eine Rolle (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 71, Rn. 167; Hüffe...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Ordnungswidrigkeit

Rn. 114 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Gemäß § 405 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) AktG handelt ordnungswidrig, wer als Mitglied des Vorstands oder AR oder als Abwickler entgegen § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Abs. 2 eigene Aktien der Gesellschaft erwirbt oder, i. V. m. § 71e Abs. 1, als Pfand nimmt. Erforderlich ist insoweit jedoch vorsätzliches Handeln (vgl. § 10 OWiG). Eine solch verstande...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Verbilligte Belegschaftsaktien

Rn. 53 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die Modalitäten des Angebots an die AN sind gesetzlich nicht näher normiert. Die Möglichkeit der verbilligten Abgabe wird von § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG jedoch vorausgesetzt. Sie ist nach allg. Meinung ebenso wie für andere Sozialleistungen zu bejahen, wenn sich der Aufwand i. R.d. Üblichen und Angemessenen hält (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 71,...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / H. Insiderhandelsverbot und Ad-hoc-Publizität

Rn. 127 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Der Erwerb oder Verkauf eigener Aktien kann sich wegen des Umfangs oder der Marktenge zur erheblichen Kursbeeinflussung eignen (vgl. ausführlich MünchKomm. AktG (2024), § 71, Rn. 389ff. (zum Marktmissbrauch), sowie 406ff. (zum Insiderverbot)). Beim Aktienrückkauf können dabei folgende Handlungen insiderrelevant sein: (i) die Beschlüsse des L...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Nichtzulässigkeit des Verzichts auf Aufstellung eines Abhängigkeitsberichts

Rn. 26 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die §§ 311ff. AktG sind zum Schutz der außenstehenden Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger vorgesehen. Aus diesem Grund kann die HV einer abhängigen AG/KGaA/SE auch nicht durch einstimmigen Beschluss auf die Durchführung des Nachteilsausgleichs (vgl. § 311 AktG) und/oder die Aufstellung eines Berichts des Vorstands über Beziehungen zu verbund...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Mehrstimmrechtsaktien

Rn. 8 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Mehrstimmrechtsaktien sind Vorzugsaktien mit mehrfachem Stimmrecht. Sie waren zwischenzeitlich gemäß § 12 Abs. 2 AktG (a. F.) unzulässig. Mehrstimmrechtsaktien sind am 01.06.2003 erloschen, wenn nicht zuvor die HV mit einer ¾-Mehrheit des in der Beschlussfassung vertretenen Kap. ihre Fortgeltung beschlossen hatte; an der Beschlussfassung durft...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Genehmigtes Kapital (Nr. 4)

Rn. 12 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Im Gegensatz zum bedingten Kap. ergibt sich ein noch nicht verwendetes genehmigtes Kap. (vgl. §§ 202ff. AktG) nicht aus der Bilanz. Soweit das genehmigte Kap. im GJ genutzt wurde, besteht bereits eine Angabepflicht nach Nr. 3 (vgl. HdR-E, AktG § 160, Rn. 9). Eine Angabepflicht gemäß Nr. 4 wird gerade dann erforderlich, wenn und solange die Er...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Ausgabe an Arbeitnehmer bei § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG

Rn. 103 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Im Falle des § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG sind die Aktien innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb an die AN auszugeben. Rn. 104 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Aus dieser Regelung folgt die Pflicht des Vorstands, die ihm möglichen und sinnvollen Anstrengungen zur Ausgabe an die AN zu unternehmen, auch zu wirtschaftlich sinnvollen geänderten Modalitäten ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Wirksamkeit eines dinglichen Rechtsgeschäfts

Rn. 107 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die Wirksamkeit eines dinglichen Erfüllungsgeschäfts, also die Übereignung nach den §§ 929ff. BGB bzw. die Abtretung nach den §§ 398ff., 413 BGB, wird durch die Unzulässigkeit des Erwerbs nach § 71 Abs. 1f. AktG nicht berührt, die AG/KGaA/SE ist – sofern nicht andere Umstände die Nichtigkeit des Erwerbs begründen – Inhaberin der Mitgliedscha...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Notwendigkeit eines Erwerbs

