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Sauer, SGB II § 51a Kundennummer / 2.1 Vergabe der Kundennummer

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 4

Nach der Vorschrift wird jeder Person, die Leistungen nach dem SGB II bezieht, eine Kundennummer zugeteilt (nach Wendtland ist die Kundennummer bereits bei Antragstellung zu vergeben, Wendtland, in: Gagel, SGB II, § 51a Rz. 11; a. A. Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 51a Rz. 12, Wagner, in: jurisPK-SGB II, § 51a Rz. 24). Die Kundennummer besteht aus fortlaufenden Zahlen und bei Bedarfsgemeinschaften den Buchstaben "BG". Durch die Verwendung des Zusatzes "BG" bei Überweisungen von Arbeitslosengeld II auf das Bankkonto des Leistungsberechtigten wird das Sozialgeheimnis nicht verletzt (Bay. LSG, Urteil v. 17.6.2013, L 7 AS 48/13, kritisch dazu Ziebarth, ZD 2014, 14, und Bay. LSG, Urteil v. 1.7.2011, L 7 AS 461/11 B ER). Die Sätze 1 und 3 regeln die Vergabe der Kundennummer. Allen Leistungsbeziehern nach dem SGB II ist zwingend eine Kundennummer zuzuordnen. Soweit bereits eine Kundennummer der Bundesagentur für Arbeit aus dem Vorbezug von Leistungen vorhanden ist, muss die bereits vergebene Kundennummer verwendet werden (§ 51a Satz 3). Nach Satz 6, der die entsprechende Anwendung der Sätze 1 bis 5 regelt, ist bei Leistungsbezug eines Mitgliedes auch für die Bedarfsgemeinschaft eine Kundennummer zu vergeben.

2.1.1 Leistungsbezieher nach dem SGB II

 

Rz. 5

Voraussetzung für die Vergabe einer Kundennummer ist allein der Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Winkler, in: Kruse/Reinhard/Winkler, SGB II, § 51a Rz. 3). Unerheblich ist, ob es sich um laufenden Leistungen oder einmalige Leistungen, um Sachleistungen oder Geldleistungen handelt. Die Antragstellung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift allein nicht ausreichend (so auch Wagner, in: jurisPK-SGB II, § 51a Rz. 14). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei dieser Auslegung bei einer Ablehnung von Leistungen keine Kundennummer zu vergeben wäre. Dies ist we...

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