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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand / 1 Verwaltungsverfahren

Britta Berg
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1.1 Fristversäumnis

Für das Verwaltungsverfahren ist für das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zunächst das Tatbestandsmerkmal der Fristversäumnis erforderlich. Dabei muss es sich um eine gesetzliche Frist handeln.[1]

 
Wichtig

Unterschied gesetzliche und behördliche Frist

Um eine gesetzliche Frist handelt es sich, wenn die Frist gesetzlich normiert ist. Grundsätzlich sind gesetzliche Fristen nicht verlängerbar (z. B. Rechtsmittelfristen). Im Gegensatz dazu sind behördliche Fristen solche, die die Behörde selbst bestimmt, die verlängerbar sind und die angemessen gesetzt werden müssen.

[1] § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

1.2 Antrag/Frist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur auf Antrag gewährt.[1]

Der Antrag muss innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des für die Versäumnis maßgebenden Hindernisses gestellt werden.[2]

Der Antrag ist zu begründen. Dabei sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.[3] Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch ohne Antrag gewährt werden.[4]

 
Achtung

Glaubhaftmachung

Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Zugelassen werden kann auch die Versicherung an Eides statt.[5]

 
Wichtig

Jahresfrist/Ausschlussfrist

Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.[6]

 
Praxis-Beispiel

Höhere Gewalt

Ein Ereignis erfüllt dann das Kriterium der höheren Gewalt, wenn es unabw...

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