Begriff

Mindestbeitrag ist der Beitrag, der zu einem Sozialversicherungssystem mindestens zu zahlen ist, um einen Versicherungsschutz zu erhalten.

Im Allgemeinen wird als Mindestbeitrag ein freiwilliger Beitrag bezeichnet, den ein freiwilliges Mitglied der Krankenversicherung oder ein in der Rentenversicherung freiwillig Versicherter für einen Kalendermonat mindestens aufbringen muss. Mindestbeiträge können jedoch auch bei bestehender Versicherungspflicht gefordert werden, z. B. bei bestimmten Selbstständigen in der Rentenversicherung.

Mindestbeitrag bedeutet, dass auch ein höherer Beitrag möglich ist – also ein gewisser Beitragsrahmen eröffnet wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Bemessung der Mindestbeiträge für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 240 Abs. 4 SGB V geregelt. Die freiwilligen Mindestbeiträge zur Rentenversicherung finden sich in den §§ 161 und 167 SGB VI. Pflichtversicherte in der Rentenversicherung haben die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen nach den §§ 162 Nr. 5 und 165 Abs. 1 SGB VI zu beachten.

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