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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 141 Buchführungspflicht bestimm ... / 4.3 Land- und Forstwirte

Dr. Ulf-Christian Dißars
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4.3.1 Umsatz

 

Rz. 26

Nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO entsteht auch für Land- und Forstwirte (s. Rz. 10) die Buchführungspflicht bei einem Umsatz von mehr als 800.000 EUR[1] im Kj. Der Umsatz ist für jeden einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (s. Rz. 13) gesondert zu ermitteln. Die Umsätze aus mehreren gesonderten Betrieben dürfen für die Ermittlung der Wertgrenzen nicht zusammengefasst werden.[2] Hat ein Land- und Forstwirt Teile seines im Übrigen selbst bewirtschafteten Betriebs verpachtet, so sind die Pachteinnahmen dem Umsatz hinzuzurechnen, sofern sie noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft darstellen (s. Rz. 10). Die Umsätze der Land- und Forstwirte, die der Durchschnittsbesteuerung nach § 13a EStG unterliegen[3], sind erforderlichenfalls zu schätzen, wenn sie diese gem. § 67 UStDV i. V. m. §§ 24, 22 UStG nicht aufgezeichnet haben.

[1] § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO; bis 31.12.2015 500.000 EUR, bis 31.12.2023 600.000 EUR.
[2] Görke, in HHSp, AO/FGO, § 141 AO Rz. 24, 28.
[3] Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 142 AO Rz. 2.

4.3.2 Wirtschaftswert

 

Rz. 27

Bezugsgröße für die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht von Land- und Forstwirten ist zudem ein Wirtschaftswert i. S. v. § 46 BewG von mehr als 25.000 EUR.[1] Gemäß § 141 Abs. 1 S. 3 AO sind alle vom Land- oder Forstwirt selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen zu erfassen. Die Rechtsverhältnisse hinsichtlich dieser Flächen, ob sie vom Land- oder Forstwirt gepachtet oder sein Eigentum sind, sind insoweit unerheblich.[2] Einzubeziehen sind auch im Ausland belegene Nutzflächen, die vom inländischen Betrieb bewirtschaftet werden.[3] Wegen der Ermittlung des Wirtschaftswerts von zugepachteten Flächen oder von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die nach § 69 BewG als Grundvermögen bewertet sind, s. BMF v. 15.12.1981...

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