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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Kleingartenvereine/Kleingärtnervereine

Yvonne Gallus
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Stand: EL 145 – ET: 10/2025

Die Kleingärtnerei gehört zu den sog. Freizeitzwecken, die in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) zusammengefasst sind. Wie generell gilt auch hier, dass die Förderung der allgemeinen Freizeitgestaltung der Menschen (auch durch Kleingartentum) keinen gemeinnützigen Zweck darstellt. Die gesetzliche Aufnahme dieser Zwecke stellt aber eine grundsätzliche Ausnahme dar, da der Gesetzgeber ausdrücklich diese Zwecke als gemeinnützig anerkannt wissen will.

Bei der Kleingärtnerei besteht allerdings die Besonderheit, dass diese schon vor Inkrafttreten des Vereinsförderungsgesetzes wegen Förderung der Volksgesundheit und der Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit als gemeinnützig anerkannt war.

Hierbei geht man zwar grundsätzlich davon aus, dass Kleingartenvereine nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Allerdings müssen dann in der Satzung des Vereins auch folgende Zwecke genannt sein:

  • die Schaffung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind,
  • die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit,
  • die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Ziele,
  • die Weiterverpachtung und Beaufsichtigung von Pachtland und von Eigenland i. S. d. Kleingartengesetzes und des mit der Gemeinde abgeschlossenen Generalpachtvertrages,
  • die fachliche Beratung der Mitglieder.

Davon zu unterscheiden sind die Obst- und Gartenbauvereine (vgl. "Obst- und Gartenbauvereine"), die den Bereich der Pflanzenzucht fördern (vgl. "Pflanzen- und Kleintierzucht"). Auch bei diesen ist darauf zu achten, dass die Grundsätze der Selbstlosigkeit und der Ausschließlichkeit zu beachten sind. Verfolgt der Verein in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, fehlt es an der Selbstlosigkeit (gewerbliche Züchter; vgl. "Imk...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?

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