Fachbeiträge & Kommentare zu Abmahnung

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§ 29 Kündigung / (1) Keine Rechtspflicht zur Vorlage von Abmahnungen/Unterlagen

Rz. 110 Hinweis Es kann in der betrieblichen Praxis empfehlenswert sein, im Anhörungsschreiben die in der Vergangenheit erfolgten einschlägigen Abmahnungen dem Anhörungsschreiben als Anlage beizufügen. Das Gleiche gilt im Prinzip auch für andere Unterlagen, wenn sie geeignet erscheinen, den Betriebsrat von der Richtigkeit der Kündigungsentscheidung des Arbeitgebers zu überze...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (1) Vorherige Anhörung des Arbeitnehmers

Rz. 16 Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist im Bereich der Privatwirtschaft keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Abmahnung. Im öffentlichen Dienst hat § 13 Abs. 2 BAT bestimmt, dass der Angestellte über für ihn ungünstige oder nachteilige Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden muss. Die Rspr. hat die vorherige Anh...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / (2) Form

Rz. 362 Die Abmahnung kann zwar grds. mündlich oder schriftlich erfolgen, da gesetzliche Formvorschriften nicht bestehen. Allerdings muss der Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess ggf. nachweisen, dass er vor Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung dem Arbeitnehmer bereits eine Abmahnung in einem früheren, einschlägigen Fall erteilt hat. Rz. 363 ...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / (8) Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats

Rz. 378 Obwohl zahlreiche Landespersonalvertretungsgesetze eine Beteiligung des Personalrates bei Abmahnungen vorsehen, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach dem BetrVG. Dies gilt selbst dann nicht, wenn ein Verhalten abgemahnt werden soll, das sich als Verstoß gegen die betriebliche Ordnung darstellt, da die Abmahnung als Ausübung eines Gläubigerrechtes individu...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Repressive Maßnahmen

Rz. 1233 Bei eingetretenen Störungen hat der Arbeitnehmer einen gerichtlich durchsetzbaren Erfüllungsanspruch. Der Arbeitgeber ist zu konkretem Eingreifen verpflichtet. Er muss sich schützend vor den Arbeitnehmer stellen und ggf. gegen den oder die Mobber vorgehen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung der Fortsetzung des Mobbings dem oder den Mobbern eine Abmahnung erteilen u...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Rz. 11 Nicht nur bei der Kündigung selbst, sondern auch bei der zuvor auszusprechenden Abmahnung hat der Arbeitgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (BAG v. 13.11.1991 – 5 AZR 74/91, NZA 1992, 690 = DB 1992, 843; BAG v. 7.11.1979 – 9 AZR 962/77, DB 1980, 550 = BB 1980, 414). Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie dem Betroffenen unverhäl...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / cc) Rechtsgrundlage

Rz. 354 Das Erfordernis einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung in Ausprägung des Gedankens eines abgestuften Vorgehens bei Leistungsstörungen ist keine Besonderheit des Arbeitsrechtes, sondern entspricht dem im Schuldrecht allgemein verwurzelten Prinzip, bei Leistungsstörungen zunächst die Möglichkeit der Abhilfe einzuräumen und erst dann zu einer Kündigung des Vertra...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (2) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 72 Der Arbeitgeber muss im Abmahnungsprozess sämtliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abmahnung darlegen und im Streitfall beweisen. Dies gilt sowohl für die Richtigkeit der darin aufgestellten Tatsachenbehauptungen als auch für die Frage der Verletzung des Arbeitsvertrages (BAG v. 13.3.1987 – 7 AZR 601/85, NZA 1987, 518 = DB 1987, 1494; BAG v. 24.11.1983 – 2 AZ...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / (3) Inhaltliche Anforderungen

Rz. 364 Der notwendige Inhalt einer Abmahnung folgt aus ihrer Dokumentations-, Rüge- und Warnfunktion. Sie muss eindeutig und bestimmt sein. Rz. 365 In der Abmahnung muss das vertragswidrige Verhalten hinreichend deutlich beschrieben werden. Pauschale Umschreibungen, wie "Unpünktlichkeit", "Nichtbefolgung von Arbeitsanweisungen", "nicht ausreichende Leistung", genügen nicht. ...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / (1) Abmahnungsberechtigung

