Fachbeiträge & Kommentare zu Aktien

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / XI. Muster: Tagesordnung der weiteren Hauptversammlung mit Kapitalerhöhungsbeschluss und Neufassung der Satzung (ausführliche Fassung für Publikums-AG)

Rz. 70 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.16: Tagesordnung der weiteren Hauptversammlung mit Kapitalerhöhungsbeschluss und Neufassung der Satzung (ausführliche Fassung für Publikums-AG) (1) Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre. Vorstand und Aufsichtsrat schla...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / IV. Muster: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

Rz. 110 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.23: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung der Gebrüder Meyer Werkzeugmaschinen Holding Aktiengesellschaft am Dienstag, den 25.6.2024, 10.00 Uhr, in den Räumen der Gesellschaft in 68000 Mannheim, Augustaanlage 1 ein. Die Tagesordnung lautet...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / b) Bezugsrecht der Aktionäre

Rz. 49 Jedem Aktionär steht ein gesetzliches Bezugsrecht auf einen seiner bisherigen Beteiligungsquote entsprechenden Anteil an den neuen Aktien zu, das ihm die Aufrechterhaltung seiner bisherigen Beteiligungsquote sichert, § 186 Abs. 1 AktG (Verwässerungsschutz). Werden Aktien unterschiedlicher Gattung ausgegeben, hat jeder Aktionär ein Bezugsrecht auf Aktien jeder dieser G...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / d) Ausgabebetrag

Rz. 53 Die neuen Aktien dürfen nicht zu einem unter dem geringsten Ausgabebetrag liegenden Betrag ausgegeben werden; das ist bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag und bei Stückaktien der auf die Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals, § 9 Abs. 1 AktG, mindestens aber ein EUR. Ein hiergegen verstoßender Kapitalerhöhungsbeschluss ist nichtig, während die Bestimmun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / VII. Muster: Nachgründungsbericht des Aufsichtsrats gem. §§ 52 Abs. 3, 32 Abs. 2 und 3 AktG

Rz. 66 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.14: Nachgründungsbericht des Aufsichtsrats gem. §§ 52 Abs. 3, 32 Abs. 2 und 3 AktG Als Mitglieder des Aufsichtsrats der Ymir Vermögensverwaltung Vorrats-Aktiengesellschaft erstatten wir folgenden Nachgründungsbericht gemäß § 52 Abs. 3 AktG: (1) Die am _________________________ mit einem Grundkapital von 50.000 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / VI. Muster: Satzung der Vorrats-AG (einfache Fassung)

Rz. 35 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.2: Satzung der Vorrats-AG (einfache Fassung) § 1 Firma und Sitz, Bekanntmachungen (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Ymir Vermögensverwaltung Vorrats-Aktiengesellschaft" (2) Sitz der Gesellschaft ist Mannheim (3) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. § 2 Gegenstand des Unternehmens Gegens...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / a) §§ 33 ff. (früher §§ 21 ff.) WpHG

Rz. 131 Gegenüber §§ 20, 21 AktG sind die Mitteilungspflichten nach WpHG weitergehend, weil sie nicht nur Unternehmen, sondern grundsätzlich jedermann, auch den Privataktionär, treffen; andererseits beziehen sich die Bestimmungen nur auf Beteiligungen an Emittenten i.S.v. § 33 Abs. 4 (früher § 21 Abs. 2) WpHG (vgl. Rdn 126). Mitteilungspflichtig ist das Erreichen, Überschrei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / XII. Muster: Bericht des Gründungsprüfers nach §§ 33, 34 AktG

Rz. 41 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.8: Bericht des Gründungsprüfers nach §§ 33, 34 AktG (1) Prüfungsgegenstand Ich bin durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom _________________________ zum Gründungsprüfer für die Ymir Vermögensverwaltung Vorrats-Aktiengesellschaft, Mannheim, bestellt worden, nachdem der alleinige Gründer der Gesellschaft, H...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / X. Muster: Anmeldung des Nachgründungs- und Einbringungsvertrags, des Beschlusses über die Umstellung auf Stückaktien und die Kapitalerhöhung, der Durchführung der Kapitalerhöhung und der Satzungsänderung zum Handelsregister

