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Bedarfsbewertung: Anlage Grundstück zur Feststellungserklärung (für Stichtage ab dem 1.1.2016)

Christoph Wenhardt
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Zusammenfassung

 
Überblick

Ab dem 1.1.2009 ist die Grundstücksbewertung völlig neu geregelt worden. Das neue Bewertungsrecht sieht vor, dass Grundstücke (wie auch alle anderen Vermögensarten) mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind. Dabei entspricht der gemeine Wert inhaltlich dem Verkehrswert (Marktwert) nach § 194 BauGB.

Der nachfolgenden Erläuterungen dienen als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Grundstück zur Feststellungserklärung nach der Rechtslage ab dem 1.1.2016. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks (BBW 2/16 bis zum 31.12.2022 und BBW 2/23 ab dem 1.1.2023).

Für die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 sind inzwischen neue Formulare veröffentlicht worden. An den entsprechenden Stellen wird daher auf die neue ab 2023 geltende Rechtslage hingewiesen.

Hinzuweisen ist hier auf die gleichlautenden Ländererlasse v. 20.3.2023[1], in denen Einzelheiten zu der Bewertung von Grundstücken erläutert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage ist durch § 12 Abs. 3 ErbStG über § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG und § 157 Abs. 3 BewG der § 159 BewG sowie die §§ 176 bis 198 BewG in der Fassung bis 2022 und ergänzend die Rechtslage ab 2023.

Weiterhin zu beachten sind R B 176.1 bis R B 198 ErbStR 2019 und H B 176.1 bis H B 198 2019 sowie die gleichlautenden Ländererlasse v. 20.3.2023. Diese finden Anwendung für alle Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022.[2]

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 20.3.2023.
[2] Gleich lautende Ländererlasse v. 20.3.2023.

1 Vorbemerkungen

1.1 Allgemeines

Für jedes Grundstück ist eine ‹Anlage Grundstück› auszufüllen und der Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts bzw. der Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung beizufügen.

Hierbei sind folgende Formulare heranzuziehen:

  1. nach dem 31.12.2015: BBW 2/16 – abzurufen u. a. auf der Homepage: Landesamt Niedersachsen/B...

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