Rz. 361 Eine Abmahnung können nicht nur kündigungsberechtigte Personen aussprechen, sondern alle Vorgesetzten, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung dazu befugt sind, dem Arbeitnehmer Anweisungen wegen des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen (BAG v. 18.1.1980, AP Nr. 3 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung; BA...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / a) Allgemeine Ausführungen

Rz. 347 Auch die verhaltensbedingte Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn eine negative Zukunftsprognose gestellt werden kann (BAG v. 16.9.2004 – 2 AZR 406/03, NZA 2005, 459; BAG v. 26.1.1995, NZA 1995, 517; BAG v. 12.1.2006, NZA 2006, 980). Die verhaltensbedingte Kündigung hat keinen Sanktionscharakter (BAG v. 12.1.2006 – 2 AZR 179/05, NZA 2006, 980; BAG v. 19....mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / aa) Begriff

Rz. 350 Eine Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, im Wiederholungsfall seien Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet (BAG v. 18.1.1980, AP Nr. 2 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung). Mit der Abmahnung missbilligt ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ee) Abmahnungsberechtigung

Rz. 15 Abmahnungsbefugt sind nach der Rspr. nicht nur die Kündigungsberechtigten, sondern auch andere Vorgesetzte, die dem Arbeitnehmer verbindliche Anweisungen bzgl. des Ortes, der Zeit und der Art und Weise der Arbeitsleistung erteilen dürfen (BAG v. 5.7.1990 – 2 AZR 8/90, NZA 1991, 667 = DB 1991, 2676; LAG Hamm v. 13.4.1983 – 12 Sa 95/83, DB 1983, 1930). Demzufolge sind a...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Verschulden des Arbeitnehmers

Rz. 8 Nach der st. Rspr. des BAG ist es unerheblich, ob das beanstandete Verhalten dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die Abmahnung auf Tatsachen gestützt wird, die den erhobenen Vorwurf objektiv rechtfertigen (BAG v. 7.9.1988 – 5 AZR 625/87, NZA 1989, 272 = DB 1989, 284; BAG v. 12.1.1988 – 1 AZR 219/86, NZA 1988, 474 = DB 1988,...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 3. Treuwidrige Vereitelung der Erfüllung der Wartezeit

Rz. 38 Kündigt der Arbeitgeber kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit allein zu dem Zweck, das Inkrafttreten des Kündigungsschutzes treuwidrig zu vereiteln, kann ausnahmsweise in entsprechender Anwendung des § 162 BGB der allgemeine Kündigungsschutz auch schon vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit eingreifen. Zu berücksichtigen bleibt aber, dass nach dem Wortlaut sow...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Gegendarstellung, Beschwerderecht

Rz. 60 Falls der Arbeitnehmer nicht bereit sein sollte, die Abmahnung unbeantwortet zu lassen, ist es ihm möglich, eine Gegendarstellung mit dem Verlangen zu fertigen, sie zu den Personalakten zu nehmen. Das Recht zur Gegendarstellung ist für den mitbestimmten Betrieb explizit in § 83 Abs. 2 BetrVG geregelt, im nicht bestimmten Betrieb folgt eine entsprechende Verpflichtung ...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / (1) Gegendarstellungs- und Beschwerderecht

Rz. 389 Der Arbeitnehmer hat gem. § 83 Abs. 2 BetrVG ein Recht zur Gegendarstellung und gem. § 84 Abs. 1 BetrVG ein Beschwerderecht, wenn eine ihm erteilte Abmahnung inhaltlich unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, die ihn in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können oder wenn diese inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist.mehr

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§ 29 Kündigung / IV. Außerordentliche Kündigung

Rz. 199 Mit der außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der vertraglich vereinbarten oder der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet. Die außerordentliche Kündigung ist daher i.d.R. eine fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung. Für eine wirksame außerordentliche Kündigung ist gem. § 626 BGB ein "wichtiger Grund" erforderlich. Das Gesetz kennt ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / IV. Durchsetzung von Beschwerden einzelner Arbeitnehmer

Rz. 907 Nach § 84 BetrVG hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebes benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann hierbei ein Mitglied des Betriebsrates zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. Es liegt i...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 30. Private E-Mail-, Internet- und Telefonnutzung

