Karlheinz Konrad
, Dr. Thomas Wachter †
Rz. 680
Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Fischnaier, Die besondere Bedeutung des nichtbegünstigten Vermögens für Unternehmensnachfolgen im Kontext der aktuellen Rechtsprechung, GmbHR 2020, 1270; Frühwacht, Konzerninterne Einlagen in der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 ErbStG und ihre Auswirkung auf unternehmerische Entscheidungen, BB 2021, 668; Heurung/Löckener/Ferdinand, Neue BFH-Rechtsprechung zum "jungen Verwaltungsvermögen" bei Vermögensumschichtungen und Verschmelzungen, ZErb 2021, 125; Korzekij/Stalleiken, Neues zur Betriebsvermögensnachfolge durch die ErbStR 2019 und ErbStH 2019, Wpg. 2020, 408; Kotzenberg/Riedel, Zur Entstehung von jungem Verwaltungsvermögen durch Umschichtungen und Umstrukturierungen nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung, DB 2020, 2707; Kramer/Kuhn, Der Auslegungsstreit zum "jungen Verwaltungsvermögen" – endlich geklärt?, BB 2021, 151; Kußmaul/Müller, Junges Vermögen im neuen Unternehmenserbschaftsteuerrecht – Konzeption und Kodifikation, Ubg. 2017, 173; Kußmaul/Müller, Junges Vermögen im neuen Unternehmenserbschaftsteuerrecht – Konnexionen und Korrelationen, Ubg. 2017, 269; v. Oertzen/Pritzl, Die Urteile des BFH v. 22.1.2020 zum jungen Verwaltungsvermögen: wichtige Erkenntnisse für die Beratungspraxis, DStR 2020, 2848; Schneidereit/Gries/Stößel/Vetter, Auswirkungen der ErbStR 2019 auf die Übertragung von Unternehmensverbünden/Holdingstrukturen, DStR 2020, 617, Teil I und DStR 2020, 687, Teil II; Stenert, Vorsicht bei Umstrukturierungsmaßnahmen im Vorfeld einer Schenkung!, ErbR 2021, 36.
Rz. 681
Junges Verwaltungsvermögen ist Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) weniger als 2 Jahre zuzurechnen war.
Rz. 682
Junges Verwaltungsvermögen ist das Verwaltungsvermögen, ...