Rn. 46 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Der Erwerb eigener Aktien muss zur Schadensabwehr notwendig sein. Dies bedeutet, er muss das dafür tauglichste, nach h. M. sogar das einzig taugliche, Mittel sein (vgl. MünchKomm. AktG (2024), § 71, Rn. 120; KK-AktG (2011), § 71, Rn. 63). Zur Beurteilung dieser Frage ist die Auffassung eines verständigen und erfahrenen Geschäftsleiters zugrun...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Absicht des Vorstands

Rn. 59 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Zur Verwendungsabsicht und der zu fordernden Ernstlichkeit vgl. auch HdR-E, AktG § 71, Rn. 49f. Die Ernstlichkeit der Verwendungsabsicht bei einem Erwerb nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 AktG setzt nach h. M. voraus, dass die notwendigen Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten HV gefasst sind (vgl. §§ 293 Abs. 1f., 319 Abs. 2, 320 Abs. 1 AktG), sofern ni...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Behandlung beim Aktionär

Rn. 125 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Der Verkauf durch den Aktionär stellt ein Veräußerungsgeschäft dar, das nach allg. Grundsätzen der Besteuerung unterliegt. Rn. 126 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Liegt wegen eines überhöhten Kaufpreises eine vGA vor, so ist dem Aktionär ein entsprechender Kap.-Ertrag i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen (vgl. BeckOGK-AktG (2025), § 7...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Sonstige Offenlegungspflichten

Rn. 129 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Hat eine AG/KGaA/SE von der Möglichkeit des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch gemacht und handelt es sich um eine börsennotierte Gesellschaft, so kann eine Veröffentlichungspflicht darüber hinaus nach § 40 Abs. 1 Satz 2 WpHG bestehen. Die Meldepflicht setzt voraus, dass die zurückerworbenen Aktien die Schwelle von 5 % des Grundkap. überschreit...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Bedingtes Kapital

Rn. 7 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Der Begriff des bedingten Kap. ist in § 192 AktG geregelt. Hat die HV eine bedingte Kap.-Erhöhung beschlossen, muss diese mit dem Nennbetrag ausgewiesen werden; auf die Eintragung kommt es nicht an. Damit soll erkennbar sein, um welchen Betrag sich das Grundkap. möglicherweise durch die Ausgabe von Bezugsaktien an die Umtauschberechtigten erhö...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. An die Aktionäre auszuschüttender Betrag oder Sachwert (Nr. 2)

Rn. 10 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die Dividende wird in praxi meist als Bezugsgröße zum Aktiennennbetrag angegeben. Bei der Gewinnverteilung ist § 60 AktG zu beachten. Trotz des grds. Anspruchs der Aktionäre nach § 58 Abs. 4 AktG kann dabei die Anspruchslage für einzelne Aktionäre oder Aktionärsgruppen unterschiedlich sein (z. B. im Fall von Aktien verschiedener Gattungen und...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Ausweis der Kapitalrücklage (§ 152 Abs. 2 AktG)

Rn. 9 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 § 152 Abs. 2 AktG schreibt die gesonderte Angabe von Veränderungen der Kap.-Rücklage, also der Beträge, die während des GJ eingestellt und für das GJ entnommen wurden, wahlweise in der Bilanz oder im Anhang vor. Mit dieser Vorschrift sowie mit der entsprechenden Regelung für die GuV in § 158 Abs. 1 AktG soll die Bewegung der Kap.-Rücklagen lüc...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Sondervorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleister sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 258 Abs. 1a AktG)

Rn. 75 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die Sonderregelung in § 258 Abs. 1a AktG für Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute sowie Kap.-Verwaltungsgesellschaften wurde – zunächst im Geltungsbereich beschränkt auf Kreditinstitute – durch das BankBiRiLiG in § 258 AktG eingefügt (vgl. zur Vorläuferregelung nach § 26b KWG ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 94). Im Zuge der Umsetzung der E...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, AktG Vorwort zur 48. Ergänzungslieferung

