1.1 Zeilen 1 bis 4

In den Zeilen 1 bis 4 ist die jeweilige Vermögensart anzukreuzen:

  • unbebaute Grundstücke bzw. ein Gewerbebetrieb/Vermögen freiberuflich Tätiger oder den Anteil daran (Zeile 2);
  • bebaute Grundstücke bzw. Wert nicht notierter Anteilen an Kapitalgesellschaften (Zeile 3);
  • Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. Vermögen i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG (Zeile 4).

1.2 Bewertungsstichtag (Zeile 5)

In Zeile 5 ist der Bewertungsstichtag anzugeben. I. d. R. wird der Bewertungsstichtag schon vom Finanzamt eingetragen sein.

Beim Erbfall ist dies der Todestag des Erblassers, bei einer Schenkung der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung. Die Schenkung eines Grundstücks ist ausgeführt, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderliche Erklärung in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Daher richtet sich der Zeitpunkt der Grundstücksschenkung danach, wann die Auflassung sowie die Eintragungsbewilligung vorliegen.

 
Praxis-Beispiel

Bewertungsstichtag

Der Erblasser ist am 1.3.2017 verstorben. Im Nachlass ist auch ein bebautes Grundstück vorhanden

Lösung

Bewertungsstichtag ist hier der Todestag des Erblassers, d. h. der 1.3.2017.

1.3 Person des Eigentümers bzw. Voreigentümers (Zeilen 6 bis 13)

In den Zeilen 6 bis 13 sind Angaben zur Person des Eigentümers bzw. Voreigentümers zu machen.

In den Zeilen 7 bis 9 sind Name und Vorname bzw. die Firma (bei einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft) sowie die Adresse einzutragen. Das Geburtsdatum gehört in die Zeile 10.

In Zeile 11 ist das Wohnsitzfinanzamt bzw. Betriebsfinanzamt aufzuführen und in Zeile 12 die Steuernummer und oder die Identifikationsnummer.

In die Zeile 13 gehört der übertragene Anteil in Prozent oder als Bruch (Zähler und Nenner).

1.4 Erklärungspflichtiger (Zeilen 14 bis 17)

In den Zeilen 14 bis 17 ist der Erklärungspflichtige mit Name und Vorname bzw. die Firma und Adresse einzutragen.

1.5 Beigefügte Anlagen (Zeilen 18 bis 22)

In den Zeilen 19 bis 22 ist jeweils die Anzahl der beigefügten Anlagen anzugeben:

  • Anlage Grundstück sowie ggf. die Einlageblätter bzw. Ausstattungsbogen (Zeile 19),
  • Anlage für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sowie ggf. Anlage Sondernutzungen (Zeile 20),
  • Anlage Betriebsvermögen und Anlage zur Ermittlung des Substanzwerts sowie ggf. Anlage vereinfachtes Ertragswertverfahren (Zeile 21),
  • Anlage zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG (Zeile 22).

1.6 Unterschrift (Zeilen 23 bis 26)

Die Feststellungserklärung ist in Zeilen 24 bis 26 zu unterschreiben. Für Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige sowie nicht natürliche Personen muss die Feststellungserklärung durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter unterschreiben werden. Daneben ist auch anzugeben, wer bei der Steuererklärung mitgewirkt hat.

 
Hinweis

Wirksamkeit Empfangsvollmacht

Zur Wirksamkeit der Empfangsvollmacht ist die Unterschrift der Beteiligten erforderlich, die einen Empfangsbevollmächtigten bestellen.

1.7 Angaben zum Erwerber bzw. Beteiligten am Besteuerungsverfahren (Zeilen 30 bis 50)

  1. Bei Schenkungen (Schenker und Beschenkter und bei Erbfälle mit einem Alleinerben (Zeilen 31 bis 43)

    In den Zeilen 32 bis 43 ist der jeweilige Erwerber bzw. Beteiligte aufzuführen Zu erfassen ist die Anschrift, das Geburtsdatum sowie die Steuernummer und oder die Identifikationsnummer.

  2. Erbengemeinschaften (Zeilen 44 bis 50)

    Sofern die jeweilige wirtschaftliche Einheit einer Erbengemeinschaft zuzurechnen ist, ist in Zeile 45 die Erbengemeinschaft zu bezeichnen. In den Zeilen 46 bis 50 sind die einzelnen Erben (bzw. Miterben) aufzuführen.

1.8 Empfangsbevollmächtigter (Zeilen 51 bis 54)

In den Zeilen 52 bis 54 ist anzugeben, an wen die Bekanntgabe des Feststellungsbescheids erfolgen soll.

1.9 Es ist kein vertretungsberechtigter Geschäftsführer vorhanden (Zeilen 55 bis 56)

Die Empfangsvollmacht ist nur dann wirksam, wenn die Unterschrift der Beteiligten abgegeben wurde, die einen Empfangsbevollmächtigen bestellen. In der Zeile 56 ist dies vorzunehmen.

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