Ist der Anspruch auf Kurzzeitpflege – entweder in der Höhe (1.774 EUR) oder von den Kalendertagen (56 Tage) – ausgeschöpft, besteht für den weiteren vorübergehenden Aufenthalt in einem Pflegeheim Anspruch auf Verhinderungspflege, d. h. die Leistungsansprüche der Verhinderungspflege können auf die Kurzzeitpflege übertragen werden. Im Rahmen der Verhinderungspflege können die pflegebedingten Kosten übernommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Nach Ausschöpfung der Kurzzeitpflege Inanspruchnahme von Verhinderungspflege

Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 3) wird vom 27.6. bis 31.7.2023 in einem zugelassenen Pflegeheim wegen Krankheit der Pflegeperson betreut. Der Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen des Pflegegrads 3 beträgt 70,96 EUR. Die pflegebedingten Aufwendungen für den kompletten Aufenthalt betragen 2.483,60 EUR.

  • Kostenübernahme im Rahmen der Kurzzeitpflege vom 27.6. bis 21.7.2023:
    70,96 EUR x 25 Tage = 1.774 EUR
  • Kostenübernahme im Rahmen der Verhinderungspflege vom 22.7. bis 31.7.2023:
    70,96 EUR x 10 Tage = 709,60 EUR

Der Pflegebedürftige hat vom 27.6. bis 21.7.2023 Anspruch auf Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 EUR. Der Kurzzeitpflegeanspruch ist für das laufende Jahr ausgeschöpft. Außerdem besteht vom 22.7. bis 31.7.2023 Anspruch auf Verhinderungspflege in Höhe von 709,60 EUR. Für das laufende Jahr besteht noch ein Verhinderungspflege-Restanspruch von 32 Tagen bzw. 902,40 EUR.

Alternativ können auch die Leistungen der vollstationären Pflege zur Verfügung gestellt werden, wenn das Pflegeheim zugelassen ist.[1] Ist das Pflegeheim nicht zur vollstationären Pflege zugelassen, kommt die Pflegegeldleistung in Betracht.

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