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Jansen, SGG § 85 Abhilfe, Widerspruchsbescheid

Hendrik Erkelenz
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1 (Nicht)Abhilfe durch die erlassende Behörde

 

Rz. 1

Die erlassende Behörde, bei der der Widerspruch eingereicht worden ist, muss zunächst prüfen, ob einem Widerspruch abzuhelfen, d. h. die angefochtene Entscheidung zugunsten des Widerspruchsführers zu ändern ist. Die Behörde muss abhelfen, wenn der Widerspruch ganz oder teilweise begründet ist. Die Abhilfe erfolgt durch einen Verwaltungsakt. Wird in vollem Umfang abgeholfen, ist der Widerspruch damit erledigt. Im Abhilfebescheid ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch über die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu entscheiden (vgl. BSG, SozR 4-1300 § 63 Nr. 4). Ein betroffener Dritter kann gegen einen Abhilfebescheid, der den zunächst erlassenen Verwaltungsakt zu seinen Lasten ändert, Widerspruch einlegen (BSGE 17 S. 261, 264). Die Nichtabhilfe geschieht formlos, sie ist aber in den Akten zu vermerken, der Widerspruchsführer ist nicht notwendig zu unterrichten. Sind Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht identisch, hat zunächst eine Überprüfung durch die Ausgangsbehörde zu erfolgen, die in eine Abhilfe- oder Nichtabhilfeentscheidung mündet. Der Widerspruchsbescheid leidet ansonsten unter einem Verfahrensmangel, der zu seiner Aufhebung führen kann. Die Ausgangsbehörde kann ebenso wie die Widerspruchsbehörde einen Verstoß gegen § 84 Abs. 1 durch eine Entscheidung in der Sache heilen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 85 Rn. 2c m. w. N.; a. A. Zeihe, § 84 Rn. 10b).

2 Zuständige Widerspruchsbehörde

 

Rz. 2

Wer zuständige Widerspruchsbehörde ist, richtet sich nach § 85 Abs. 2. Nach Nr. 1 entscheidet die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder Landesbehörde ist, die Ausgangsbehörde. Die obersten Bundes- und Landesbehörden sollen dadurch weitgehend von Einzelfallentscheidungen entlastet werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 85 Rn. 3). Ist die Ausgangsbehörde selbst eine oberste Bu...

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