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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.10.2020 - 5 K 1613/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben bzw. als außergewöhnliche Belastungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Betriebsausgabenabzug von Strafverteidigungskosten setzt voraus, dass die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist.

2. In Fällen, in denen aufgrund der Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens nach § 153a StPO weder eine Verurteilung noch ein Freispruch des Steuerpflichtigen erfolgt, ist für die Beurteilung des für den Betriebsausgabenabzug erforderlichen Veranlassungszusammenhangs mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf den Anklagevorwurf abzustellen.

3. Hat der Steuerpflichtige bei Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO seine notwendigen Auslagen gemäß § 467 Abs. 5 StPO selbst zu tragen, sind ihm die Strafverteidigungskosten nicht zwangsläufig i.S.v. § 33 EStG entstanden.

 

Normenkette

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 4, § 33; StPO §§ 153a, 467

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Beratungs- und Prozesskosten als Betriebsausgaben.

Der Kläger, der in den Jahren 2012 bis 2015 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wurde, erzielte in den Streitjahren gewerbliche Einkünfte aus dem von ihm betriebenen Einzelunternehmen "A". Die Gewinnermittlung erfolgte durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5 EStG. Daneben erzielte der Kläger gewerbliche Beteiligungseinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen.

In den Einkommensteuererklärungen bzw. Gewerbesteuererklärungen der Streitjahre erklärte der Kläger folgende Gewinne aus Gewerbebetrieb:

Jahr

Erklärungen vom

Gewinn aus Gewerbebetrieb

2010

05.01.2012

119.300 €

2012

30.10.2013

109.987 €

2013

16.10...

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