Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Die Kleingärtnerei gehört zu den sog. Freizeitzwecken, die in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) zusammengefasst sind. Wie generell gilt auch hier, dass die Förderung der allgemeinen Freizeitgestaltung der Menschen (auch durch Kleingartentum) keinen gemeinnützigen Zweck darstellt. Die ausdrückliche gesetzliche Aufnahme dieser Zwecke stellt aber eine grundsätzliche Ausnahme dar, da der Gesetzgeber ausdrücklich diese Zwecke als gemeinnützig anerkannt wissen will.

Bei der Kleingärtnerei besteht allerdings die Besonderheit, dass diese schon vor Inkrafttreten des Vereinsförderungsgesetzes wegen Förderung der Volksgesundheit und der Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit als gemeinnützig anerkannt war.

Hierbei geht man davon aus, dass Kleingartenvereine nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen (KSt-Kartei NRW § 5 KStG Karte H18). Allerdings müssen dann in der Satzung des Vereins auch folgende Zwecke genannt sein:

  • die Schaffung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind,
  • die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit,
  • die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Ziele,
  • die Weiterverpachtung und Beaufsichtigung von Pachtland und von Eigenland i. S. d. Kleingartengesetzes und des mit der Gemeinde abgeschlossenen Generalpachtvertrages,
  • die fachliche Beratung der Mitglieder.

Davon zu unterscheiden sind die Obst- und Gartenbauvereine (vgl. "Obst- und Gartenbauvereine"), die den Bereich der Pflanzenzucht fördern (vgl. "Pflanzen- und Kleintierzucht"). Auch bei diesen ist darauf zu achten, dass die Grundsätze der Selbstlosigkeit und der Ausschließlichkeit zu beachten sind. Verfolgt der Verein in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, fehlt es an der Selbstlosigkeit (gewerbliche Züchter; vgl. "Imkervereine").

Zu beachten ist, dass Kleingartenvereine, soweit sie als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt sind, heute auch steuerbegünstigte Zuwendungen empfangen dürfen und Zuwendungsbestätigungen ausstellen können.

Die von den Kleingärtner- und Siedlervereinen erhobenen Beiträge enthalten i. d. R. keine Entgelte für die Gewährung besonderer wirtschaftlicher Vorteile. Im Allgemeinen bestehen deshalb aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung keine Bedenken, diese Beiträge ohne Prüfung als Mitgliedsbeiträge i. S. v. § 8 Abs. 5 KStG (Anhang 3) anzusehen, KStR 2015, R 8.13 (Anhang 4). Der Mitgliedsbeitrag ist allerdings bei diesen Vereinen nicht abzugsfähig.

Soweit ein Kleingärtnerverein an seine Mitglieder Leistungen erbringt, z. B. durch den Verkauf von Materialien für die Kleingärten, betreibt er damit einen Eigenhandel; dies stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.

Literatur:

Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Achim 2015, 82.

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