Fachbeiträge & Kommentare zu Aktien

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.5 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Abs. 3 A. V.)

Rz. 123 Der Posten Jahresüberschuss/-fehlbetrag, auch Jahresergebnis als gemeinsamer Oberbegriff genannt, wird in der GuV ausgewiesen (§ 275 Abs. 2 Nr. 20 bzw. Abs. 3 Nr. 19 HGB). Bei Aufstellung der Bilanz vor Gewinnverwendung ist an dieser Stelle der in der GuV ausgewiesene Jahresüberschuss/-fehlbetrag auszuweisen. Wird die Bilanz nach teilweiser Gewinnverwendung aufgestel...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.1 Prüfungspflicht

Rz. 131 § 317 Abs. 4 HGB sieht für börsennotierte AG eine Beurteilung der nach § 91 Abs. 2 AktG zu treffenden Maßnahmen hinsichtlich deren Geeignetheit vor. Rz. 132 Börsennotiert bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 AktG und setzt die Zulassung von Aktien zu einem von staatlich anerkannten Stellen geregelten und überwachten Markt voraus. Dieser Markt muss regelmäßig stattfinden und ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.1 Haftsummen (Abs. 2)

Rz. 95 § 323 Abs. 2 HGB sieht eine Haftungsobergrenze für den Abschlussprüfer vor. Diese greift nur für fahrlässige Pflichtverletzungen, nicht bei Vorsatz (Rz 81) sowie durch die Änderungen des FISG[1] in bestimmten Fällen bei grober Fahrlässigkeit. Ist eine WPG/BPG als Abschlussprüfer bestellt und handelt einer ihrer Mitarbeiter bei einer Pflichtverletzung vorsätzlich, so h...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.2.1 Allgemeines

Rz. 33 Unter dem Begriff der Bewertungsmethode ist nach h. M. ein planmäßiges Verfahren zur Ermittlung des Wertansatzes zu verstehen, das den GoB entspricht. Die Bewertungsmethode umfasst sowohl den formalen Ablauf als auch die Ermittlung der Messgröße. Anzugeben sind daher die zugrunde gelegten Wertmaßstäbe und das gewählte Verfahren. Die Bewertungsmethode ist eine grundleg...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.30 Sondervermögen (Nr. 26)

Rz. 156 Auf Basis des Kapitalanlagegesetzbuches sind Angaben zum Sondervermögen (Investmentanteile) und zu Anlageaktien an Investmentvermögen notwendig. Konkret sind nur solche KapG zu Angaben verpflichtet, die jeweils mehr als 10 % der Anteile oder Anlageaktien an inländischen Sondervermögen i. S. v. § 1 Abs. 10 KAGB, Anlageaktien an inländischen Investment-AG i. S. v. §§ 1...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Rechtsformspezifische Vorschriften

Rz. 78 Neben den Vorschriften im HGB sind im Konzernabschluss nach § 298 Abs. 1 HGB auch die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt mit Sitz im Geltungsbereich des HGB – also inländischen KonzernUnt – geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichung bedingt. Sofern insb...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.1.1 Aktiver Markt

Rz. 226 Voraussetzung für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts durch den Marktpreis ist das Bestehen eines aktiven Markts. Ein aktiver Markt liegt vor, wenn der Marktpreis an einer Börse, von einem Händler, von einem Broker, von einer Branchengruppe, von einem Preisberechnungsservice (z. B. Reuters oder Bloomberg) oder von einer Aufsichtsbehörde leicht und regelmäßig e...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.7 Angaben zu Anteilen am Mutterunternehmen (Abs. 1 Nr. 7–7b)

Rz. 57 Über Anteile am MU, die von dem MU, einem TU oder einem Dritten treuhänderisch gehalten werden, sind Angaben in den Konzernanhang aufzunehmen. Dies umfasst auch von TU gehaltene Anteile, die nicht in den KonsKreis einbezogen sind. Damit fallen Anteile am MU, die von Gemeinschafts- oder assoziierten Unt gehalten werden, aus der Angabepflicht heraus. Zu den Pflichtangab...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.1.1 Einstellungen und Entnahmen

Rz. 101 § 270 Abs. 1 Satz 1 HGB sieht vor, dass Einstellungen in die Kapitalrücklage bei Aufstellung der Bilanz vorzunehmen sind.[1] Damit trifft die geschäftsführenden Organe die Zuständigkeit zur Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage. Dies setzt aber zumindest voraus, dass auch einer der in § 272 Abs. 2 HGB geregelten Zuweisungsgründe vorliegt. Die in § 272 Abs. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen (Abs. 4)