Rz. 531 Die unerlaubte oder übermäßige Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel, wie Telefon, Internet und E-Mail, für private Zwecke kann Anlass zu einer verhaltensbedingten Kündigung sein. Eine ordentliche Kündigung kann namentlich dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer verbotswidrig wiederholt betriebliche Kommunikationsmittel privat nutzt, obwohl er zuvor einsc...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ff) Vorherige Anhörung des Arbeitnehmers und Mitwirkung des Betriebsrats

(1) Vorherige Anhörung des Arbeitnehmers Rz. 16 Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist im Bereich der Privatwirtschaft keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Abmahnung. Im öffentlichen Dienst hat § 13 Abs. 2 BAT bestimmt, dass der Angestellte über für ihn ungünstige oder nachteilige Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art vor Aufnahme in die Personalakte gehört werd...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 2. Abgrenzung zur verhaltensbedingten Kündigung

Rz. 119 Charakteristisch für einen personenbezogenen Kündigungsgrund ist, dass der Arbeitnehmer den Verlust seiner Fähigkeiten oder seiner Eignung, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, nicht oder nicht mehr steuern kann (KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 266; APS/Dörner, § 1 KSchG Rn 120; Schaub/Linck, ArbRHB, § 131 Rn 12). Rz. 120 Demgegenüber liegt einer verhaltensbeding...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / f) Außerordentliche Kündigung

Rz. 981 Die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes ist für die Dauer der Mitgliedschaft in dem betriebsverfassungsrechtlichen Gremium als außerordentliche Kündigung zulässig, allerdings dann nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich, § 15 Abs. 1 KSchG, § 103 Abs. 1 BetrVG. Gem. § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes stets der vorherigen Zust...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / IV. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 412 Spricht der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus, ist er darlegungs- und beweisbelastet für alle Umstände, die als wichtige Gründe für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung in Betracht kommen (BAG v. 6.8.1987 – 2 AZR 226/87, DB 1988, 451 = NJW 1988, 438; Reinecke, NZA 1989, 584). Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast gem. § 1 Abs. ...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 9. Arbeitsunfähigkeit – Verletzung der Anzeige- und Nachweispflichten

Rz. 456 Der Arbeitnehmer ist im Fall seiner Erkrankung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB), mitzuteilen (Anzeigepflicht). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG spätest...mehr

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§ 29 Kündigung / III. Beteiligung des Betriebsrats aufgrund Betriebsvereinbarung (§ 102 Abs. 6 BetrVG)

Rz. 189 § 102 Abs. 6 BetrVG sieht vor, dass Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren können, dass Kündigungen nicht nur der vorherigen Anhörung, sondern zusätzlich der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Verweigerung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet. Rz. 190 Für die Wirksamkeit einer solchen Verei...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / I. Grundsätze

Rz. 332 Gem. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG kann eine Kündigung u.a. sozial gerechtfertigt sein, wenn sie durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist. Kennzeichnend für die verhaltensbedingte Kündigung ist ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers. Verhalten ist jedes vom Arbeitnehmer willentlich gesteuerte Handeln (Schaub/Linck, ArbRHB, § 133 Rn 1). Im Unterschied zu ei...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 11. Ausländerfeindliches Verhalten

Rz. 471 Ausländerfeindliche Äußerungen können ebenso wie antisemitisches Verhalten je nach den Umständen des Einzelfalles eine fristgemäße und in schwerwiegenden Fällen ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (BAG v. 5.11.1992 – 2 AZR 287/92, AuR 1993, 124; ArbG Hannover v. 22.4.1993, AuR 1993, 415; ArbG Siegburg v. 4.11.1993, DB 1994, 1146). E...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 23. Lohnpfändungen

Rz. 513 Die finanziellen Verhältnisse des Arbeitnehmers gehören zum Bereich seiner privaten Lebensführung und sind daher grds. dem aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Pflichtenkatalog entzogen. Häufige Lohnpfändungen können daher nur ausnahmsweise eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen (BAG v. 4.11.1981, AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung m. Anm...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 26. Nebentätigkeit