Rz. 69 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.15: Anmeldung des Nachgründungs- und Einbringungsvertrags, des Beschlusses über die Umstellung auf Stückaktien und die Kapitalerhöhung, der Durchführung der Kapitalerhöhung und der Satzungsänderung zum Handelsregister An das Amtsgericht Mannheim – Handelsregister – _________________________ Betr.: HRB 2772, Ymir ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / a) Gründer

Rz. 17 Die Gründer stellen die Satzung fest und übernehmen die Aktien der Gesellschaft, die damit errichtet ist, §§ 2, 29 AktG. Wer keine Aktie zeichnet, ist kein Gründer und kann an der Errichtung der Gesellschaft nicht teilnehmen. Gründer können natürliche und juristische Personen mit Sitz im In- oder Ausland sein, außerdem alle Personenhandelsgesellschaften. Auch die Gese...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / b) Nennbetrag, Aktienart, Aktiengattung

Rz. 51 Regelmäßig muss der Kapitalerhöhungsbeschluss außerdem den Nennbetrag der neuen Aktien bei Ausgabe von Nennbetragsaktien oder die Zahl der neuen Aktien bei Ausgabe von Stückaktien festsetzen und bestimmen, ob sie auf den Inhaber oder den Namen lauten. Erfolgt die Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Stückaktien, muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / XIV. Muster: Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister

Rz. 43 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.10: Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister An das Amtsgericht Mannheim – Handelsregister – _________________________ Betr.: Ymir Vermögensverwaltung Vorrats-Aktiengesellschaft, Mannheim Als Gründer, Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats melden wir die Ymir Vermögensverwaltung Vorrats-Aktiengesellsc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / c) KGaA-Hauptversammlung

Rz. 150 Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Kommanditaktionäre, die ihre Rechte als Gesellschafter wie die Aktionäre einer AG grundsätzlich nur in der Hauptversammlung wahrnehmen. Wesentliche Kompetenzen der Hauptversammlung sind in § 119 AktG aufgeführt. Daneben finden sich verteilt über das Aktiengesetz weitere Zuständigkeitsregelungen. Hinzu kommt § 286 Abs. 1 Ak...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / 5. Bar- oder Sacheinlagen

Rz. 54 Soll statt der im Regelfall geschuldeten Bareinlage, gerichtet auf Zahlung des Ausgabebetrags in Geld, eine Sacheinlage erfolgen, muss der Kapitalerhöhungsbeschluss ihren Gegenstand, die Person des Einlegers (Name und Anschrift) und den Nennbetrag der im Gegenzug zu gewährenden Aktien festsetzen, bei Stückaktien deren Zahl, § 183 Abs. 1 AktG. Fehlen diese Angaben oder...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / III. Muster: Einladung zur Hauptversammlung (Tagesordnung)

Rz. 62 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.12: Einladung zur Hauptversammlung (Tagesordnung) (1) Beschlussfassung über die Umwandlung der Nennbetragsaktien in nennbetragslose Stückaktien. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die 50.000 Nennbetragsaktien der Gesellschaft im Nennbetrag von je einem EUR werden in nennbetrag...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / 2. Ablauf der regulären Kapitalerhöhung

Rz. 46 Die Kapitalerhöhung vollzieht sich in folgenden Schritten:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / 5. Gründung der KGaA

Rz. 153 Die Neugründung einer KGaA erfolgt durch Feststellung der Satzung und Übernahme der neuen Aktien. An der Feststellung der Satzung müssen sich alle persönlich haftenden Gesellschafter und die künftigen Kommanditaktionäre beteiligen, § 280 Abs. 2 AktG. Die persönlich haftenden Gesellschafter können, müssen aber nicht notwendigerweise Kommanditaktien zeichnen. Durch das...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / a) Rechtliche Vorgaben

Rz. 58 Die Übernahme der neuen Aktien erfolgt durch die Zeichnung, die der Schriftform bedarf. Der Zeichnungsschein ist doppelt auszustellen und hat die in § 185 Abs. 1 S. 1 und 3 AktG genannten Angaben zu enthalten. Mit Annahme der Zeichnung durch die AG kommt der Zeichnungsvertrag und damit die Verpflichtung des Zeichners zur Einlageleistung zustande. Er steht unter der Re...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / d) Sonderfall: Mitteilung nach § 42 AktG

