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Steuerberaterhaftung und Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Ulrike Fuldner
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Zusammenfassung

Auch ein sorgfältig arbeitender Steuerberater riskiert Haftungsansprüche seines Mandanten oder Dritter oder setzt sich u. U. gar dem Verdacht strafbaren Handelns aus. Ein Blick u. a. auf die Internetseiten des BGH und BFH unter Eingabe der Suchbegriffe "Steuerberater und Haftung" bzw. "Steuerberater und Fristversäumnis" etc. zeigt, über wie viele Regressansprüche gestritten wurde und wird.

Gefahrenquellen für den Steuerberater sind u. a. Fristversäumnisse, Fehler bei Wiedereinsetzungsanträgen, falsche Gestaltungshinweise oder unterlassene Anträge auf verbindliche Auskunft. Zahlreiche Haftungsfälle liegen auch im Bereich der Unternehmensnachfolge oder bei Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Unterlaufen dem Steuerberater Fehler mangels Kenntnis über die aktuelle Rechtsprechung etc., kann der Mandant Schadensersatz für überflüssige Prozesskosten, zu viel gezahlte Steuern oder Bußgelder verlangen. Fälle, in denen der Steuerberater es z. B. unterlässt, einen einzelnen Mandanten nach außergewöhnlichen Belastungen zu fragen (z. B. Zahnbehandlungskosten)[1] führen zu einem Schaden beim Mandanten, den der Steuerberater aus der "Portokasse" bezahlen kann. Andere Regressprozesse können v. a. für Einzelkämpfer existenzbedrohend sein, weil die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht immer den beim Mandanten entstandenen Schaden ersetzen muss (z. B. bei Verstoß gegen das RDG) oder die Versicherungssumme nicht ausreicht.

Viele Haftungsfälle kommen erst dann zum Tragen, wenn der Steuerberater den Fall bzw. das Mandat schon längst zu den Akten gelegt hat.

Das größte Haftungsrisiko stellt das Steuerrecht selbst dar. Gesetzesänderungen (Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung, Kassen-Nachschau gem. § 146b AO, JStG 2024 mit zusätzlichen Übermittlungspfl...

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