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Vertragsarzt / 1 Kassenzulassung

Andreas Deffner
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Als Kassenzulassung wird die Zulassung zur Teilnahme eines Arztes an der vertragsärztlichen Versorgung bezeichnet. Hierdurch wird der Arzt berechtigt, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung gegen Honorierung durch die gesetzliche Krankenversicherung zu behandeln. Um die Zulassung kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag des Arztes.

1.1 Voraussetzung für die Eintragung ins Arztregister

1.1.1 Ärzte

Voraussetzung für Vertragsärzte ist

  • die Approbation als Arzt und
  • der erfolgreiche Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder der Nachweis einer anderen anerkannten Qualifikation.[1]
[1] § 95a Abs. 1 SGB V.

1.1.2 Psychotherapeuten

Voraussetzung für Psychotherapeuten ist die Approbation als Psychotherapeut nach § 2 oder § 12 PsychThG und ein Fachkundenachweis.[1] Der Fachkundenachweis setzt bestimmte Ausbildungs-, Prüfungs- und Qualifikations- und Weiterbildungsnachweise voraus.

[1] § 95c Satz 2 SGB V.

1.1.3 Zahnarzt

Voraussetzung für die Eintragung in das Zahnarztregister ist, dass der Zahnarzt die 2-jährige Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte geleistet hat.

1.2 Entscheidung über Zulassung

Zur Beschlussfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsausschuss für Ärzte und eine Zulassungsausschuss für Zahnärzte.[1]

Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Gegen die En...

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