Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Stand: EL 145 – ET: 10/2025
Im Rahmen der Sammlung und Verwertung von Pfandflaschen werden immer wieder mal steuerbegünstigte Einrichtungen eingebunden, die damit entweder selber aktiv Mittel für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke beschaffen oder aus den Pfanderlösen unterstützt werden. Zu den steuerlichen Folgen der verschiedenen Fallvarianten vertritt die Finanzverwaltung folgende Meinung (vgl. OFD Frankfurt vom 16.05.2018, S 0183 A-46-St 53, juris):
1. Variante – Spende von Pfandbons in Spendenboxen
Eine Kunde wirft in die Pfandannahmestelle eines Supermarkts etc. seine Pfandflaschen in den dafür vorgesehenen Automaten ein und erhält einen ausgedruckten Pfandbon. Diesen kann er, anstatt ihn an der Kasse einzulösen, in einen neben dem Pfandautomaten befindlichen Kasten (Spendenbox) zugunsten einer steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Organisation einwerfen. Die Organisation selbst löst dann die Pfandbons ein und erhält den Pfandbetrag.
Gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung:
Wirft ein Kunde einen vom Pfandautomaten ausgedruckten Pfandbon in eine Spendenbox, anstatt ihn an der Kasse einzulösen, so sind die Einnahmen der steuerbegünstigten Organisation aus der Pfandverwertung ihrem ideellen Bereich zuzuordnen. Sie begründet damit keine wirtschaftlichen Aktivitäten, die zur Annahme eines ggf. steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs führen.
Spendenrechtliche Einschätzung:
Ein Spendenabzug kommt mangels hinreichend individualisierter Zuwendungsbescheinigung nicht in Betracht. So kann aus dem Pfandbon nicht erkannt werden, welche Person diese Zuwendung getätigt hat.
2. Variante – Unmittelbare Zuwendung durch den Pfandautomaten
Wie Fall 1, ein Pfandbon als solcher wird vom Pfandautomaten allerdings nicht ausgedruckt. Die Spende des Pfande...