Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind.[1] Vorher ist der Versicherte darüber schriftlich zu informieren und hat schriftlich in die Maßnahmen einzuwilligen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.

Die individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkassen enden, wenn die Krankenkasse den Medizinischen Dienst (MD) einschalten muss. Dies gilt insbesondere bei der Prüfung von Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolgs, wie der Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen.[2]

 
Achtung

Keine Datenerhebung bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit

Die Krankenkassen dürfen keine zusätzlichen Daten erheben, um Anfangszweifel an der Arbeitsunfähigkeit auszuräumen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge