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Notsituation (Hilfe zur Behebung einer)

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

In einer Notsituation soll das Jugendamt die Eltern oder den alleinerziehenden Elternteil unterstützen, den entstandenen Betreuungsbedarf zu decken. Durch die Betreuung in einer Notsituation soll gewährleistet werden, dass sich das Kind weiterhin im gewohnten sozialen Umfeld aufhalten kann. Ein Anspruch besteht nur, wenn die Kinder bei Beginn der Leistung noch nicht 14 Jahre alt sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Betreuung und Versorgung eines Kindes in einer Notsituation regelt § 20 SGB VIII. Der Anwendungsbereich für Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII.

1 Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Hilfe durch das Jugendamt ist, dass

  • der überwiegend betreuende Elternteil aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen die Betreuung nicht übernehmen kann und ausfällt,
  • das Wohl des Kindes nicht anderweitig, insbesondere durch Übernahme der Betreuung durch den anderen Elternteil, gewährleistet werden kann,
  • der familiäre Lebensraum für das Kind erhalten bleiben soll und
  • Angebote zur Förderung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege zur Deckung des Unterstützungsbedarfs nicht ausreichen.[1]

Zwingende Gründe, aus denen der überwiegend betreuende Elternteil an der Betreuung verhindert ist, können Krankheit, Kuraufenthalte, Tod aber auch Inhaftierung sein.

Die Hilfe in einer Notsituation muss für das Kindeswohl notwendig sein. Sie ist ausgeschlossen, wenn Leistungen zur Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege ausreichen.

 
Hinweis

Unterstützung in einer Notsituation bei alleinerziehenden Elternteilen

Fällt ein alleinerziehender Elternteil bzw. beide Elternteile aus, wird das Kind ebenfalls in der Notsituation versorgt. In diesen Konstellationen ist es auch...

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