Rz. 257 Zweck der GuV ist die Darstellung des Jahresergebnisses und der einzelnen Erfolgsbestandteile. Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen demgemäß erst im Anschluss an den Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" dargestellt werden. Eine Pflicht zum Ausweis der Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen in der GuV besteht nach den handelsrechtlichen B...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Konzernbilanzeid (Abs. 1)

Rz. 2 Nach § 315f Abs. 1 HGB-E haben die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapG, die MU ist, als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG) Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begibt und keine KapG i. S. d. § 327a HGB ist, in einer schriftlichen Erklärung nach bestem Wissen zu versichern, dass der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Begrenzung des Einsichtnahmerechts (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 28 Die Begrenzung des Einsichtnahmerechts gilt für KapG in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, SE (vgl. § 3 SEAG [1]). Rz. 29 Das Einsichtnahmerecht kann bei diesen Ges. nur von solchen Gesellschaftern ausgeübt werden, die mind. 1 % des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100.000 EUR auf sich vereinigen. Sinn und Zweck der Regelung ist es...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften unterliegen i. R. d. HGB gesonderten Bestimmungen. Aus diesem Grund ist es notwendig, den Terminus der "Kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft" zu definieren. Diese Aufgabe kommt § 264d HGB zu. Werden künftig Änderungen des WpHG vorgenommen, so sind diese automatisch über § 264d HGB erfasst und müssen lediglich auf ih...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.4.1 Anteile an verbundenen Unternehmen (Abs. 2 A. III. 1.)

Rz. 51 Unter Anteile sind verbriefte oder auch unverbriefte Mitgliedschaftsrechte an einer anderen Ges. zu verstehen. Mitgliedschaftsrechte umfassen Vermögens- und Verwaltungsrechte. Beispiele sind Aktien, GmbH-Geschäftsanteile, OHG- oder KG-Anteile, aber auch stille Beteiligungen.[1] Als verbundene Unt werden gem. § 271 Abs. 2 HGB nur solche Unt bezeichnet, die nach § 290 A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Risikomanagement-Bericht durch kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (Abs. 4)

Rz. 106 Im Lagebericht sind in Umsetzung von Art. 46a Abs. 1 Buchst. c der Bilanzrichtlinie i. d. F. d. Abänderungsrichtlinie von sog. kapitalmarktorientierten KapG im Lagebericht in einem Risikomanagement-Bericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.[1] Rz. 107 Abs. 4 gilt ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Qualitatives Kriterium: Kapitalmarktorientierte Gesellschaften (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 34 Neben den quantitativen Schwellenwerten zur Größeneinstufung von Gesellschaften ist das in § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB kodifizierte qualitative Kriterium "kapitalmarktorientiert" zu beachten. Unter Hinweis auf den Anlegerschutz und den Funktionenschutz von Kapitalmarkt und Wirtschaft gilt eine Ges. i. S. d. § 264d HGB stets als große Ges. Eine kapitalmarktorientierte Ges....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Ausstehende Einlagen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 70 Bei den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital ist nach § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB begrifflich zwischen den ausstehenden (nicht eingeforderten) Einlagen und den ausstehenden eingeforderten Einlagen zu unterscheiden. Gesellschaftsrechtlich handelt es sich bei den ausstehenden Einlagen um Einlageverpflichtungen der Gesellschafter bzw. umgekehrt Ansprüche der Kap...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 3 Der Konzernlagebericht ist nach § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB grds. von den gesetzlichen Vertretern jedes MU in der Rechtsform der KapG und i. V. m. § 264a HGB in den Rechtsformen einer Personenhandelsgesellschaft, soweit keine natürliche Person als Vollhafter vorhanden ist, zu erstellen, welches einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unt (TU) ausüben kann. Dieser Anw...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.2 Angaben für ehemalige Organmitglieder und ihre Hinterbliebenen (Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b)

Rz. 50 Angabepflichtig sind die Gesamtbezüge der ehemaligen Organmitglieder des MU und deren Hinterbliebenen. Hierzu gehören Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art. Die Gesamtbezüge umfassen alle Bezüge, die von allen Unt des Konzerns, also auch den TU, gewährt wurden. Hier liegt eine systematische Abweichung zu den Angaben nach § 285 ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.4 Exkurs: Unterjährige Berichterstattungspflichten