Rz. 130 Nach § 42 AktG hat die AG, vertreten durch den Vorstand, es dem Registergericht mitzuteilen, wenn alle Aktien, eigene Aktien der AG ausgenommen, einem Aktionär gehören, die Gesellschaft also zur Ein-Personen-AG geworden ist. Die Mitteilung ist unter Angabe von Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs einzureichen. Für die KGaA gilt § 42 Akt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / VI. Muster: Mitteilung der späteren Entwicklung zur Ein-Mann-Aktiengesellschaft

Rz. 140 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.32: Mitteilung der späteren Entwicklung zur Ein-Mann-Aktiengesellschaft An das Amtsgericht Frankfurt am Main – Handelsregister – _________________________ Betr.: HRB _________________________ Frankfurter Anlagenbau-AG Als gemeinsam zur Vertretung berechtigte Vorstandsmitglieder der Frankfurter Anlagebau-AG teilen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / X. Muster: Gründungsprüfungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat gem. §§ 33, 34 AktG

Rz. 39 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.6: Gründungsprüfungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat gem. §§ 33, 34 AktG Wir, die Unterzeichneten, sind die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats und des ersten Vorstands der Ymir Vermögensverwaltung Vorrats-Aktiengesellschaft mit Sitz in Mannheim. Wir haben den Hergang der Gründung geprüft und erstatten hi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / a) Erscheinungsformen

Rz. 4 Die Zwecke der AG sind beliebig, ihre Erscheinungstypen vielfältig: Leitbild der gesetzlichen Regeln ist die Publikums-AG, bei der sich die Aktien im Streubesitz eines breiten, anonymen Anlegerpublikums befinden, zu dem institutionelle Anleger wie Versicherungen, Fondsgesellschaften oder Pensionssicherungsvereine ebenso gehören wie private Kleinanleger. Daneben steht d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / b) Anfechtungsbefugnis, Anfechtungsfrist

Rz. 117 Die Anfechtungsklage steht nicht jedermann offen, sondern nur den nach § 245 AktG zur Anfechtung Befugten. Das sind insbesondere alle in der Hauptversammlung erschienenen Aktionäre, die die Aktien vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben und Widerspruch zu Protokoll erklärt haben, § 245 S. 1 Nr. 1 AktG, in den Fällen von Nr. 2 und 3 auch nicht erschienene Aktionä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / b) Nachteile

Rz. 5 Nachteil sind strengere Rechnungslegungspflichten als Personengesellschaften, die Pflicht zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse durch Hinterlegung beim Handelsregister[13] und ggf. Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Die GmbH ist zudem in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht aus Gesellschaftersicht gegenüber Personengesellschaften (selbst gegenüber GmbH & Co. KG) ben...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 126 Gesetzliche Mitteilungspflichten im Hinblick auf die Beteiligung von und an einer AG oder KGaA bestehen nach §§ 20, 21 AktG [151] und nach den §§ 33 ff. (früher §§ 21 ff.) WpHG.[152] Der Adressatenkreis der Bestimmungen und ihre Tatbestandsvoraussetzungen sind unterschiedlich. Die gesetzlichen Regelungen sind allerdings aufeinander abgestimmt: Für AG und KGaA, die Emi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / V. Muster: Nachgründungs- und Einbringungsvertrag

Rz. 64 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.13: Nachgründungs- und Einbringungsvertrag UR-Nr. _________________________/_________________________ Verhandelt am _________________________ vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit Amtssitz in _________________________ erschienen heutemehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / 6. Nachgründung

Rz. 56 Will die Gesellschaft Vermögensgegenstände gegen Leistung einer Vergütung, die den zehnten Teil des Grundkapitals übersteigt, in den ersten zwei Jahren nach Eintragung in das Handelsregister von Gründern oder mit mehr als 10 von Hundert des Grundkapitals an der Gesellschaft beteiligten Aktionären erwerben, so wird der hierauf gerichtete Vertrag nur mit Zustimmung der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / 8. Mindesteinlageleistung

