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01.04.2026
Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024
Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen ist vorrangig die Personenvereinigung erklärungspflichtig (§ 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a AO). Nur nachrangig erklärungspflichtig ist jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist. Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen ändert sich dagegen die Rechtslage nicht, d.h., jeder Feststellungsbeteiligte ist erklärungspflichtig, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist (§ 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 4 AO). Erklärungspflichtig sind ferner auch die in § 34 AO bezeichneten Personen. mehr