Rz. 525 Die Ausübung einer nicht genehmigten oder verbotenen Nebentätigkeit kann nach vorheriger Abmahnung eine fristgemäße verhaltensbedingte Kündigung gem. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG rechtfertigen (BAG v. 15.3.1990, RzK I 5i Nr. 60 sowie BAG v. 26.8.1976, EzA § 626 BGB n.F. Nr. 39). Die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 GG) berechtigt den Arbeitnehmer grds., Nebenbeschäftigu...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Konsequenzen

Rz. 200 Im Fall nachgewiesener krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gem. § 3 EFZG (Ausnahme von dem Grundsatz: "Ohne Arbeit kein Lohn"). Rz. 201 § 7 Abs. 1 EFZG räumt dem Arbeitgeber nur das Recht ein, die Entgeltfortzahlung zeitweilig zu verweigern. Danach kann der Arbeitgeber bei Verletzung der Nachweis...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / g) Nicht von der Rspr. anerkannte Schulungsveranstaltungen:

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Rechtsgrundlage eines Alkoholverbots

Rz. 101 Es besteht nicht bereits schlechthin ein absolutes Alkoholverbot im Betrieb. Aus der Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft für die betrieblichen Aufgaben während der Arbeitszeit uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen, ergibt sich die vertragliche Nebenpflicht, sich nicht durch Alkoholgenuss vor oder während der Arbeitszeit oder der Arb...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 4. Androhung oder Ankündigung einer Erkrankung

Rz. 427 Die Androhung oder Ankündigung einer Erkrankung kann ohne vorherige Abmahnung eine fristgerechte oder sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn die Äußerung die Bereitschaft des Arbeitnehmers zum Ausdruck bringt, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen (BAG v. 29.7.2016 – 2 AZR 47/16,...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / a) Beharrliche Arbeitsverweigerung/Beharrliche Verweigerung der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten

Rz. 439 Die beharrliche Arbeitsverweigerung bzw. beharrliche Weigerung, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen, setzt eine besondere Nachhaltigkeit oder Widersetzlichkeit voraus, also wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten bewusst und nachhaltig nicht erfüllen will (BAG v. 28.6.2018 – 2 AZR 436/17, Rn 16), wobei es nicht genügt, dass der Arbeitnehmer eine Weisung unbeach...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 42. Ermahnung

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)

Rz. 924 Das hier angesprochene Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bezieht sich auf Regelungen, die das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer des Betriebes gestalten. Dem Betriebsrat soll die Teilhabe an der Gestaltung hieran ermöglicht werden. Nicht unter die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG fallen Arbeitsanweisungen, die im Einzelfall die vertraglich g...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / b) Außerordentliche Kündigung

Rz. 937 Nach dem Ablauf der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis vom Ausbildenden nur noch aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung ist dann ausgeschlossen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Rz. 938 Die außerordentliche Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss unter Angabe der Kündigungsgründe...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / aa) Abgrenzung zur verhaltensbedingten Kündigung

Rz. 225 Soll einem Arbeitnehmer wegen Alkoholkonsums gekündigt werden, ist zunächst zu prüfen, ob der Alkoholkonsum Krankheitswert hat, ob also – im medizinisch-psychischen Sinne – Alkoholismus/krankhafte Trunksucht vorliegt oder ob ihm eine willentliche, noch steuerbare Entscheidung des Arbeitnehmers zugrunde liegt. Diese Klärung entscheidet darüber, ob die Grundsätze der k...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 91. Schmiergeld

Rz. 1475 Als Schmiergeld (Oberbegriff: Vorteilsannahme) können in dem hier vorliegenden Zusammenhang alle solchen Vorteile bezeichnet werden, die ein Arbeitnehmer als Gegenleistung dafür erhält oder fordert, dass er einen Dritten bei dem Bezug von Waren oder Leistungen sonstiger Art in unlauterer Weise bevorzugt. Eine entsprechende Definition, wenn auch in wettbewerbsrechtli...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 25. Minderleistungen

Rz. 520 Wenn ein Arbeitnehmer nur unzureichende Arbeitsleistungen erbringt, kann dies unter Umständen nach vorheriger Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen (BAG v. 22.7.1982, AP Nr. 5 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung m. Anm. Otto; BAG v. 21.5.1992, AP Nr. 28 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung; BAG v. 11.12.2003, AP Nr. 48 zu § 1 KSchG Verh...mehr