Rz. 13 Halbjahresfinanzberichte sind von Unt, die als Inlandsemittent Aktien oder Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG begeben haben, sechs Monate nach dem Gj-Ende zu erstellen und dann innerhalb von drei weiteren Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Der DCGK (2022) fordert unter Empfehlung F.2 widerlegbar, die Offenlegung un...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.2.2.1 Vergleichsverfahren

Rz. 248 Wird der beizulegende Zeitwert durch ein Vergleichsverfahren ermittelt, stehen grds. zwei Alternativen zur Auswahl.[1] Der beizulegende Zeitwert kann entweder aus den Marktwerten der einzelnen Bestandteile des Bewertungsobjekts oder aus den Marktwerten eines gleichartigen Bewertungsobjekts abgeleitet werden. Rz. 249 Einzelne Bestandteile eines zu bewertenden Finanzder...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Antragsberechtigter Personenkreis

Rz. 56 Die Antragsberechtigten sind im Gesetz abschließend genannt: die gesetzlichen Vertreter, der Aufsichtsrat, die Gesellschafter. Das Antragsrecht steht dem jeweiligen Organ insgesamt zu. Daher ist ein entsprechender Beschluss des Organs erforderlich.[1] Das Verfahren kann bei der GmbH und der GmbH & Co. KG von jedem Gesellschafter eingeleitet werden. Bei Aktionären müsse...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Wahlrecht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS/IAS (Abs. 3)

Rz. 21 Für alle nicht kapitalmarktorientierten MU, die konzernrechnungslegungspflichtig sind, besteht ein Wahlrecht nach Abs. 3, anstelle eines Konzernabschlusses nach den Vorschriften des HGB einen befreienden Konzernabschluss nach den internationalen Standards (IFRS/IAS) aufzustellen. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber das Mitgliedstaatenwahlrecht in Art. 5 Buchst. b der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 1 § 272 HGB ergänzt § 266 Abs. 3 A. HGB. Während § 266 Abs. 3 A. HGB vorschreibt, wie das Eigenkapital (EK) in der Bilanz von KapG auszuweisen ist, umschreibt § 272 HGB die in § 266 Abs. 3 A. HGB aufgeführten Posten inhaltlich. § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB schreibt vor, dass das gezeichnete Kapital zum Nennbetrag anzusetzen ist. § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB trifft eine Regelung zu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Täterkreis

Rz. 4 Der Täterkreis ist auf die gesetzlichen Vertreter einer KapG, die ein kapitalmarktorientiertes Unt i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG ist, also auf sog. Inlandsemittenten, beschränkt (§§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5, 297 Abs. 2 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 5 HGB). Inlandsemittenten sind Unt, die Aktien oder Schuldtitel ausgeben und an einem organisierten Markt in Deutschland...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Umrechnung bei der Folgebewertung

Rz. 18 § 256a HGB regelt nur die Umrechnung auf fremde Währung lautender VG und Verbindlichkeiten in der Zeit nach ihrer erstmaligen Erfassung. Die Vorschrift unterscheidet zwei Fälle: Beträgt die Restlaufzeit der Fremdwährungsposten mehr als ein Jahr, steht ihre Umrechnung unter dem Vorbehalt der allgemeinen Bewertungsgrundsätze, namentlich des Anschaffungswertprinzips (§ 2...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang und Zweck

Rz. 4 § 322 HGB ist für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen (Jahresabschlussprüfung, Konzernabschlussprüfung) anzuwenden. In den §§ 316–324a HGB sind die gesetzlichen Grundlagen für die Abschlussprüfung kodifiziert. Eine wichtige Ausnahme betreffen Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse, sog. Public Interest Entities (PIE). Für diese sind für nach dem...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Freiwillige Angaben

Rz. 39 Der verkürzte Konzernanhang i. R. d. unterjährigen Berichterstattung gem. § 115 WpHG i. V. m. § 114 WpHG von MU, die als Inlandsemittenten Aktien oder Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG begeben, muss grds. den gleichen Rechnungslegungsgrundsätzen genügen wie der Jahresabschluss. Rz. 40 Aufgrund der verkürzten Bilanz und GuV mit den wesentlichen Gliederungsposi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.4.2 Sonstige Wertpapiere (Abs. 2 A. III. 2.)

