Auf bestimmten Gebieten kann auch eine partielle Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen begründet werden. Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes, so ist dieser für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt (§ 112 BGB).

Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis (nicht Berufsausbildungsverhältnis) einzugehen, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die die Begründung oder Aufhebung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses regelmäßig mit sich bringen (§ 113 BGB).

Ausgenommen sind in beiden Fällen solche Rechtsgeschäfte, zu denen auch der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf (vgl. dazu z. B. §§ 1643, 1850-1854 BGB).

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