Basierend auf der Darstellung zu den Grundlagen der Bilanzierung und ausgewählter Bilanzierungsfragen enthält das Werk ausführliche Kommentierungen sämtlicher einschlägiger Normen des HGB, PublG, AktG und GmbHG für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung einzelgesellschaftlicher (Jahres-)Abschlüsse. Im Anschluss an die Kommentierung der jeweiligen Vorschriften des HGB beinh...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Kapitalrücklage

Rn. 15 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 regelt, welche Beträge in die Kap.-Rücklage einzustellen sind. Nach § 270 Abs. 1 sind die entsprechenden Einstellungen bereits bei der Aufstellung des JA vorzunehmen; Gleiches gilt für die gesetzliche Rücklage nach § 150 Abs. 1 AktG. Bei Verstößen gegen die entsprechenden Dotierungs- und Verwendungsvorschriften greife...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung

Rn. 23 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Einstellungen in die Kap.-Rücklage sind nicht in die GuV-Ergänzungsrechnung des § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG einzubeziehen, da diese gemäß § 272 Abs. 2 grds. erfolgsneutral vorzunehmen sind (vgl. Beck Bil-Komm. (2024), § 275 HGB, Rn. 323; Hüffer-AktG (2025), § 240, Rn. 4). Jedoch kommen für die GuV-Ergänzungsrechnung erfolgswirksame Einstellungen...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. Hinterlegung und Glaubhaftmachung

Rn. 10 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Für den Fall, dass der Antrag auf gerichtliche Überprüfung von Aktionärsseite gestellt wird, müssen diese ihre Aktien gemäß § 258 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 260 Abs. 1 Satz 2 AktG hinterlegen. Die Hinterlegung hat bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag anzudauern (vgl. ADS (1997), § 260 AktG, Rn. 7; KK-AktG (2018), § 260, Rn. 15; Mün...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 32 ... / 7.3 Sachliche Voraussetzungen

Rz. 88 Neben den persönlichen Erstattungsvoraussetzungen, müssen auch sachliche Voraussetzungen erfüllt sein, die in § 32 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, 3 sowie S. 2 Nr. 1–3 KStG geregelt sind. Dies macht die Regelung relativ unübersichtlich und verwaltungsintensiv. § 32 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 KStG verlangt zunächst für Einkünfte aus Gewinnausschüttungen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9 EStG,...mehr

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Auslegungs- und Anwendungsh... / Anlage 2 (zu den Hinweise GwG): Faktoren für ein potenziell höheres Risiko

Die Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko nach § 15 GwG: Faktoren bezüglich des Kundenrisikos: außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung, Kunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko gemäß Nummer 3 ansässig sind, juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für d...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Einführung

Rn. 1 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Nach Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) enthält § 160 AktG nur noch die rechtsformspezifischen Angabepflichten, die in Ergänzung zu den in den §§ 284f. enthaltenen Vorschriften im Anhang von AG/KGaA/SE zusätzlich vorgeschrieben sind. Dabei sind die in § 160 Abs. 1 AktG genannten Tat...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Rechtspolitische Überlegungen

Rn. 23 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Das Sonderprüfungsverfahren führt in der Praxis ein Schattendasein. Praktische Fälle, in denen es zu einer Sonderprüfung nach den §§ 258ff. AktG gekommen ist oder in denen die Vorschrift zumindest in Rechtsstreitigkeiten eine Rolle gespielt hat, sind selten (vgl. etwa LG München, Urteil vom 30.12.2010, 5 HKO 21 707/09, BeckRS 2011, 19 893; OL...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Rechtsqualität des Kodex

Rn. 9 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Der Kodex selbst ist weder Gesetz im formellen noch materiellen Sinne. Die mittelbare Wirkung über § 161 AktG ebenso wie die Ausstrahlungswirkung auf auslegungsfähige und -bedürftige Rechtsbegriffe wurde bereits unter HdR-E, AktG § 161, Rn. 3f., dargestellt. Ähnlich wie bei § 342q wird auf ein privates, demokratisch nicht legitimiertes Regelwe...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 31 ... / 5.2 Cum/Ex