Rz. 60 Nach Zeichnung sind die Mindesteinlagen auf die neuen Aktien nach Maßgabe der §§ 188 Abs. 2, 36a AktG zu leisten. Bei Bareinlagen ist zumindest ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags sowie das gesamte Aufgeld entsprechend § 54 Abs. 3 AktG zur endgültigen freien Verfügung des Vorstands einzuzahlen. Sacheinlagen sind vollständig zu leisten, § 36a Abs. 2 S. 1 AktG.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 125 Die BST-Beteiligungs-GmbH hat ihre 30 %ige Beteiligung an der Badische Glashandel Aktiengesellschaft an die Frankfurter Anlagenbau-AG veräußert. Auch bei der Frankfurter Anlagenbau-AG, deren Aktien im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind, haben sich die Beteiligungsverhältnisse geändert: Der Aktionär Kolb hat seine Beteiligung von 8 % ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / b) Eintragung

Rz. 31 Das Gericht prüft alle gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen, und zwar in formeller wie materieller Hinsicht. Prüfungsgegenstände sind insbesondere: die Ordnungsmäßigkeit von Anmeldung und Errichtung, die Übernahme der Aktien und die Einlageleistung, die Zulässigkeit der Satzungsbestimmungen (unter Berücksichtigung von § 38 Abs. 4 AktG), nicht aber deren Zweckmäßigk...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Internationales Privat... / a) Muster des lateinischen Notariats (U.I.N.L.) für eine notarielle Generalvollmacht

Rz. 147 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 22.20: Muster des lateinischen Notariats (U.I.N.L.) für eine notarielle Generalvollmacht Generalvollmacht Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, Notar _________________________ erschien: Herr/Frau _________________________ Der Vollmachtgeber bestellt hierdurch zu seinem General...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / 3. Beschlussfassung der Hauptversammlung

Rz. 47 Mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss bekundet die Hauptversammlung nur den Willen zur Kapitalerhöhung. Die Verpflichtung der (zukünftigen) Aktionäre zur Übernahme der jungen Aktien gegen Einlageleistung wird erst mit Annahme der Zeichnung durch die AG begründet (vgl. Rdn 58). a) Satzungsänderung Rz. 48 Der Kapitalerhöhungsbeschluss zielt auf eine Satzungsänderung (§ 23 Abs...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / d) Ablösung der DM durch Euro

Rz. 20 Nach dem Euro-Einführungsgesetz (EuroEG) [22] sind Neugründungen seit dem 1.1.2002 in EUR vorzunehmen. Zu den Übergangsvorschriften für vor dem 1.1.2002 gegründete Gesellschaften vgl. die 4. Aufl., Kap. 1 Rn 19.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / 2. Gegenanträge und Wahlvorschläge

Rz. 113 Gegenanträge zu Gegenständen der (bekannt gemachten) Tagesordnung kann jeder Aktionär unabhängig von der Zahl seiner Aktien und ohne vorherige Bekanntmachung (noch) in der Hauptversammlung stellen. Will der Aktionär die anderen Aktionäre von seinem Gegenantrag vor der Hauptversammlung in Kenntnis setzen, kann er verlangen, dass dieser den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / 7. Ablauf der Gründung

Rz. 16 Die Gründung der AG verläuft zwingend in den folgenden Schritten:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / d) Besonderheiten der GmbH & Co. KGaA

Rz. 151 Die KGaA ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter entspricht nicht der Regelungsvorstellung des historischen Gesetzgebers.[186] Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, in Einzelfällen das Gesetz einer korrigierenden Anwendung zuzuführen. So liegt es unter anderem in den folgenden Fällen: Nach § 287 Abs. 3 AktG kann ein persönlich haftender Gesell...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / 10. Schuldrechtliche Vereinbarungen

Rz. 35 Neben dem Gesellschaftsvertrag sind als schuldrechtlich bezeichnete[154] Nebenvereinbarungen weit verbreitet. Solche sind nach bislang einhelliger Ansicht formlos gültig.[155] Auf den Erwerber des Geschäftsanteils gehen derartige Pflichten nur kraft ausdrücklicher Vereinbarung über. Ihr Inhalt soll grundsätzlich[156] frei gestaltbar sein und keine Regeln für das Gesel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / IV. Muster: Gründungsprotokoll

