Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegesachleistungen bis zu

 

761

(724 EUR bis 31.12.2023)
monatlich bei Pflegegrad 2  

1.432 EUR

(1.363 EUR bis 31.12.2023)
monatlich bei Pflegegrad 3  

1.778 EUR

(1.693 EUR bis 31.12.2023
monatlich bei Pflegegrad 4  

2.200 EUR

(2.095 EUR bis 31.12.2023)
monatlich bei Pflegegrad 5  

Soweit ein höherer Pflegebedarf besteht, der vom Pflegebedürftigen nicht finanziert werden kann, besteht ggf. ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger. Fahrkosten, die bei den Einsätzen der Pflegekräfte notwendig werden, sind nicht gesondert zu erstatten.

 
Wichtig

Pflegesachleistung für keinen vollen Kalendermonat

Besteht der Anspruch auf Pflegesachleistung nicht für einen vollen Kalendermonat (z. B. wegen Beginn der Pflegebedürftigkeit im laufenden Monat oder wegen Krankenhausaufenthalt), wird die Sachleistung nicht gekürzt.

Die Pflegesachleistung kann neben der Verhinderungspflege und der Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen werden.

Eine Kombination von ambulanten und stationären Leistungen, z. B. bei Pflegebedürftigen in einem vollstationären Pflegeheim, die am Wochenende im häuslichen Bereich gepflegt werden, ist möglich. Dies dürfte allerdings sehr selten vorkommen, da die Leistungen insgesamt den Sachleistungshöchstanspruch des jeweiligen Pflegegrades nicht übersteigen dürfen.

Pflegebedürftigen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen (Internatsunterbringung) haben neben dem Anspruch auf die Behindertenhilfe für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden oder in Ferienzeiten) Anspruch auf Pflegesachleistung. In diesen Fällen wird die Behindertenhilfe auf den Sachleistungshöchstanspruch des jeweiligen Pflegegrades angerechnet.

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