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§ 57 Kosten und Gebühren im... / IV. Streitwertkatalog

Rz. 50 Zur Vereinheitlichung der Streitwerte haben sich Präsidenten und Präsidentinnen der LAG im Mai 2013 auf einen bundeseinheitlichen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit geeinigt. Bei der ersten Fassung war die Anwaltschaft nicht involviert, welches zu erheblicher Kritik geführt hat (siehe Selzer, FA 2014, 258 ff.). Nunmehr wurde der Streitwertkatalog für die...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / k) Abgrenzung von Mobbinghandlungen zu rechtmäßigem und sozialadäquatem Verhalten

Rz. 1209 Besonders hervorzuheben ist die in der mobbingschutzrechtlichen Anwendungspraxis im Einzelfall nicht immer ganz einfache Unterscheidung, ob ein Mobbingangriff auf den Fortbestand des Arbeitsplatzes oder eine zur Wahrung von Arbeitgeberinteressen zulässige Rechtsmaßnahme vorliegt. Rz. 1210 Ein Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer ein gewisses Maß an ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / VII. Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bzgl. Störungen und Behinderungen der Betriebsratsarbeit

Rz. 1462 Der Betriebsrat darf gem. § 78 BetrVG in seiner Amtsausübung nicht gehindert oder gestört werden. Zur Abwehr derartiger Beeinträchtigungen kann dem Betriebsrat ein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zustehen (zuletzt LAG Schleswig-Holstein v. 11.1.2022 – 2 TaBV 30/21, juris, Rn 88). Der Betriebsrat kann in eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 32. Sexuelle Belästigung

Rz. 539 Eine sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG stellt – unabhängig von ihrer Strafbarkeit – nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar, die "an sich" als wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist (BAG v. 29.6.2017 – 2 AZR 302/16, Rn 15; BAG v. 2.3.2017 – 2 AZR 698/15, Rn 36; BAG v. 9.6.2011, NZA 2011, 1342). Nach der Definition des § ...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 37. Unpünktlichkeit/Verspätungen

Rz. 556 Häufige und verschuldete Verspätungen sind nach vorheriger Abmahnung ein Kündigungsgrund. Hinsichtlich des Verschuldensgrades sind keine erhöhten Anforderungen zu stellen, es genügt Fahrlässigkeit (BAG v. 27.2.1997 – 2 AZR 302/96, NZA 1997, 761 = NJW 1997, 2540; BAG v. 17.1.1991, DB 1991, 1226). Rz. 557 Von einem einschlägig abgemahnten Arbeitnehmer muss erwartet werd...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / II. Prüfungsaufbau

Rz. 336 Die soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung ist regelmäßig in vier Stufen zu prüfen: Rz. 337 Zunächst ist festzustellen, ob der Arbeitnehmer durch sein Verhalten arbeitsvertragliche Pflichten verletzt hat. Danach ist festzustellen, ob auch künftig Vertragsverstöße zu befürchten sind (negative Prognose). In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob der Ar...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.3.1 Begriff des Arbeitsverhältnisses

Die Streitigkeiten zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber müssen auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, welches besteht, bestanden hat oder begründet werden sollte. Auf die Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. Erfasst werden insbesondere auch unzulässige Schwarzarbeit oder die Beschäftigung Familienangehöriger. Arbeitsverhältnisse i. S. d. § 2 Abs. 1 N...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Anzeige- und Nachweispflicht

Rz. 1027 Der Arbeitnehmer ist gem. § 9 Abs. 2 EFZG verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich den Zeitpunkt des Eintrittes der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und eine etwaige Verlängerung der Maßnahme mitzuteilen (Anzeigepflicht); er ist überdies entsprechend der Norm verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Soziall...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 6. Arbeitspapiere

Rz. 437 Der Arbeitnehmer hat die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, rechtzeitig seinem Arbeitgeber die erforderlichen Arbeitspapiere (Lohnsteuerkarte, ggf. Gesundheitszeugnis, ggf. Arbeitserlaubnis etc.) vorzulegen. Der Arbeitgeber benötigt diese Unterlagen, um die ihm obliegenden öffentlich-rechtlichen Abführungs- und Kontrollpflichten zu erfüllen. Legt der Arbeitnehmer trot...mehr