Rz. 33 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.1: Gründungsprotokoll UR-Nr. _________________________/_________________________ Verhandelt in _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschien: Herr Karl Müller, Rechtsanwalt, geb. am 23.8.1949...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 44 Die Gesellschafter der Gebrüder Meyer & Co. GmbH haben die Vorbereitung für die anstehende Umstrukturierung und den Börsengang abgeschlossen, insbesondere das nicht betriebsnotwendige Vermögen der GmbH in eine Gebrüder Meyer & Co. Vermögensverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts ausgegliedert. Sie wollen jetzt ihre Anteile an der Gebrüder Meyer & Co. GmbH gegen Ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / 1. Bedeutung der Rechtsform

Rz. 142 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) hat in der Vergangenheit ein Schattendasein geführt.[161] Dies hatte seinen Grund vor allen Dingen in der unverzichtbaren Notwendigkeit, als persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person zu beteiligen, in der sich der Wille und die Kompetenz zur Unternehmensführung mit der Bereitschaft zur Übernahme der unbesch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / a) Erscheinungsformen

Rz. 144 Der historische Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Komplementär-Stellung in der KGaA von natürlichen Personen übernommen wird. In der gesetzestypischen KGaA, die als Leitbild den aktienrechtlichen Regelungen der §§ 278 ff. AktG zugrunde liegt, wird die Komplementär-Rolle von natürlichen Personen übernommen. Als solche begegnet sie einerseits in der Ausprägun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 46 Unternehmensverträge / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / c) Durchführungsfrist, Gewinnberechtigung

Rz. 52 Der Kapitalerhöhungsbeschluss kann eine Frist zur Durchführung der Kapitalerhöhung setzen ("Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn nicht bis zum Ablauf des 30.9.2017 neue Aktien im Nennbetrag von zusammen mindestens 24 Mio. EUR gezeichnet sind."). Wird keine Frist bestimmt, ist die Kapitalerhöhung unverzüglich durchzuführen. Zweckmäßig is...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / a) Kapitalerhöhungsbetrag

Rz. 50 Der Kapitalerhöhungsbeschluss muss den Betrag bestimmen, um den das Grundkapital erhöht werden soll. Die Angabe eines Mindest- und Höchstbetrags der Kapitalerhöhung oder auch nur eines Höchstbetrags ist nach allgemeiner Auffassung zulässig[56] und auch zweckmäßig, wenn nicht die Zeichnung aller Aktien bei Beschlussfassung bereits gesichert ist. Notwendig ist dann die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / III. Checkliste: KGaA-Gründung

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / c) Rechtsfolgen bei unterlassener Mitteilung

Rz. 129 Wird die Mitteilung nach § 20 AktG versäumt, führt dies nach § 20 Abs. 7 AktG zu einer Ausübungssperre der Rechte des Unternehmens aus den Aktien. Dasselbe gilt bei Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 21 AktG, vgl. § 21 Abs. 4 AktG. Nach § 20 Abs. 7 S. 2 AktG gilt die Ausübungssperre nicht für Dividendenansprüche und Ansprüche auf den Liquidationserlös, sofern d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / III. Checkliste: Bargründung

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / b) Directors’ Dealings

Rz. 135 Der durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz eingeführte § 15a WpHG a.F. sah erstmals eine gesetzliche Pflicht der Mitglieder des Geschäftsführungs- und des Aufsichtsorgans im Inland börsennotierter Gesellschaften vor, An- und Verkäufe von Aktien "ihrer" Gesellschaft (sog. Directors’ Dealings) offen zu legen.[159] Mit dem AnSVG (siehe Rdn 10) wurde der persönlich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / IX. Muster: Gründungsbericht gem. § 32 AktG

Rz. 38 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.5: Gründungsbericht gem. § 32 AktG Als alleiniger Gründer der Ymir Vermögensverwaltung Vorrats-Aktiengesellschaft mit Sitz in Mannheim erstatte ich über den Hergang der Gründung wie folgt Bericht: (1) Die Satzung der Gesellschaft wurde am _________________________ mit Errichtung der Gesellschaft zu notarieller ...mehr