Rz. 94 Als sonstige Wertpapiere werden alle verbrieften Wertpapiere ausgewiesen, die der kurzfristigen Geldanlage von flüssigen Mitteln dienen und keine Anteile an verbundenen Unt darstellen. Hierzu zählen z. B. Aktien, Pfandbriefe, Industrieobligationen oder öffentliche Anleihen. Wertpapiere werden immer dann unter diesem Posten ausgewiesen, wenn ein speziellerer Posten nic...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Beschränkungen (Nr. 2)

Rz. 7 Unter Beschränkungen werden Beschränkungen bei der Übertragung von Aktien, der Stimmrechtsbegrenzung und -ausübung verstanden. Beschränkungen können durch unterschiedliche Ursachen initiiert sein: gesetzliche Vorschriften, Satzungsbestimmungen, Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern und/oder Aktionären. Im Konzernlagebericht sind die Regelungen zu erläutern, die sich auf ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.2 Übereinstimmende Verbundenheit nach AktG und HGB

Rz. 33 Stellt man einen Vergleich an, unter welchen Bedingungen die Verbundenheitstatbestände nach Aktien- und Handelsrecht zu einem gleichen Ergebnis führen, so ist es erforderlich, die Maßstäbe einer Verbundenheit nach §§ 16–19 AktG mit den Verbundenheitskriterien des § 290 HGB zu vergleichen. § 16 AktG geht bei in Mehrheitsbesitz stehenden Unt und bei mit Mehrheit beteili...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Personenhandelsgesellschaft

Rz. 3 Die Qualifizierung als OHG bestimmt sich nach § 105 HGB. Danach muss der Zweck der Ges. auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma ausgerichtet sein. Zudem existieren keine Haftungsbeschränkungen von Gesellschaftern ggü. Gläubigern der Ges. Der Begriff des Handelsgewerbes ist in § 1 Abs. 2 HGB geregelt und erfasst jeden Gewerbebetrieb, d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.4.5 Wertpapiere des Anlagevermögens (Abs. 2 A. III. 5.)

Rz. 60 Wertpapiere des AV sind verbriefte Wertpapiere, die übertragbar und verwertbar sind und bei denen keine Beteiligungsabsicht bzw. -vermutung nach § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB gegeben ist. Vielmehr steht die Eigenschaft als langfristige Kapitalanlage im Mittelpunkt.[1] Die Wertpapiere des AV umfassen sowohl Eigenkapitalanteile als auch verbriefte Fremdkapitalanteile. Praxis-...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6.1 Löhne und Gehälter (Abs. 2 Nr. 6a)

Rz. 103 Als Löhne und Gehälter sind sämtliche im abzuschließenden Gj i. R. v. Dienstverhältnissen angefallenen Löhne und Gehälter für Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung des Unt auszuweisen. Die Ausweispflicht erstreckt sich auf die Bruttobeträge der Löhne und Gehälter (d. h. auf die Beträge vor Abzug der vom Arbeitnehm...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Mutter-Tochter-Verhältnis

Rz. 19 Eine inländische KapG ist nur dann zur Konzernrechnungslegung verpflichtet, wenn gegenüber mind. einem anderen Unt ein Mutter-Tochter-Verhältnis besteht. Ein solches Verhältnis besteht bei einer unmittel- oder mittelbaren Beherrschungsmöglichkeit, was dem Control-Konzept weitgehend entspricht. Dabei sieht der Gesetzgeber den Begriff "Kontrolle" von dem Begriff "beherr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Berechnung der Stimmrechtsmehrheit (Abs. 4)

Rz. 66 In Anlehnung an § 16 Abs. 2 und 3 AktG wird in Abs. 4 der Vorschrift bestimmt, dass das Verhältnis der dem MU zustehenden Rechte zu der Gesamtzahl aller Stimmrechte die relevante Verhältniszahl zur Ermittlung der Stimmrechtsmehrheit darstellt: Rz. 67 Diese Regelung ist insoweit ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2 Anteile

