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Minijobs und andere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse / 2.1 Verdienstgrenze: 556 EUR

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Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind neben der monatlichen Verdienstgrenze von 556 EUR folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei und damit auch für den Arbeitnehmer abgabenfrei.
  • In der Rentenversicherung besteht dagegen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung Versicherungspflicht. Von dieser Versicherungspflicht kann sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen.[1] Trotz der bestehenden Versicherungspflicht behalten diese Arbeitsverhältnisse den Charakter einer geringfügig ­entlohnten Beschäftigung. Allerdings wird der Arbeitnehmer nur bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht abgabenfrei. Ohne Befreiung hat er Arbeitnehmeranteile – abgeleitet vom derzeitigen Rentenversicherungsbeitrag – i. H. v. 3,6 % zu entrichten. Die Arbeitnehmeranteile gelten zusammen mit dem Arbeitgeberanteil (auch Pauschalbeitrag genannt) als vollwertige Rentenversicherungsbeiträge und führen zu einem umfassenden Rentenversicherungsschutz (höhere Rentenansprüche, Berücksichtigung bei der Ermittlung der Wartezeiten nach § 51 Abs. 3a SGB VI und umfassender Schutz bei Erwerbsminderung) sowie zur unmittelbaren Anspruchsberechtigung auf Riesterförderung.

Die maßgebende Verdienstgrenze für allgemein geringfügig Beschäftigte[2] bzw. geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten[3] beträgt einheitlich derzeit 556 EUR pro Monat. Sie ist dynamisch und orientiert sich an der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz, der brutto 12,82 EUR pro Zeitstunde beträgt.[4]

Hiernach wird als Geringfügigkeitsgrenze i. S. d. Sozialgesetzbuchs das monatliche Arbeitsentgelt bezeichnet, das bei einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des MiLoG i....

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