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Jansen, SGG § 62 Rechtliches Gehör / 2.5 Rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 23

Bei einem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung und Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sach- und Rechtslage selbst zu äußern (BSG, Beschluss v. 26.5.2014, B 12 KR 67/13 B; Beschluss v. 7.7.2011, B 14 AS 35/11 B; Beschluss v. 30.6.2009, B 2 U 130/08 B; Beschluss v. 26.6.2007, B 2 U 55/07 B, SozR 4-1750 § 227 Nr. 1). Vor allem in der mündlichen Verhandlung, dem Kernstück des gerichtlichen Verfahrens (BSG, Beschluss v. 19.10.2016, B 14 AS 149/16 B; Beschluss v. 8.9.2015, B 1 KR 134/14 B;Urteil v. 22.9.1977,10 RV 79/76, SozR 1500 § 124 Nr. 2) müssen sich die Beteiligten zum gesamten Streitstoff äußern können (BSG, Beschluss v. 16.12.2010, B 8 SO 12/10 B; vgl. BSG, Urteil v. 19.3.1991, 2 RU 28/90, SozR 3-1500 § 62 Nr. 5, und v. 22.8.2000, B 2 U 15/00 R, SozR 3-1500 § 128 Nr. 14). Nicht erforderlich ist, dass sie diese Möglichkeit tatsächlich nutzen. Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör i. d. R. dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG), die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (BSG, Beschluss v. 26.5.2014, B 12 KR 67/13 B; Beschluss v. 7.7.2011, B 14 AS 35/11 B).

 

Rz. 24

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 111 Abs. 1 SGG) steht im Ermessen des Gerichts (bzw. des Vorsitzenden) und dient vorrangig der ...

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