Rz. 33 Unter Cum/Ex Gestaltungen werden Aktiengeschäfte verstanden, bei denen Erwerbsgeschäfte um den Aktienstichtag herum mit dem Ziel einer zwei- oder mehrfachen Kapitalertragsteuererstattung abgeschlossen werden. Diese auch als Dividendenstripping bekannten Geschäfte laufen dergestalt ab, dass Aktien mit Dividendenanspruch ("Cum") erworben, sodann aber einige Tage später ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 31 ... / 5.3 Cum/Cum

Rz. 38 Ebenfalls öffentlichkeitswirksam bekannt geworden sind Steuergestaltungen, bei denen die Anrechnung von KapESt sichergestellt werden soll, was ohne Vornahme des Geschäfts nicht möglich wäre. Hierbei veräußert ein in einem ausl. Staat ansässiger Stpfl. Aktien mit Dividendenanspruch (cum) kurz vor dem Ausschüttungsstichtag an ein inl. Kreditinstitut, welches die Anteile...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 5.1.1 Kapitalgesellschaft

Anteile einer Kapitalgesellschaft sind die Beteiligungen am Gesellschaftskapital, z. B. bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Geschäftsanteile (§ 5 und 14 ff. GmbHG) und bei einer Aktiengesellschaft die Aktien (§§ 8 ff.AktG). Der übergehende Anteil entspricht bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung dem Anteil, den die übertragenen Geschäftsanteile am Stammk...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 3.4 Anteil am Kapital der Gesellschaft

Anteile der Gesellschaft sind bei Kapitalgesellschaften die Beteiligungen am Gesellschaftskapital, z. B. bei einer GmbH die Geschäftsanteile[2] und bei einer AG die Aktien. [3] Der übergehende Anteil entspricht bei einer GmbH dem Anteil, den die übertragenden Geschäftsanteile am Stammkapital darstellen. Bei einer AG entspricht er dem Anteil, den die übertragenden Aktien am Gru...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 5.3.2 Unmittelbare Anteilsvereinigung

Zur unmittelbaren Anteilsvereinigung kommt es, wenn ein und derselbe Rechtsträger 90 % der Anteile an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen Grundstücke gehören, zivilrechtlich in seiner Hand vereinigt, sei es, dass er unbedingt wirksame Anteilsübertragungsansprüche erwirbt und/oder dass er die dingliche Rechtsinhaberschaft in Bezug auf mindestens 90 % der Anteile erwirbt.[1]...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 3.2 Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 2b GrEStG sind insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Europäische Gesellschaft (SE). Hinweis Ausländische Kapitalgesellschaften Ausländische Kapitalgesellschaften, deren rechtliche Struktur den inländischen Kapitalgesellscha...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 5.4 Höhe der Beteiligung

Rz. 134 Die Beteiligung muss mindestens 15 % am Grund- oder Stammkapital betragen und zum Betriebsvermögen gehören. Die Mindestbeteiligungsquote ist auf die kapitalmäßige Beteiligung an der Gesellschaft zu beziehen.[1] Zumeist wird die Beteiligung in Aktien oder Geschäftsanteilen bestehen. Zu berücksichtigen sind aber auch verbriefte und unverbriefte Genussrechte, sofern sie...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 5 Anteilsvereinigung und Übertragung vereinigter Anteile

§ 1 Abs. 3 GrEStG bestimmt, dass die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft oder der Übergang bereits vereinigter Anteile Grunderwerbsteuer auslösen. Diese können sowohl unmittelbar, mittelbar als auch teilweise unmittelbar und mittelbar über eine andere Gesellschaft erfolgen. Beim unmittelbaren Anteilserwerb wird...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / i) Teilwertabschreibungen auf Investmentanteile an Mischfonds

Bei Anteilen an Investmentfonds, deren Vermögen überwiegend in festverzinslichen Wertpapieren angelegt ist, ist das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Minderung des Teilwerts nach den für festverzinsliche Wertpapiere geltenden Grundsätzen zu bestimmen. Für Teilwertabschreibungen von Anteilen an Investmentfonds, die auch in Aktien, aber überwiegend in festverzinsliche We...mehr

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Kapitalerhöhung und Kapital... / 1.1 Kapitalerhöhung gegen Einlagen

