Auf die Leistungsdauer sind die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die dieselbe Krankheit ursächlich war, anzurechnen. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

5.1 Hinzugetretene Krankheit verursacht alleine Arbeitsunfähigkeit

Wird die Arbeitsunfähigkeit nur noch von einer hinzugetretenen Krankheit verursacht, ist – ausgehend von diesem Zeitpunkt – festzustellen, ob wegen der hinzugetretenen Krankheit bereits früher ein Krankengeldanspruch bestanden hat und evtl. schon die Leistungsdauer von 78 Wochen innerhalb der für diese Krankheit geltenden Blockfrist erreicht wurde.

Ist der Krankengeldanspruch noch nicht erschöpft, besteht er noch für so viele Tage, wie an 78 Wochen Leistungsbezug entweder

  • zusammenhängend unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit wegen der zuerst eingetretenen Krankheit während des laufenden Leistungsfalls oder
  • unter Anrechnung von Vorerkrankungszeiten wegen der hinzugetretenen Krankheit fehlen.

Der verbleibende kürzere Krankengeldanspruch ist zu erfüllen.

 
Praxis-Beispiel

Leistungsdauer

Krankheit A hat bereits in 50 Wochen Arbeitsunfähigkeit verursacht. Nachdem Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, verursacht Krankheit B in 40 Wochen Arbeitsunfähigkeit. Während dieser Zeit tritt Krankheit A erneut hinzu und verursacht über das Ende der Arbeitsunfähigkeit wegen B hinaus bis auf Weiteres Arbeitsunfähigkeit. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht über das Ende von Krankheit B hinaus für weitere 28 Wochen. Dabei werden die Vorerkrankungszeiten wegen Krankheit A berücksichtigt.

Die Leistungsdauer im laufenden Leistungsfall wird unabhängig von Vorerkrankungszeiten wegen der zuerst eingetretenen Krankheit ermittelt. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit kann zusammenhängend für max. 78 Wochen Krankengeld gezahlt werden. Lediglich in den Fällen, in denen für die zuerst eingetretene Krankheit eine neue Blockfrist vor dem Zeitpunkt beginnt, von dem an die hinzugetretene Krankheit allein die Arbeitsunfähigkeit verursacht, kann im zusammenhängenden laufenden Leistungsfall ein längerer Krankengeldanspruch bestehen.

Ist der Höchstanspruch auf Krankengeld erreicht, kann aufgrund einer während des Krankengeldbezugs oder während der darüber hinaus fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit eingetretenen weiteren Krankheit während des laufenden Leistungsfalls ein Krankengeldanspruch grundsätzlich nicht mehr begründet werden.

5.2 Mehrere Krankheiten

Haben mehrere Krankheiten zum selben Zeitpunkt miteinander Arbeitsunfähigkeit verursacht, sind sie rechtlich nicht als "hinzugetretene Krankheiten" zu bewerten.[1] Verursacht später eine dieser Krankheiten für sich allein erneut Arbeitsunfähigkeit, so kann für die Leistungsdauer jeweils der Zeitraum der durch die betreffende Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit angerechnet werden. Kam es während dieses Zeitraums zum Leistungsablauf, so kann während der laufenden Blockfrist für keine dieser Krankheiten mehr Krankengeld gezahlt werden. Haben mehrere Krankheiten zum gleichen Zeitpunkt miteinander Arbeitsunfähigkeit verursacht und begründeten diese Krankheiten in der Vergangenheit für sich allein bereits Arbeitsunfähigkeit, werden auf die Höchstbezugsdauer für den laufenden Leistungsfall die Arbeitsunfähigkeitszeiten der Krankheit mit den längeren Vorerkrankungszeiten angerechnet.[2]

[1] Abweichend BSG, Urteil v. 8.11.2005, B 1 KR 27/04 R, wonach es sich um einen Hinzutritt handelt, der u. a. bei anrechenbaren Vorerkrankungszeiten die Anspruchsdauer nicht verlängert.

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