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Internationales Steuerrecht: Funktionsverlagerung - Prei ... / 1.3 Prüfschema und Einzelfragen

Thomas Rupp
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Für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 Satz 11 AStG a. F. / § 1a AStG 22 müssen folgende 3 (ab 2022: 2) Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:

  1. Funktionsverlagerung

    Zuerst wird durch den Verweis auf die Sätze 5 und 9 deutlich, dass eine Funktionsverlagerung vorliegen muss, für die durch einen hypothetischen Fremdvergleich Verrechnungspreise ermittelt wurden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 entfällt diese Beschränkung. Die Preisanpassungsklausel greift bereits, wenn wesentliche immaterielle Werte oder Vorteile Gegenstand einer Geschäftsbeziehung sind.

  2. Wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter als Gegenstand der Geschäftsbeziehung

    Es müssen "wesentliche" immaterielle Wirtschaftsgüter und Vorteile Gegenstand der Geschäftsbeziehung sein. Bezüglich des Begriffs "wesentlich" kann auch hier auf die Definition des § 1 Abs. 5 FVerlV a. F. abgestellt werden. Somit sind immaterielle WG und Vorteile "wesentlich", wenn ihr Fremdvergleichspreis mehr als 25 % des Gesamtwerts des übergehenden Transferpakets beträgt. Rechtsgrundlage war § 10 FVerlV a. F. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 sind nach § 1 Abs. 3 FVerlV 22 immaterielle Wirtschaftsgüter in Fällen von Funktionsverlagerungen wesentlich (im Sinne des § 1 Absatz 3b Satz 2 AStG 22), wenn sie für die verlagerte Funktion erforderlich sind und ihr Fremdvergleichspreis insgesamt mehr als 25 % der Summe der Einzelpreise aller Wirtschaftsgüter und sonstigen Vorteile des Transferpakets beträgt und dies unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Funktionsverlagerung, die aus den Aufzeichnungen im Sinne des § 2 Satz 2 hervorgehen, glaubhaft ist. D.h. insoweit ergibt sich keine praktische Änderung. § 10 Satz 1 und 3 FVerlV a. F. sind damit hinfällig geworden und in der neugefassen FVerlV 22 nicht mehr enthalten. In der Literatur wird allerdings darauf...

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