Rz. 8 Bei der Analyse des Anteilsbegriffs wird über § 271 Abs. 1 Satz 2 HGB zunächst verdeutlicht, dass Anteile nicht zwingend in Wertpapieren verbrieft sein müssen. Damit kommen grds. als Anteile neben Aktien (die grds. verbrieft sind) und GmbH-Geschäftsanteilen auch Anteile von Gesellschaftern an einer Personengesellschaft in Betracht. Dabei ist es unerheblich, ob der Gese...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Einsichtnahmeberechtigter Personenkreis (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 5 Das Einsichtnahmerecht besteht für Gläubiger und Gesellschafter des insolventen Unt. Unter Gläubiger sind alle Gläubiger der Ges. im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen. Gläubiger sind somit auch die Inhaber von gewinnabhängigen Zahlungsansprüchen, wie z. B. aus Nachrangdarlehen, Genussrechten oder stille Ges.[1] Nicht zu den einsichtsberechtigten Gläubigern zählen som...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6 Angaben zu Organbezügen sowie Krediten und sonstigen Rechtsgeschäften mit Organmitgliedern (Abs. 1 Nr. 6)

Rz. 38 Im Konzernanhang sind Angaben über die Organbezüge, Kredite und sonstige Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern aufzunehmen. Getrennt nach Personengruppen (Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, Aufsichtsrats, Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des MU) sind die Gesamtbezüge des Gj zu nennen. Gleiches gilt für die Bezüge früherer Mitglieder der Organe und ihrer Hi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Berechnung des Anteils

Rz. 24 Die sachliche Anknüpfung der Beteiligungsvermutung an das Nennkapital der KapG wird über § 271 Abs. 1 Satz 4 HGB weitergehend konkretisiert. So enthält Satz 4 einen Verweis auf § 16 Abs. 2 und 4 AktG. Aus § 16 Abs. 2 Satz 2 AktG folgt zunächst, dass zur Berechnung der beteiligungsbegründenden Anteilshöhe bestimmte Sachverhalte rechnerisch in Abzug zu bringen sind. Dab...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Zulässige Bewertungseinheiten

Rz. 8 Als zulässig erachtet der Gesetzgeber alle in der Praxis bekannten Arten von Bewertungseinheiten, also Micro-Hedges, Portfolio-Hedges und Macro-Hedges.[1] Insbes. die Unterscheidung zwischen Portfolio- und Macro-Hedge ist in der Praxis nicht eindeutig. Bei einem Micro-Hedge steht dem aus einem einzelnen Grundgeschäft resultierenden Risiko ein individuelles Sicherungsins...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Offenlegung der Bilanz und Mindestumfang

Rz. 14 Die Bilanz ist in vollem Umfang offenzulegen. Die Aufstellung und Feststellung dürfen sowohl unter Rückgriff auf die Normalgliederung (§ 266 Abs. 1 Satz 2 HGB) als auch auf das verkürzte Bilanzschema (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB) erfolgen. Die Wahl kann bei der Offenlegung unabhängig von Aufstellung und Feststellung erneut getroffen werden (§ 326 Rz 12). Rz. 15 Sowohl für ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 8 Explizit gilt § 264 HGB zunächst nur für KapG; KapCoGes haben die Vorschrift aufgrund des Verweises von § 264a HGB anzuwenden. Als ergänzende Vorschrift bestehen enge Normenzusammenhänge zu den allgemeinen Aufstellungsvorschriften, wie insbes. §§ 242 ff. HGB. Rz. 9 Die Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB wird in § 297 Abs. 2 Satz 2–4 HGB für den Konzernabschluss nachgebild...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.13 Angaben zu nahestehenden Personen (Abs. 1 Nr. 13)

Rz. 86 Angaben sind zumindest über wesentliche marktunübliche Geschäfte des MU und der TU mit nahestehenden Unt und Personen, einschl. der Angaben über deren Wert, über die Art der Beziehung zu den nahestehenden Unt und Personen, in den Konzernanhang aufzunehmen. Dabei ist es freigestellt, ob nur über die wesentlichen marktunüblichen Geschäfte oder über alle Geschäfte mit na...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Übersicht

Rz. 1 Mit Umsetzung der unionsrechtlichen Übernahmerichtlinie[1] haben MU i. S. d. § 290 HGB, die einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 7 WpÜG von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, im Konzernlagebericht über übernahmerelevante Belange zu berichten. Die mit diesem Gesetz eingeführten Berichtspflichten waren erstmals auf Konzernabschlüsse und ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Jahresabschluss und Lagebericht

Rz. 8 Für den Fall, dass kein Konzernabschluss aufzustellen ist, sind Ergänzungen des Jahresabschlusses um eine Kapitalflussrechnung und einen EK-Spiegel notwendig (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB). Es gibt keine größenabhängigen Erleichterungen, da die kapitalmarktorientierte KapG stets – soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist – als große KapG anzusehen ist (§ 267 Abs. 3 Satz ...mehr