Die Kapitalgesellschaft erhält durch die bisherigen Anteilseigner bzw. durch neu eintretende Gesellschafter zusätzliche finanzielle Mittel. Handelsrechtlich geschieht eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei der GmbH in folgenden Schritten: Änderung des Gesellschaftsvertrags (Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, notarielle Beurkundung);[1] Übernahmeerklärung (Anga...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kapitalerhöhung und Kapital... / 1.1.1 Steuerliche Folgen bei der Kapitalgesellschaft

Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen ist ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang. Auswirkungen auf das Einkommen ergeben sich nicht. Die zugeführten Barmittel sind auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen, auf der Passivseite ergibt sich das entsprechend erhöhte Stammkapital. Die auf das Stammkapital geleisteten Einlagen erhöhen das gezeichnete Kapital. Soweit von den Gesellscha...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kapitalerhöhung und Kapital... / 2.4 Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Anteilen

Kapitalgesellschaften können eigene Anteile oder Anteile, die Gesellschafter an ihr besitzen, durch zwei Arten einziehen: Die Kapitalgesellschaft erwirbt die Anteile zunächst von den Anteilseignern und zieht sie anschließend ein. Die Einziehung der Anteile ist nach den Regeln der ordentlichen Kapitalherabsetzung vorzunehmen.[1] In diesem Fall wird das Nennkapital um den Nennw...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kapitalgesellschaft: Liquid... / 2.1 Auflösung

Gründe für eine Auflösung einer Kapitalgesellschaft können u. a. sein: Ablauf der in der Satzung oder im Gesellschaftsbetrag bestimmten Zeit,[1] Beschluss der Haupt-/Gesellschafterversammlung mit Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen[2], Gerichtsurteil Bei einer GmbH können Gesellschafter, die zusammen mehr als 10 % der Anteile halten, per Auflösungsklage einen Gerichtsbesch...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.2 Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb (Zeile 39)

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wurde. Bei Körperschaften ist der Ausgangswert für den Gewinn aus Gewerbebetrieb die Summe der Einkünfte laut Anlage ZVE der Körperschaftsteuererklärung, der ggf. noch (bei nicht gewerbesteuerpf...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kein Arbeitslohn durch Auszahlungen aus dem Defined Contribution Pension Scheme der NATO

Die Auszahlung des angesparten Guthabens aus dem Defined Contribution Pension Scheme der NATO führt nicht zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Insoweit liegt lediglich eine nichtsteuerbare Vermögensumschichtung vor. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Satz 2 EStG, Art. 17, Art. 19, Art. 22 Ottawa-Abkommen Die Kläger wurden für das...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen/Sommer, SGB I § 66 F... / 2.5 Rechtsfolgenbelehrung nach Abs. 3

Rz. 28 Abs. 3 stellt 2 weitere Voraussetzungen auf, unter denen eine Versagung oder Entziehung nur möglich ist: Die Einräumung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach einem schriftlichen Hinweis darauf, dass die Leistungen nach § 66 versagt oder entzogen werden können (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.10.2012, L 7 AS 1879/12). Zutreffend ...mehr

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Leitfaden 2025 - Anlage ZVE / 2.13 Abzug von Kapitalertragsteuer gemäß Antrag nach § 36a Abs. 1 Satz 3 EStG

Zeile 28 In dieser Zeile ist die Kapitalertragsteuer von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, soweit sie nach § 36a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht anrechenbar ist, und der Stpfl. den Antrag nach § 36a Abs. 1 Satz 3 EStG auf Abzug von der Bemessungsgrundlage gestellt hat. Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 EStG setzt die vollständige Anrechnung der KapESt bei Kapitalerträgen aus Aktien und Gen...mehr

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Leitfaden 2025 - Anlage WA / 2 Anrechnung von Abzugsteuern nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 36a EStG

Vor Zeilen 2–7 Die Zeilen 2–7 enthalten Angaben zu den auf die Steuerschuld anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen. Die Anrechnung setzt die Vorlage der Steuerbescheinigung voraus, die Tatbestandsvoraussetzung der Anrechnung ist, nicht nur Beweismittel (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG). Die Steuerbescheinigung kann daher nicht durch Beweismittel ersetzt werden. Die Organgesellschaf...mehr