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Psychotherapeutengesetz / § 12 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten

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(1) 1Eine in einem Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn

 

1.

diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist und

 

2.

die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.

2Zum Nachweis der Berufsqualifikation kann die antragstellende Person einen Europäischen Berufsausweis oder einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie eine Berufsqualifikation erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist. 3Ausbildungsnachweise im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung über das Ausbildungsniveau von dem Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat beigefügt ist, in dem die antragstellende Person ihre Berufsqualifikation erworben hat,

 

2.

Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die

 

a)

von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,

 

b)

den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifikation bescheinigen, die

aa)

in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist,

bb)

von dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat, der die Ausbildungsnachweise ausgestellt hat, als gleichwertig anerkannt wurde und

cc)

zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten berechtigt oder auf die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten vorbereitet, oder

 

3.

Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die

 

a)

von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind und

 

b)

den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifikation bescheinigen, die

aa)

in diesem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist, und

bb)

zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats, anderen Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entspricht, gemäß dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten in diesem anderen Mitgliedstaat, anderem Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf Grund von erworbenen Rechten verleiht.

 

(2) 1Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. 2§ 11 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.

 

(3) 1Antragstellende Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn ihre erworbene Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. 2Für die Prüfung wesentlicher Unterschiede gilt § 11 Absatz 2 und 3 entsprechend. 3Die antragstellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für antragstellende Personen, die über eine abgeschlossene Berufsqualifikation verfügen, die in einem anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten erworben wurde und die einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

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