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Funktionsverlagerung – ABC IntStR

Dr. Stefan Greil
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1 Systematische Einordnung

Für die Zuordnung von Besteuerungsrechten hat die Verteilung der Funktionen und Risiken eine große Bedeutung. Werden diese verändert, so kann dies zu einer anderen künftigen Gewinnsituation der Gesellschaften innerhalb des Konzerns führen. Dies kann insbesondere im Fall einer Funktionsverlagerung und damit der Verlagerung von Gewinnpotenzialen ins Ausland auftreten.

2 Inhalt

Die Funktionsverlagerung ist in § 1 Abs. 3b AStG normiert. Hiernach liegt eine solche vor, wenn eine Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken und der übertragenen oder überlassenen Wirtschaftsgüter oder sonstigen Vorteile verlagert wird (§ 1 Abs. 3b AStG). Ergänzt werden diese Ausführungen durch § 1 Abs. 2 FVerlV.

Für die Beurteilung, ob nach deutschem Recht eine Funktionsverlagerung vorliegt, ist zunächst zu bestimmen, ob es sich bei der Verlagerung der Tätigkeiten um eine Funktion gem. § 1 Abs. 1 FVerlV handelt.

In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die in § 1 Abs. 2 FVerlV definierten Tatbestandsvoraussetzungen einer Funktionsverlagerung erfüllt sind:

  • Eine Funktion
  • einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken sowie der mitübertragenen und mitüberlassenen Wirtschaftsgüter oder sonstigen Vorteile
  • wird ganz oder teilweise übertragen oder überlassen,
  • sodass das übernehmende Unternehmen diese Funktion ausüben oder eine bestehende Funktion ausweiten kann.

Eine Funktion ist definiert als Geschäftstätigkeit, die aus einer Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben besteht, die von bestimmten Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens erledigt werden.

§ 1 Abs. 5 FVerlV definiert zusätzliche Ausnahmeregelungen, die im Rahmen der Analyse ebenfalls berücksichtigt werden sollten. So setzt eine Funktionsverlagerung eine Funktionseinschränkung bis hin zur Funktionseinstellung beim v...

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