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Steuerberaterhaftung und Verjährung von Schadensersatzan ... / 3.3 Organisation der Kanzlei

Ulrike Fuldner
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Der Steuerberater kann mit einer guten Organisation seiner Kanzlei (vgl. § 4 Abs. 1 BOStB) und entsprechend zuverlässigem Personal die Haftungsrisiken minimieren. Zur ordnungsgemäßen Organisation gehört es, Vorsorgemaßnahmen für den Fall der Verhinderung des Steuerberaters zu treffen, v. a. wenn er "Einzelkämpfer" ist. Die dauerhafte wechselseitige Zusammenarbeit für solche Fälle mit einem "benachbarten" Kollegen sollte angestrebt werden (Stichwort: Urlaubsvertretung). § 69 StBerG konkretisiert diese Pflicht im Fall der Verhinderung.[1]

Folgende ältere Urteile zum Thema Fristen/Wiedereinsetzung gelten sinngemäß bei der ab 1.1.2023 geltenden Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerpostfachs bzw. bei technischen Problemen mit dem beSt.[2]

Wird der Steuerberater unvorhergesehen krank, muss er nur das, aber auch alles, was ihm dann noch möglich und zumutbar ist, zur Fristwahrung unternehmen.[3] Eine krankheitsbedingte Fristversäumung des Rechtsanwalts kann nur unter besonderen Voraussetzungen, insbesondere bei einer plötzlich auftretenden Erkrankung, für die der Rechtsanwalt keine Vorsorge treffen konnte, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen.[4]

Steuerbescheide und sonstige Verwaltungsakte bergen ein großes Haftungspotenzial, weil diese bei Versäumung der gesetzlichen Einspruchs- und Klagefristen fast immer unanfechtbar werden.[5]

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn bei Verwendung eines elektronischen Fristenkalenders in der Kanzlei des Prozessvertreters nicht dargetan wird, dass ausreichende Vorkehrungen zur Fristenkontrolle für den Fall eines Totalausfalls der Computeranlage getroffen worden sind.[6]

 
Praxis-Tipp

Jeden einzelnen Fristablauf notieren

Der Fristeneintrag und die Fristenkontrolle dürfen niemals einem ...

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