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Jugendamt / Zusammenfassung

Britta Berg
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Begriff

Das Jugendamt ist ein Organ des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Stadt und Landkreis). Es besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamts (sog. Zweigliedrigkeit des Jugendamts). Das Jugendamt nimmt die Aufgaben der Jugendhilfe wahr.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Pflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, ein Jugendamt bzw. Landesjugendamt zu errichten, regelt § 69 Abs. 3 SGB VIII. Wer örtlicher und überörtlicher Träger ist, wird durch die Ausführungsgesetze der Länder zum SGB VIII bestimmt. Das Jugendamt besteht nach § 70 SGB VIII aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamts.

Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden vom Landrat bzw. Oberbürgermeister oder vom Jugendamtsleiter geführt, während der Jugendhilfeausschuss gemäß § 70 Abs. 2 SGB VIII den Rahmen für die Geschäftsführung setzt. Organisation und Verfahren des Jugendamts werden in einer Satzung der Gebietskörperschaft (Stadtkreis bzw. Landkreis) geregelt.[1]

Die Pflicht zur strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Behörden regelt § 81 SGB VIII. Die Pflicht, ein Netzwerk zum Kinderschutz zu organisieren, begründet § 3 KKG.

[1] Zur Abgrenzung der funktionellen Zuständigkeit von Jugendhilfeausschuss und Vertretungskörperschaft, s. VG Schwerin, Urteil v. 11.10.2017, 6 A 2822/16 SN.

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