Zusammenfassung

 
Begriff

Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinen Einkommen. Der Kinderzuschlag sorgt dafür, dass Eltern, die ihren Bedarf für den Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen decken können, nicht nur wegen des Bedarfs ihrer Kinder auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Regelungen zum Kinderzuschlag finden sich in § 6a BKGG.

1 Anspruchsvoraussetzungen

Eltern können Kinderzuschlag erhalten, wenn sie

  • mit ihren Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt leben und die Kinder nicht verheiratet sind,
  • für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) beziehen,
  • ein bestimmtes Mindesteinkommen erreichen (Mindesteinkommensgrenze) und
  • durch den Kinderzuschlag in der Verbindung mit dem gleichzeitig möglichen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz Hilfebedürftigkeit und damit der Leistungsbezug nach dem SGB II für die ganze Familie vermieden wird.

1.1 Mindesteinkommensgrenze

Einen Kinderzuschlag können Eltern oder ein Elternteil nur dann erhalten, wenn sie ein monatliches Einkommen von mindestens 900 EUR (Elternpaare) bzw. 600 EUR (Alleinerziehende) nachweisen. Für die Mindesteinkommensgrenze wird beispielsweise Einkommen aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt, aber auch Einkommen aus Arbeitslosengeld, Ausbildungsförderung oder Krankengeld. Wohngeld und Kindergeld dienen hingegen nicht zur Erfüllung der Mindesteinkommensgrenze.

 
Hinweis

Regelbedarfe und Mehrbedarfe

Die Regelbedarfe betragen seit dem 1.1.2024 für

  • Elternpaare je 506 EUR (insgesamt 1.012 EUR),
  • Alleinerziehende 563 EUR zzgl. des Mehrbedarfs für Alleinerziehende (36 % des Regelbedarfs bei einem Kind unter 7 Jahren oder 2 Kindern unter 16 Jahren, ansonsten 12 % je Kind). Insgesamt ergibt sich beispielhaft für eine Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahre ein Bedarf von 765,68 EUR, bei einem Kind über 7 Jahren von 630,56 EUR.
 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Elternbedarfs (Bemessungsgrenze)

Herr und Frau A haben 2 Kinder im Alter von 10 und 12 Jahren. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung betragen für die Familie 620 EUR.

Die Höchsteinkommensgrenze bestimmt sich aus

 
  • Regelbedarf für die Eltern (je 506 EUR)
1.012,00 EUR
  • Anteil der Eltern an den Kosten für Unterkunft und Wohnung (620 EUR x 71 %)
440,20 EUR
Bedarf der Eltern i. S. d. BKGG (Bemessungsgrenze) 1.452,20 EUR

Der o. a. Anteil der Eltern an den Kosten der Unterkunft und Heizung beträgt für

 
  1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder
Alleinstehenden Elternteil 77 % 63 % 53 % 46 % 40 %
Elternpaare 83 % 71 % 62 % 55 % 50 %

1.2 Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II

Damit der Kinderzuschlag bewilligt werden kann, muss er zusammen mit dem zu berücksichtigenden Einkommen der Eltern, dem Kindergeld und dem Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ausreichen, um den nach den Regeln des SGB II festgestellten Gesamtbedarf der Familie zu decken.

Zudem besteht auch dann ein Anspruch auf einen Kinderzuschlag, wenn die Prüfung ergibt, dass insgesamt höchstens 100 EUR zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit fehlen. Weitere Voraussetzung ist, dass die antragstellende Familie kein Bürgergeld bezieht.

Als Bedarfe nach dem SGB II werden die Regelbedarfe der Eltern und Kinder, etwaige Mehrbedarfe sowie die gesamten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt.

2 Höhe

Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt seit 1.1.2024 292 EUR monatlich je Kind. Der Höchstbetrag enthält einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 EUR. Der Sofortzuschlag soll bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung den Kinderzuschlag erhöhen. Bei mehreren Kindern setzt sich der Gesamtkinderzuschlag aus der Summe der einzelnen Kinderzuschläge zusammen. Der Kinderzuschlag kann sich um zu berücksichtigendes Einkommen der Eltern oder auch des Kindes mindern.

2.1 Berücksichtigung von Einkommen

2.1.1 Einkommen des Kindes

Eigenes Einkommen des Kindes mindert seinen Kinderzuschlag um 45 % des zu berücksichtigenden Einkommens. Eigenes Einkommen kann z. B. Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, aber auch die Ausbildungsvergütung sein.

 
Praxis-Beispiel

Einkommen des Kindes

Ein 10-jähriges Kind erhält Unterhaltsvorschuss i. H. v. 301 EUR. Der mögliche Kinderzuschlag (292 EUR) mindert sich um 45 % (135,45 EUR) davon auf 156,55 EUR.

2.1.2 Einkommen der Eltern

Einkommen der Eltern mindert den Kinderzuschlag, wenn es die sog. Bemessungsgrenze überschreitet. Bei der Bemessungsgrenze handelt es sich um den elterlichen Bedarf wie bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze.

Das monatlich zu berücksichtigende Einkommen der Eltern wird grundsätzlich wie bei der Berücksichtigung von Einkommen beim Bürgergeld berechnet. Insbesondere wird vom Nettoeinkommen ein Grundabsetzbetrag von 100 EUR und ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit abgesetzt. Er beläuft sich auf 20 % des Einkommens zwischen 100 und 520 EUR, auf 30 % des Einkommens zwischen 520 und 1.000 EUR und bei Personen mit Kindern auf 10 % des Einkommens zwischen 1.000 und 1.500 EUR. Besonderheit beim Kinderzuschlag ist, dass der Durchschnitt des Einkommens aus den 6 Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich ist.

Soweit das Einkommen der Eltern die Bemessungs...

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