Rz. 12

Auf einen vor Fristablauf gestellten Antrag kann der Senatsvorsitzende die Begründungsfrist verlängern. Abweichend von der für die Nichtzulassungsbeschwerde in § 160a Abs. 2 Satz 2 getroffenen Regelung, nach der die Begründungsfrist "einmal bis zu einem Monat" verlängert werden kann, ist bei der Revision gemäß § 164 Abs. 2 Satz 2 die Befugnis zur Fristverlängerung nicht eingeschränkt. Die Revisionsbegründungsfrist kann danach auch mehrfach verlängert werden (vgl. BSG, Urteil v. 11.12.1980, 2 RU 1/78). Ist der Antrag rechtzeitig eingegangen, kann die Verlängerung auch noch nach Fristablauf gewährt werden. Die verlängerte Frist wird vom Ablauf der vorigen Frist berechnet (§ 65 Satz 2). Die neue Frist beginnt dabei erst mit Ablauf des folgenden Werktages, wenn der letzte Tag der abgelaufenen Frist ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag war. Eine Begründung des Antrags ist nicht vorgeschrieben, aber dringend anzuraten. Der Bevollmächtigte kann regelmäßig erwarten, dass einem ersten Verlängerungsantrag jedenfalls dann entsprochen wird, wenn ein ausreichender Grund vorgetragen worden ist (vgl. BVerfG, NJW 1989 S. 1147). Die Fristverlängerung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Die Verlängerung wird mit der Entscheidung wirksam; eine formlose Mitteilung genügt. Der Vorsitzende muss seine Entscheidung allerdings in der Verfahrensakte dokumentieren.

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