Rz. 680

Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Fischnaier, Die besondere Bedeutung des nichtbegünstigten Vermögens für Unternehmensnachfolgen im Kontext der aktuellen Rechtsprechung, GmbHR 2020, 1270; Frühwacht, Konzerninterne Einlagen in der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 ErbStG und ihre Auswirkung auf unternehmerische Entscheidungen, BB 2021, 668; Heurung/Löckener/Ferdinand, Neue BFH-Rechtsprechung zum "jungen Verwaltungsvermögen" bei Vermögensumschichtungen und Verschmelzungen, ZErb 2021, 125; Korzekij/Stalleiken, Neues zur Betriebsvermögensnachfolge durch die ErbStR 2019 und ErbStH 2019, Wpg. 2020, 408; Kotzenberg/Riedel, Zur Entstehung von jungem Verwaltungsvermögen durch Umschichtungen und Umstrukturierungen nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung, DB 2020, 2707; Kramer/Kuhn, Der Auslegungsstreit zum "jungen Verwaltungsvermögen" – endlich geklärt?, BB 2021, 151; Kußmaul/Müller, Junges Vermögen im neuen Unternehmenserbschaftsteuerrecht – Konzeption und Kodifikation, Ubg. 2017, 173; Kußmaul/Müller, Junges Vermögen im neuen Unternehmenserbschaftsteuerrecht – Konnexionen und Korrelationen, Ubg. 2017, 269; v. Oertzen/Pritzl, Die Urteile des BFH v. 22.1.2020 zum jungen Verwaltungsvermögen: wichtige Erkenntnisse für die Beratungspraxis, DStR 2020, 2848; Schneidereit/Gries/Stößel/Vetter, Auswirkungen der ErbStR 2019 auf die Übertragung von Unternehmensverbünden/Holdingstrukturen, DStR 2020, 617, Teil I und DStR 2020, 687, Teil II; Stenert, Vorsicht bei Umstrukturierungsmaßnahmen im Vorfeld einer Schenkung!, ErbR 2021, 36.

 

Rz. 681

Junges Verwaltungsvermögen ist Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) weniger als 2 Jahre zuzurechnen war.[1]

 

Rz. 682

Junges Verwaltungsvermögen ist das Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weniger als 2 Jahre "zuzurechnen" war.[2]

Der Gesetzeswortlaut ist nicht auf Verwaltungsvermögen beschränkt, das innerhalb der 2-Jahresfrist (erstmals) in den Betrieb eingelegt worden ist. Vielmehr ist grundsätzlich auch solches Verwaltungsvermögen umfasst, dass innerhalb des 2-Jahreszeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist.

Zwischen dem Gesetzeswortlaut (Zurechnung und nicht Einlage) und dem Normzweck (Verhinderung von missbräuchlichen Einlagen von Verwaltungsvermögen) besteht demnach ein offensichtlicher Widerspruch.[3]

Rechtsprechung[4] und FinVerw[5] haben eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts gleichwohl abgelehnt und sich für eine weite Auslegung des Begriffs des jungen Verwaltungsvermögens entschieden.

Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen gehört danach jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als 2 Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Eine gruppenbezogene Betrachtung wird nicht vorgenommen. Auf die Herkunft des Vermögensgegenstands oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an.

Bei einer Aufwärtsverschmelzung handelt es sich um junges Verwaltungsvermögen, wenn innerhalb der 2-Jahresfrist des Verwaltungsvermögens von der verschmolzenen auf die aufnehmende Gesellschaft übergehen.

Dies wird zunächst mit dem Gesetzeswortlaut begründet. Danach kommt es für die Eigenschaft als junges Verwaltungsvermögen nicht etwa auf die Einlage von außen, sondern auf die Zurechnung zum Betriebsvermögen an.[6]

Ferner wird das Ergebnis durch einen Vergleich mit anderen Regelungen bestätigt. Bei den jungen Finanzmitteln stellt der Gesetzgeber auf den Saldo zwischen "eingelegten" und entnommenen Finanzmitteln ab.[7] Im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens werden Wirtschaftsgüter, die innerhalb von 2 Jahren vor dem Bewertungsstichtag "eingelegt" worden sind, gesondert angesetzt (§ 200 Abs. 4 BewG).

Die Gerichte verweisen ferner darauf, dass mehrere Vorschläge für eine entsprechende Gesetzesänderung (Einlage statt Zurechnung) erfolglos geblieben sind.[8] Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stützt somit die Auffassung, dass der Begriff der Zurechnung weiter reicht als die bloße Einlage.

Kritik: Der Normzweck gebietet gleichwohl eine teleologische Reduktion der Vorschrift.[9] Mit der Regelung des jungen Verwaltungsvermögens wollte der Gesetzgeber missbräuchliche Gestaltungen verhindern.[10] Der Stpfl. sollte nicht die Möglichkeit haben, kurze Zeit vor der Entstehung der Steuer aus seinem Privatvermögen nicht begünstigtes Vermögen in ein Betriebsvermögen zu übertragen und anschließend steuerlich begünstigt zu verschenken. Diese Zielsetzung des Gesetzgebers passt aber nur für den Fall, dass (neues) Verwaltungsvermögen von außen in einen Betrieb eingelegt wird. Die bloße Umschichtung von bestehendem Verwaltungsvermögen innerhalb eines Betriebes wird davon nicht erfasst.

Die Praxis sollte sich allerdings an der Auffassung des BFH orientieren. Eine Änderung der Rspr. ist nicht zu erwarten.

 

Rz. 683

Für die Umschichtung von Verwaltungsvermögen in Konzernen ist keine Ausnahme...

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