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Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3 a Absatz 3 Nummer 5 UStG

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BMF, Schreiben vom 9.6.2021, III C 3 - S 7117-b/20/10002 :002 (DOK 2021/0661491), BStBl I 2021, 778

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna)

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. März 2019 in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna)zur Auslegung der Bestimmung des Ortes von Veranstaltungen nach Artikel 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie Stellung genommen. Nach dieser Vorschrift gilt als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.

Die Ortsregelung des Artikels 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie wurde in § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG umgesetzt. Nach Abschnitt 3a.6 Absatz 13 Satz 3 Nummer 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses setzt die Anwendung der Ortsregelung bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft voraus, dass die Veranstaltung für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich ist.

Dieses Erfordernis ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs keine Voraussetzung für die Anwendung der Ortsregelung. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil nicht explizit zu diesem Merkmal Stellung genommen. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch die Anwendung des Artikels 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie bei Veranstaltungen bejaht, die nicht der Allgemeinheit, sondern nur den Mitgliedern einer bestimmten Berufsgruppe zugänglich sind. Zur Begründung führt er aus, dass die Vorschrift des Artikels 53 Meh...

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