Rz. 144

Abs. 1 Satz 3 bestimmt, dass auch Zuflüsse aus Darlehen zur Bestreitung des Lebensunterhalts Einnahmen sind, wenn es sich um darlehensweise gewährte Sozialleistungen handelt. Ausgleichsregelungen enthält § 11a. Andere Einnahmen als Darlehen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber will Manipulationen der Leistungen zum Lebensunterhalt begegnen, die dadurch zustande kommen, dass Zuwendungen für den Lebensunterhalt als rückzahlbare Darlehen gewährt werden. Noch im Frühjahr 2010 hat das BSG entschieden, dass ein Darlehen nicht nur dann unberücksichtigt bleibt, wenn ein Dritter nur deshalb anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens vorläufig "eingesprungen" ist, weil der Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat, sondern, wie im entschiedenen Fall, es sich bei einer Zuwendung durch einen Verwandten (hier ein Onkel) um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen handelt (BSG, Urteil v. 17.6.2010, B 14 AS 46/09 R). Als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung stelle das Darlehen kein Einkommen dar, auch wenn es als bereites Mittel zunächst zur Deckung des Lebensunterhaltes verwendet werden könnte (so auch SG Aachen, Urteil v. 18.2.2014, S 14 AS 444/13; BSG, Urteil v. 8.12.2020, B 4 AS 30/20 R). Dies gilt dem BSG zufolge zum einen unabhängig davon, ob es zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet werden kann. Zum andern ist, anders als vom BVerwG für die Sozialhilfe angenommen, nach der Rechtsprechung des BSG im Regelungszusammenhang des SGB II auch ohne Bedeutung, ob es sich bei dem Darlehen um eine sog "Nothilfeleistung" im Falle nicht rechtzeitiger Leistung durch den Grundsicherungsträger handelt. Im entschiedenen Fall war der Studienkredit einer Bank per Darlehensvertrag nicht als Einkommen anzusehen.

Ebenso hat das BSG entschieden, dass z. B. Eltern rechtswidrig abgelehnte Grundsicherungsleistungen substituieren dürfen, bis der rechtmäßige Zustand hergestellt ist (BSG, Urteil v. 20.12.2011, B 4 AS 46/11 R). Gegen diese Rechtsprechung wird ausdrücklich nicht vorgegangen. § 11a Abs. 5 bestimmt in diesem gedanklichen Zusammenhang ergänzend, dass Zuwendungen eines anderen an den Leistungsberechtigten ohne rechtliche oder sittliche Pflicht als Einkommen nicht berücksichtigt werden, es sei denn, angesichts dieser Zuwendungen wären Grundsicherungsleistungen nicht mehr gerechtfertigt (§ 11a Abs. 5 Nr. 2). Zu privaten Darlehen ohne Darlehensqualität i. S. v. § 488 BGB hat das SG Karlsruhe in Bezug auf Geldzuflüsse während des Leistungsbezuges von Mai bis Juli 2010 und die damalige Rechtslage entschieden, dass mangels eines Darlehens eine einkommensgleiche Unterhaltsunterstützung oder Schenkung vorliege (SG Karlsruhe, Urteil v. 21.2.2013, S 4 AS 4957/11). Zudem darf in dem Zeitpunkt, zu dem eine Einnahme als Einkommen berücksichtigt werden soll, der Zufluss nicht bereits mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet sein (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 18.3.2014, L 9 AS 969/12; vgl. auch BSG, Urteile v. 22.8.2013, B 14 AS 1/13 R zur Umsatzsteuer, die erst nach dem Zeitraum fällig wird, für den sie berücksichtigt werden soll, und v. 23.8.2011, B 14 AS 165/10 R, zu dem Fall, in dem der Leistungsberechtigte eine andere öffentlich-rechtliche Sozialleistung für ihn erkennbar zu Unrecht erhalten hat und er in der Folge nach Aufhebung einer entsprechenden Bewilligung zur Rückzahlung verpflichtet sein würde). Eine solche liegt nicht in der Unwirksamkeit der Bewilligung von Wohngeld ab einem bestimmten Zeitpunkt, weil der Erstattungsbescheid in das Ermessen der Wohngeldstelle gestellt ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 15.4.2014, L 7 AS 1116/13 B).

Entsteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses, bleibt es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen (SG Landshut, Urteil v. 30.4.2021, S 16 AS 387/19, unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 23.8.2011, B 14 AS 165/10 R, s. o. und Rz. 58).

Ist nachweislich die Zuwendung eines Geldbetrags zur Überwindung einer Notlage darlehensweise erfolgt, so führt diese wegen der damit verbundenen Rückzahlungsverpflichtung des Grundsicherungsempfängers nicht zu einem endgültigen Verbleib und hat damit keinen wertmäßigen Zuwachs des Vermögens beim Leistungsberechtigten zur Folge. Eine Anrechnung als Einkommen i. S. v. Abs. 1 ist damit ausgeschlossen (SG Neuruppin, Urteil v. 6.3.2023 S 26 AS 1266/18).

 

Rz. 145

Für den Nachweis eines nach einem Geldzufluss behaupteten Darlehensvertrages unter Freunden gelten Mindestanforderungen, um eine Darlehensgewährung von einer Schenkung oder einer ggf. auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abzugrenzen. Dem Hilfebedürftigen obliegen insoweit Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 25.4.2018, L 7 AS 167/16). Die Ausgestaltung und die Durchführung eines Darlehensvertrages unter Freunden muss nich...

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