Begriff

Heilmittel sind meist persönliche medizinische Dienstleistungen, die überwiegend von außen auf den Körper einwirken. Sie werden ärztlich verordnet und dienen einem Heilzweck oder sichern einen Heilerfolg. Heilmittel dürfen nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden.

Zu den Heilmitteln gehören Maßnahmen der

  • Physiotherapie,
  • podologische Therapie,
  • Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie,
  • Ergotherapie sowie
  • Ernährungstherapie.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln ist in § 32 SGB V geregelt, die Zuzahlung ergibt sich aus § 61 Satz 3 SGB V. Die Rechtsgrundlage für die sog. "Blankoverordnung" stellt § 125a SGB V dar.

In den Heilmittel-Richtlinien (HMR) sind die Grundsätze der Heilmittelverordnung geregelt und welche Heilmittel als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung gelten. Im Zweiten Teil der HMR (Heilmittelkatalog) ist geregelt, bei welchen Indikationen welche Heilmittel in welchem Umfang grundsätzlich verordnet werden können. Die nichtverordnungsfähigen Heilmittel sind in den HMR ebenfalls benannt.

Ferner gelten im zahnärztlichen Bereich die Heilmittel-Richtlinie-Zahnärzte. Ergänzende Informationen zur Berechnung der Zuzahlung sind im GR v. 26.11.2003 zu finden.

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